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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Einberufungsfrist
mindestens 14 Tage beträgt, entsprach dies der damaligen gesetzlichen
Regelung in § 24 Abs. 4 Satz 2 a.F. WEG. Daher ist davon auszugehen,
dass die Gemeinschaftsordnung gerade keine vom Gesetz abweichende
Regelung treffen wollte.

Die Gemeinschaft kann nicht beschließen, generell auf die Bestellung
eines Beirates zu verzichten.

Beim einem Auftragsvolumen von 4.000,00 € netto sind drei
Vergleichsangebote erforderlich.
AG Landshut, AZ: 14 C 1593/21, 25.03.2022
ommt es für die Frage, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an (hier: Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung), ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll.

Ein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestützter Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anpassung der Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ist nur dann gegeben, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 69/21, 16.09.2022
Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung dazu berechtigt, Mittel der Erhaltungsrücklage umzuwidmen und sie als Betriebs- und Verwaltungsmittel zu verwenden oder auch an sich auszukehren.
LG Lübeck, AZ: 35 C 52/21, 18.03.2022
Die beschlossenen Einzelabrechnungen sind für ungültig zu erklären, wenn aufgrund einer Rüge festgestellt werden muss, dass die Salden unzutreffend sind.

Das genaue Ausmaß des Fehlers muss dabei nicht rechnerisch dargelegt werden, es genügt, wenn ein Fehler festgestellt wird.

Dann ist notwendig der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären, denn eine Beschränkung auf einzelne abgrenzbare Rechnungspositionen ist nicht möglich, weil das zugrunde liegende Rechenwerk nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 54/21, 27.05.2022
Das Rubrum ist antragsgemäß zu berichtigen, wenn der Kläger in der Klageschrift die "Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft" und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte bezeichnet hat, wenn die Auslegung ergibt, dass der Verband in Anspruch genommen werden sollte.

Beschlüsse sind nichtig, wenn nach der Teilungserklärung statt der jeweiligen Untergemeinschaft die Gesamtheit der Eigentümer über die Maßnahmen entschieden hat.
AG Bonn, AZ: 210 C 48/21, 20.05.2022
Die Verwalterwiederwahl ist für ungültig zu erklären, wenn sich die Erbbauberechtigten auf die Versammlung mangels hinreichender Informationen zu den im Einladungsschreiben aufgeführten Alternativkandidaten auf die Abstimmung nicht hinreichend vorbereiten konnten.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 43/21, 10.12.2021
Der Beschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG kann aber nur als Gesamtentscheidung bzgl. der Abrechnungsspitzen aller einzelnen Wohnungseigentümer getroffen werden, was wiederum voraussetzt, dass den Wohnungseigentümern nicht nur die eigene Einzelabrechnung und die sich daraus ergebende Abrechnungsspitze, sondern auch die Einzelabrechnungen und Abrechnungsspitzen aller anderen Wohnungseigentümer bekannt sind.
AG Sinzig, AZ: 10a C 7/21, 28.04.2022
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie besteht ein Anspruch der Eigentümer auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen.

Ein unberechtigter Ausschuss eines Eigentümers oder einer anderen teilnahmeberechtigten Person von der Versammlung steht hinsichtlich der Rechtsfolgen der Nichtladung gleich.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 4/22, 30.08.2022
Bei der zum Beschluss vorgeschlagenen Beauftragung eines Sachverständigen bedarf es der Einholung von Vergleichsangeboten.

Dabei ist es erforderlich, mindestens drei Angebote jedenfalls zur Beschlussfassung vorliegen zu haben.
AG München, AZ: 1292 C 23544/20 WEG, 23.02.2022
Beschlüsse, die (abgeänderte) Kostenverteilungsregelungen bzw. Verteilungsschlüssel "mit Wirkung auf den Beginn des Jahres festlegen, beinhalten eine unzulässige Rückwirkung. Im Grundsatz gilt, dass Umlagebeschlüsse, gestützt auf § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F. nur dann ordnungsmäßig sind, wenn sie für die Zukunft wirken sollen.

Für den Erfolg einer Anfechtungsklage genügt es nicht, dass lediglich einzelne Teile eines Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung fehlerhaft sind, wenn sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 1/22 WEG, 19.08.2022
Derjenige, der subjektiv redlich ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, greift daher auch dann nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem Gegner aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 32/21 WEG, 13.05.2022
Gehen die Wohnungseigentümer bei einer Beschlussfassung über die Genehmigung einer Wallbox zur Aufladung eines Elektroautos davon aus, dass Vorgaben der Gebäudeversicherung zur beachten sind, die nur als Empfehlung ausgesprochen wurden, wiederspricht der Beschluss mangels Ermessensnichtgebrauch der Eigentümer der ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 27 C 1086/21, 10.01.2023
Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes ist grundsätzlich eine auch großzügige Schätzung vor allem auf Ausgabenseite zulässig, um so Nachforderungen zu vermeiden.

Die Verteilung der Kosten im Wirtschaftsplan hat jedoch grundsätzlich nach dem jeweils maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssel zu erfolgen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 60/22, 20.09.2022
1. Der Rückbau einer Aufzugsanlage verändert das Gebäude in seiner gesamten Struktur, dass er gerade im Hinblick auch auf diese Aufzüge durchgeplant worden ist.

2. Die beabsichtigte Nutzung einer Sondereigentumseinheit als Hotel geht nicht über eine zulässige Nutzung im Rahmen der Teilungserklärung (Geschäftshaus) hinaus.

3. Eine Beschlusskompetenz dahingehend, einzelnen Eigentümern gesetzliche Ansprüche zu entziehen, kann aus § 10 Abs. 6 WEG nicht gefolgert werden.
AG Hannover, AZ: 481 C 7675/19, 23.07.2020
Infolge Nichteinhaltung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sind angefochtene Beschlüsse nur noch auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen zu überprüfen.
LG Rostock, AZ: 1 S 143/19, 21.04.2020
Bei digitaler Teilnahme an einer Eigentümerversammlung führt ein technischer Fehler in der Sphäre des Verbandes nicht zu einer Pflicht zur Beendigung der Versammlung.

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist muss kausal für die anzufechtende Beschlussfassung sein.
AG München, AZ: 1292 C 19128/21, 27.04.2022
Ein werdender Eigentümer, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eibgetragen ist, ist nicht berechtigt, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Ist der Klageantrag dem Wortlaut nach nicht auf eine Beschlussfassung gerichtet, sondern auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln, ist eine vorherige Beschlussfassung nicht erforderlich.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensberichts ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 4 WEG, so dass eine Vorbefassung nicht erforderlich ist.
AG Witten, AZ: 25 C 6/22, 19.01.2023
Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft, Beseitigungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer geltend zu machen, ist nur dann auf Null reduziert, wenn nicht auch die Möglichkeit besteht, die bauliche Veränderung zu legalisieren bzw. eine Genehmigung der baulichen Veränderung durch die Eigentümergemeinschaft bereits abgelehnt wurde.

Ist das Ermessen nicht in diesem Sinne reduziert, besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ihr Ermessen ausübt, also entweder die bauliche Veränderung legalisiert oder den Beseitigungsanspruch ausübt.
AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
Der Verwalter verfügt gem. § 9b Abs. 1 S. I WEG über eine umfassende, nach außen unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, die ihn unabhängig von Beschlüssen der Eigentümer berechtigt, eigenständig Prozesse für die WEG zu führen.

Das Lagern von Gegenständen gehört nicht zum erlaubten Gebrauch eines Garagendaches. Denn dabei handelt es sich nicht um eine der Beschaffenheit eines Garagendaches gemäße Nutzung.

(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/22, 02.02.2023
Die Eigentümer können nur in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, in denen das Gesetz oder eine Vereinbarung eine Willensbildung in Form der Beschlussfassung ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Regelungsbereichen ist den Eigentümern eine Entscheidungsfindung in Form der Beschlussfassung nicht eröffnet.

Eine Beschlussfassung, die auf einen rechtskräftigen Titel bzgl. der Beseitigung baulicher Veränderungen einwirkt, ist nichtig.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 3/22, 02.12.2022
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