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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Die Errichtung eines Satteldaches anstatt des bisher betshenden Flachdaches aud einem Anbau stellt eine wesentlich bauliche Veränderung dar, die nur mit ZUstimmung aller Wohnungseigentümer wirksam beschlossen werden kann.
AG Bottrop, AZ: 5 II 5/02, 17.04.2002
Sofern die Teilungserkärung keine andere Regelung vorsieht, muss bei Sanierungsbeschlüssen eines Hauses einer Untergemeinschaft die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft darüber abstimmen.

Wird eine Untergemeinschaft von der Beschlussfassung einer Instandsetzungsmassnahme in der jeweils anderen Untergemeinschaft ausgeschlossen, sind alle Beschlüsse nichtig.
LG Essen, AZ: 9 T 27/03, 05.12.2003
Der Streitwert eines Beschlusses über eine Instandsetungsmassnahme entspricht dem fünffachen Betrag des Einzelinteresse des Klägers, also der Betrag, mit dem der Kläger für diese Massnahme anteilig belastet wird.
LG Essen, AZ: 9 T 168/04, 12.04.2005
Hat der Verwalter den Rechtsanwalt eingeladen, damit zu einem laufenden gerichtlichen WEG-Verfahren die Möglichkeit gegeben wird, Fragen anwesender Miteigentümer zum schwebenden Verfahren zu erörtern bzw. zu beantworten, ist dies nicht interessengerecht, da der Rechtsanwalt Prozessvertreter einer der Parteien in diesem Verfahren ist. Damit ist er ungeeignet, unparteiisch Stellung zu nehmen.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 30 II 100/04, 01.07.2005
Die Missachtung einer Vereinbarung in der Teilungserklärung, wonach das Protokoll von einem von der Versammlung zu nestimmenden Miteigentümer zu unterzeichnen ist, führt zu einem der Anfechtung unterliegenden Formfehler.

Die Errichtung einer Einfriedung der Gartenfläche ist von den übrigen Wohnungseigentümern zu dulden, wenn diese bereits selber Einfriedungen vorgenommen haben und die Einfriedung mit den schon bestehenden harmoniert.

Der täglich etwa halbstündige Auslauf eines Hundes auf einer brach liegenden Gemeinschaftsdläche m uss von den Wohnunsgeigentümern hingenommen werden.
AG Bottrop, AZ: 5 II 19/03, 11.06.2003
Bestimmt die Teilungserklärung, dass zur Gültigkeit der Beschlussfassung zwei von der Eigentümerversammlung bestimmte Wohnungseigentümer das Protokoll zu unterzeichnen ahben, genügt es nicht den Anforderungen an die Teilungserklärung, wenn der nicht im Grundbuch eingetragene Ehemann einer Wohnungseigentümerin als Vertreter das Protokoll unterzeichnet.
LG Essen, AZ: 9 T 49/04, 06.07.2004
Enthält die Teilungserklärung die Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses dessen Protokollierung notwendig ist, und das Protokoll vom Versammlungsleiter sowie von einem oder zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, macht ein Verstoß hiergegen alle Beschlüsse anfechtbar.
LG Duisburg, AZ: 11 T 314/04, 23.03.2005
Der Verwalter hat bei der Verfassung des Protokolls einen weiten Ermessensspielraum.

Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Befolgung der Teilungserklärung auch für die Kosten der Instandhaltung eines sondernutzungsberechtigten Grundstücksteils aufkommen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 150/03, 04.05.2004
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, vorformulierte Beschlussanträge
in die Tagesordnung der Ladung aufzunehmen.

Selbst wenn dies erfolgt, bleibt es den Wohnungseigentümern
unbenommen, von einem Beschlussantrag nach ihrem Ermessen
abzuweichen. Sie dürfen nur nicht von dem Gegenstand des
angekündigten Beschlusses abweichen
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 14/19, 29.01.2020
Schon der eklatante Verstoß gegen die Ladungsfrist führt nach der Relevanztheorie zur Ungültigerklärung der nicht fristgerecht angekündigten Beschlüsse.

Nach § 16 Abs. 6 WEG ist nur derjenige Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Absatz 1 WEG nicht zugestimmt hat, auch nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 16/19, 29.01.2020
Die Frage, ob eine Versammlung beschlussfähig war oder nicht, kann aus Rechtsgründen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Eine unzulässige Feststellungsklage kann nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 37/21 WEG, 27.05.2022
Die Vollziehung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zeit des schwebenden Anfechtungsverfahrens kann nur dann per einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen.

Ein Beschluss ist offenkundig anfechtbar, wenn die Frage, wie die Kosten der Maßnahme aufgebracht werden sollen, nicht geregelt worden ist oder die Beschlussfassung unbestimmt ist.
AG Unna, AZ: 18 C 24/22, 16.11.2022
Unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" können keine Beschlüsse gefasst werden.

Finanzierung einer Instandsetzungsmaßnahme muss in der Einladung angekündigt werden.

Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, die Hausflurreinigung den Wohnungseigentümern aufzuerlegen.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 52/22, 27.12.2022
Damit allen Eigentümern die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Versammlung zumutbar sein.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Eigentümerversammlung in der Wohnung eines verfeindeten Miteigentümers stattfindet.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 27/21 WEG, 27.05.2022
Bei den einzelnen Beschlussfehlern, die ein Anfechtungskläger zur Begründung seiner Klage vorbringt, handelt es sich nicht im Kontext von § 44 Abs. 1 WEG n. F. jeweils um einen eigenständigen Streitgegenstand im Sinne des Prozessrechts handelt.

Mit seiner wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussklage i.S.v. § 44 Abs. 1 WEG geht es dem Kläger nach seinem Klageantrag in Verbindung mit seiner - zumeist auf mehrere Gründe gestützten - Klagebegründung aus der Sicht einer vernünftigen Prozesspartei ganz wesentlich (nur) darum, den angegriffenen Beschluss "zu Fall" zu bringen, nicht aber darum, mit allen Anfechtungsgründen, die er (rechtzeitig) geltend gemacht hat, durchzudringen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/21 WEG, 29.04.2022
Auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung kann auch stillschweigend verzichtet werden, wenn die anwesenden Wohnungseigentümer die Anwesenheit eines Dritten (hier: Rechtsanwalt) nicht rügen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschlusstext - über die Festlegung des Stundensatzes von 250,00 € netto hinaus - keine weiteren Einzelheiten für die Vergütung des Rechtsanwalts bzw. die Anrechenbarkeit des Honorars enthält. Die Regelungen für die Berechnung des anwaltlichen Honorars sind gesetzlich geregelt (RVG), weswegen die wiederholende Festlegung einzelner Abrechnungsgrundsätze durch Beschluss unnötig wäre(sehr fraglich,Anm. d. R.).
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 41/21 WEG, 29.04.2022
Wird ein Wohnungseigentümer in unzulässiger Weise vorübergehend von der Versammlung ausgeschlossen und damit in den Kernbereich seines wohnungseigentumsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts eingegriffen, sind die Beschlüsse zumindest anfechtbar.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 30/21 WEG, 29.04.2022
Eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zu verstehen sein.

Das setzt aber voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klageschrift unzweifelhaft entnehmen lässt.

Die Zweifel sind nicht allein dadurch ausgeräumt, dass die Beschlussanfechtungsklage nach der neuen Gesetzeslage mit Erfolg nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden kann.
LG Hamburg, AZ: 318 S 65/21, 25.04.2022
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht mangels eines gesetzlichen Vertreters prozessunfähig. Vielmehr wird die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn ein Verwalter fehlt oder zur Vertretung nicht berechtigt ist, gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG durch alle Wohnungseigentümer vertreten.

Wird ein Wohnungseigentümer bewusst von der Versammlung ausgeschlossen, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.
AG Pirmasens, AZ: 2 C 127/21, 30.03.2022
Anfechtende Wohnungseigentümer haben ein rechtliches Interesse daran, Beschlüsse, die aus ihrer Sicht unklar sind, anzufechten, selbst wenn die getroffene Regelung ihnen nur Vorteile brächte.

Die beschlossene "Auflage, die Konstruktion auf die ursprüngliche Größe der Terrasse zu reduzieren", ist unbestimmt, wenn "die ursprüngliche Größe der Terrasse" nicht konkret genug angegeben worden ist.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 28/21, 20.04.2022
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