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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Es ist nicht ausreichend, den Vermögensbericht in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorzulegen.

Für die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse ist es unbeachtlich, ob bei der Instandhaltungsrücklage und beim Girokonto der Anfangskontostand falsch angegeben wurde.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 3463/21, 01.07.2022
Eine nur als "zunächst" beschlossene Kostenregelung begegnet Bestimmtheitsbedenken, denn hierdurch entsteht ein in jeder Hinsicht lediglich vorläufig geregelter "Schwebezustand".

§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG räumt vom Wortlaut und der im Zusammenhang mit dem in § 16 Abs. 2 S. 1 WEG her keine Möglichkeit ein, eine erstmalige Kostentragungspflicht zu begründen.
AG Erfurt, AZ: 5 C 1260/21, 22.06.2022
Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig.

Die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Beschlussanfechtungsverfahrens lässt weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen.

Geht aus dem Beschluss nicht hervor, wer Antragsgegner eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens sein soll, ist der Beschluss zu unbestimmt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 23/21, 22.12.2021
Enthält die Teilungserklärung keine Kostenregelung und hat die Gemeinschaft keine abweichende Kostenverteilung beschlossen, sind alle Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

Ob ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilerschlüssels gem. § 19 Abs. 2 WEG besteht, ist nicht im Anfechtungsverfahren zu prüfen.
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22 WEG, 27.05.2022
Unerheblich für eine Sondervergütung des Verwalters ist, wenn nicht angegeben wird, für welchen Mehraufwand der Verwalterin die Vergütung anfällt, wenn es sich um einen pauschalierten Betrag handelt.

Das Transparenzgebot der §§ 305ff BGB ist nicht verletzt, wenn die Regelung inhaltlich hinreichend klar und bestimmt ist und sich die Tätigkeiten, für die die beschlossene Sondervergütung zu zahlen ist, abgrenzen lassen. Davon abgesehen ist die AGB-Kontrolle nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage vorzunehmen.
LG München I, AZ: 1 S 124/21 WEG, 18.05.2022
Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Ein Beschluss muss mithin grundsätzlich so gehalten sein, dass sich zumindest im Wege der Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lässt.
LG Berlin I, AZ: 85 S 3/22 WEG, 05.04.2022
Mehrere Einladungsmängel können auch ohne Kausalität zur Ungültigkeit der Beschlüsse führen.

Eine Einberufung zur "Unzeit" ist im Regelfall nicht zulässig.

Die Versammlung sollte in der Gemeinde stattfinden, in der sich die Wohnanlage befindet.

Ein Einladungshinweis, nicht auf der Versammlung zu erscheinen, kann als Ausladung zu werten sein.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 38/21, 15.09.2022
Der Ausfall der Heizungsanlage und der Warmwasserversorgung im Sommer können zwar grundsätzlich eine Verkürzung der Ladungsfrist rechtfertigen, jedoch nicht auf lediglich 3 Tage.

Die Versammlungsstätte muss einen störungsfreien Ablauf gewährleisten und akzeptabel sein.

Allein auf Grundlage der Feststellungen eines Fachunternehmens den vollständigen Austausch Heizungsanlage mit einem Auftragsvolumen von über 53.000,00 € in Auftrag zu geben, stellt eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Wohnungseigentümer dar.
AG Essen, AZ: 196 C 123/21, 17.02.2022
Eine Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO ist auch dann möglich, wenn die klagende Partei die andere Partei versehentlich falsch bezeichnet hat.

Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach § 45 WEG n.F. ist nicht geeignet, die Klagefrist zu wahren.
AG Berlin-Mitte, AZ: 22 C 36/21 WEG, 19.04.2022
Legt die Verwaltung ihr "Amt nieder", lebt ihre Bestellung gem. § 6 COVMG nicht wieder auf, da diese Vorschrift den Verwalter nicht zwingen kann, das Amt auszuüben. Auf die Rechtmäßigkeit der Verwalterniederlegung kommt es nicht an.
AG Essen, AZ: 196 C 124/21, 02.04.2022
Gemäß § 44 Abs. 2 WEG in der neuen Fassung sind Anfechtungsklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Wird die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, kommt keine Rubrumsberichtigung in Betracht, sondern nur ein Parteiwechsel, der nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur Unbegründetheit der Klage führt.
AG Suhl, AZ: 1 C 348/20, 25.06.2021
Vor der Wahl des Verwaltungsbeirates ist zwingend über die entsprechende Anzahl der Beiratsmitglieder zu beschließen. Andernfalls ist völlig unklar, wie viele Kandidaten tatsächlich gewählt werden können.

Eine Wahl, die mit Stimmenmehrheit erfolgen muss, darf nicht beeinträchtigt werden. Steht lediglich eine Person zur Wahl, ist eine Wahl allein durch Abgabe einer Ja-Stimmen nicht möglich war.
AG Sonthofen, AZ: 5 C 228/21 WEG, 27.10.2021
Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die regelmäßig einer geordneten und optimalen Ermessensausübung und dem Minderheitenschutz dienen, sind in der Regel nur dann erheblich und führen nur dann zur Anfechtbarkeit und Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, wenn sich der Verstoß auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

Den Beklagten der Anfechtungsklage trifft zwar grundsätzlich die Darlegungslast für die Tatsachen und Hilfstatsachen, aus denen sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels ergibt.

Vom Anfechtungskläger ist aber zuvor eine Darlegung dazu zu erwarten, wie er sich ohne den Verfahrensmangel verhalten hätte.
LG München I, AZ: 36 S 14711/20 WEG, 04.11.2021
Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der gewerbsmäßig tätig wird, ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO zu besitzen.

Eine auf 500.000,00 € begrenzte Berufshaftpflichtversicherung des Verwalters für alle Fälle ist unzureichend und widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl.

Ein Beschluss ist unbestimmt und widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, wo, in welcher Form und zu welchen Kosten eine Maßnahme erfolgen soll.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 84/21, 17.01.2022
Eine Beschlussfassung über die Einzel- und Gesamtabrechnung ist nach dem WoMEG nicht mehr möglich und führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung.

Auch wenn das Gericht die Einzelabrechnung für nichtig erklärt hat, berührt dies die Gültigkeit der Abrechnungsspitze nicht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer möglicherweise zu gering bemessenen Abrechnungsspitze besteht nicht.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 41/21, 16.09.2022
Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die
bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten
nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.

Eine Klausel in der Teilungserklärung, die dem Verwalter die Befugnis
einräumt, darüber zu entscheiden, einem Wohnungseigentümer mit
Mehrkosten zu belasten, die durch übermäßigen Gebrauch oder
Verbrauch verursacht werden, ist nichtig.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 28/19 WEG, 28.02.2020
Enthält die Gesamtabrechnung Positionen, die nicht das abgerechnete Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr betreffen, widerspricht dies ordnungsgemäßer Verwaltung.

Haben die Wohnungseigentümer über eine beabsichtigte Maßnahme nicht nur über das „Ob“ entschieden, sondern auch schon die Kostenhöhe festgelegt, liegt kein Grundlagenbeschluss vor (sehr zweifelhaft Anm.d.R.).
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 19/19 WEG, 24.01.2020
Beschlüsse sind "aus sich heraus" auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer kommt es dagegen nicht an.

Der bloße Vortrag, in einem Wirtschaftsplan würden fehlerhafte Verteilungsschlüssel zur Anwendung kommen, genügt bereits nicht, um den angefochtenen Beschluss für ungültig zu erklären.
LG Berlin I, AZ: 55 S 7/22, 30.08.2022
Eine rückwirkende Bewilligung der Sondervergütung für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dadurch in Abrechnungsvorgänge eingegriffen wird, die schon abgeschlossen sind.

Leitet ein Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein, führt ein späterer Vergemeinschaftungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft nicht dazu, dass er die Verfahrenskosten von den übrigen Wohnungseigentümern zurückverlangen kann, wenn er für das Verfahren nicht durch Beschluss ermächtigt wurde.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 41/20, 11.05.2021
Haben die Wohnungseigentümer einen Beschluss über einen Gegenstand gefasst, der in der Einladung zur Versammlung nicht bezeichnet war, so ist einem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Diesbezüglich kann eine Pflicht der Klägerin, sich innerhalb der Anfechtungsfrist zu informieren nicht angenommen werden.

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn darüber in einer Form abgestimmt, zu der die Kammer bereits festgestellt hat, dass sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 55/21, 30.09.2022
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