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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl die Anschaffung als auch die Wartung von Rauchwarnmeldern an sich zieht und eine Firma mit der Anbringung und Wartung beauftragt.
AG Mettmann, AZ: 26 C 3/16, 14.02.2017
Ein deklaratorischer Beschluss ist anfechtbar, weil von ihm der Rechtsschein der Gültigkeit ausgeht.

Ein Beschluss über die Verwaltervergütung ist nichtig, wenn die Höhe des Verwalterhonorars nicht beschlossen wurde.

Eine Verwalterneubestellung entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft vorab keine Bonitätsprüfung vorgenommen hat. Diese ist aber zwingend erforderlich, wenn berechtigte Gründe Zweifel an der Bonität des Verwalters begründen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 177/16, 28.03.2017
Eine Hausverwaltung ist nicht berechtigt, mit einem ihrer Mitarbeiter, welcher auf der Versammlung zur Unterzeichnung des Verwaltervertrages ermächtigt wurde, einen Verwaltervertrag abzuschließen, da dies einen Verstoß gegen § 181 BGB darstellt.

Eine Verwaltung kann auch dann zum WEG-Verwalter bestellt werden, wenn deren Geschäftsführer wegen Vermögensdelikte vorbestraft ist, allerdings seine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat. Getilgte Haftstrafen dürfen dem Verwalter aus Gründen der Resozialisierung nicht vorgehalten werden.

Dies gilt auch dann, wenn neue Strafverfahren bekannt geworden sind, die nach § 154 StPO eingestellt wurden, es aber noch nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, da insoweit die Unschuldsvermutung gilt.

(nicht rechtskräftig)
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 61/16, 06.04.2017
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Abschaffung einer Tagesfalle beschließen, wenn zugleich eine automatische Türöffnungsanlage mit Verzögerungsmechanismus installiert wird.

Dabei kann die Gemeinschaft auch beschließen, dass die Türöffnungsanlage im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers installiert wird. Dass der Beschluss bei Weigerung des Sondereigentümers nicht durchsetzbar ist, lässt die Wirksamkeit des Beschlusses unberührt.

(nicht rechtskräftig)
AG Marl, AZ: 34 C 34/16, 30.03.2017
Ein in Bestandskraft erwachsener Instandsetzungsbeschluss kann nicht mehr auf seine wirtschaftliche und bauliche Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Ein Wohnungseigentümer muss auf einer Eigentümerversammlung die Stimmabgabe der Vertreter, die ohne vorgelegte Vollmachtsurkunde in Vertretung für andere Eigentümer gestimmt haben, gem. § 174 S. 1 BGB zurückweisen.
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 2028/15, 02.09.2016
Eine Jahresabrechnung mit Korrekturvorbehalt ("Ggf. noch vorzunehmende Korrekturen sind in der Jahresabrechnung vorzunehmen") ist zu unbestimmt.

Aufgrund dieser inhaltlichen Unbestimmtheit ist eine durchführbare Regelung letztlich nicht mehr zu erkennen, so dass nicht nur ein Anfechtungs-, sondern vielmehr ein Nichtigkeitsgrund vorliegt.
LG München I, AZ: 36 S 22442/15, 22.09.2016
Das Entfernen einer Garagendachbekiesung stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Ein Beschluss, der den Eigentümer des einzig verbliebenen bekiesten Garagendach zum Entfernen in Eigenregie verpflichtet, ist nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 204/16, 09.05.2017
Der Rückstand eines Wohnungseigentümers mit dem laufenden Hausgeldzahlungen lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nicht entfallen.

Auch die jahrelange Hinnahme einer fehlerhaften Abrechnung führt nicht zur Verwirkung des Anfechtungsrechts.

Eine Jahresabrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Abrechnungssaldo mit dem Saldo der Kontostände übereinstimmt.
AG Essen, AZ: 196 C 14/17, 13.07.2017
Im Verwaltervertrag dürfen für die dem Verwalter obliegenden üblichen Tätigkeiten keine Sondervergütungen festgelegt werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall dem Verwalter für seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ein Sonderhonorar zubilligen will.

Beim Verwalterwechsel ist der zum 01.01. des Folgejahres eintretende neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung des Vorjahres verpflichtet.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
Ein Beschluss, der bei festgestellten Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum dem Verursacher die Kosten der Instandsetzung auferlegt, ist nicht anfechtbar, wenn der Verursacher noch nicht feststeht und diese Kosten erst mit der Jahresabrechnung in einem zweiten Beschluss den verursachenden Wohnungseigentümern auferlegt werden sollen, verletzt einen anfechtenden Wohnungseigentümer nicht in seinen Rechten.
AG Walsrode, AZ: 7 C 384/16, 05.12.2016
Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endsaldo entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Regelung des § 28 Abs. 5 WEG kann durch eine in der Teilungserklärung bestimmte Übertragung der Prüfung und Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auf den Verwaltungsbeirat grundsätzlich abbedungen werden.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass eine Jahresabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist vom Verwaltungsbeirat geprüft werden muss und nach Ablauf dieser Frist eine Fiktion der Abrechnungsgenehmigung eintritt, ist nichtig.
AG Schwerin, AZ: 14 C 436/15, 15.07.2016
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage über sämtliche Beschlüsse und kündigt an, mit der Klagebegründung mitzuteilen, auf welche Beschlüsse er die Klage beschränken werde, liegt hierin ein unbestimmter Klageantrag vor, der nicht als „Vorratsanfechtung“ ausgelegt werden kann mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG versäumt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/16, 16.02.2017
Ein Beschluss über eine Verwalterbestellung ist nicht schon deshalb für ungültig zu erklären, weil bei der Versammlung nur zwei Alternativangebote vorlagen, wenn drei Alternativangebote bei Einberufung der Eigentümerversammlung, der dritte Anbieter allerdings am Versammlungstag das Angebot zurückgezogen hat und war auch nicht mehr zur Versammlung erschienen ist.
AG Bonn, AZ: 27 C 160/15, 22.07.2016
Müssen die im Sondereigentum stehenden Balkonfliesen eines Wohnungseigentümers für Instandhaltungszwecke am Gemeinschaftseigentum entfernt werden, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, deren Neuwert zu erstatten.

Ein Abzug neu für alt kommt nicht in Betracht, wenn die Fliesen erst vor neun Jahren erneuert wurden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 18/17, 11.08.2017
Soll ein Nachbargrundstück an die öffentliche Wasserversorgung mittels eines separaten Wasserrohres durch den Keller der Wohnungseigentümergemeinschaft verlegt werden, stellt diese bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, dar, wenn in die Kellerwand ein Loch geschlagen werden muss, welches die Gefahr von Undichtigkeiten und somit dem Eintreten von Feuchtigkeit mit sich bringt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 68/17, 13.10.2017
Eine Fußbodenheizung ist auch dann dem Sondereigentum zuzuordnen, wenn diese in den Estrich verlegt wurde. Die Reparaturkosten einer defekten Fußbodenheizung sind daher keine Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung sondern müssen vom jeweiligen Sondereigentümer selbst aufgebracht werden.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 80/16, 14.09.2017
Auch bei einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein Wohnungseigentümer nicht befugt, den unterlegenen Wohnungseigentümern die Einlegung einer Berufung untersagen zu lassen.

Die Überprüfung von angreifbaren Entscheidungen durch die vorgesehenen Rechtsmittel unterliegt der alleinigen Entscheidung der im Rechtsstreit unterlegenen Partei.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 5/17, 30.10.2017
Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.

Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 290/16, 14.07.2017
Ein in der Klageschrift gestellte Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.

Um Einzel- und Gesamtabrechnungen hinsichtlich welcher Wirtschaftsjahre und um welche Beschlüsse in welcher Eigentümerversammlung es sich konkret handelt, muss sich aus dem Schreiben ergeben. Waren auch keine Anlagen, wie z.B. das Protokoll der Eigentümerversammlung oder das Einladungsschreiben, beigefügt, ist der Antrag nicht auslegungsfähig.
LG Hamburg, AZ: 318 S 56/16, 28.06.2017
Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters ist grundsätzlich die Einholung mehrerer Angebote durch die Wohnungseigentümer erforderlich.

Hat ein Wohnungseigentümer in einer zerstrittenen Gemeinschaft sich selbst nicht um die Einholung eines eigenen Verwalterangebotes gekümmert selbst haben sich nicht darum gekümmert, so besteht kein gerechtfertigter Anlass, wenn er dies der Mehrheit, die sich für die Wahl eines bestimmten Bewerbers entschieden hat, als Mangel ordnungsgemäßer Verwaltung vorwirft.
LG Dortmund, AZ: 17 S 112/15, 15.01.2016
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