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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Das Parken von Fahrzeugen auf der Gemeinschaftsfläche stellt einen unzulässigen Gebrauch dar. Dagegen stellt das Befahren und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- oder Entladung noch eine zulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums dar.
LG Dortmund, AZ: 1 S 357/16, 10.10.2017
Ob und in welchem Umfang die Wohnungseigentümer (auch freiwillig) für den Zustand benachbarter (öffentlicher) Fläche Sorge tragen, ist keine Frage der generellen Beschlusskompetenz, sondern eine Frage ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ein Beschluss widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der beschlossene Winterdienst im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erfolgt und er bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten nützlich ist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 95/16, 28.06.2017
Die WEG-Beschlüsse sind "aus sich heraus" objektiv und normativ – auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Beschlüsse, die den Wohnungseigentümern abweichend von den gesetzlichen Regeln Pflichten auferlegen, sind nichtig.
AG München, AZ: 484 C 9711/16, 25.04.2017
Werden die Stromkosten für die Heizungsanlage nach Miteigentumsanteilen umgelegt, entspricht dies nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da § 3 Heizkostenverordnung auch in einer Eigentümergemeinschaft zwingend anzuwenden ist.

Eine Hausgelderhöhung wegen eines laufenden Gerichtsverfahrens ist zulässig, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten damit abzudecken.
AG Potsdam, AZ: 31 C 45/16, 20.04.2017
Behält sich die Wohnungseigentümergemeinschaft vor, über die Jahresabrechnung erneut zu beschließen, wenn die Nachprüfung einer Position hier einen Fehler ergeben hätte, kann ein derartiger Beschluss zulässig sein.

Der Beschluss enthält auch eine durchführbare Regelung, denn aus dem Beschluss wird hinreichend deutlich, dass die Jahresabrechnung genehmigt wird, lediglich einzelne Kostenpositionen sollen später nachgeprüft werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 16/17, 13.09.2017
Ein Verwaltervertrag unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragskontrolle der §§ 305 ff. BGB.

Die Bevollmächtigung von Eigentümern zum Abschluss eines Verwaltervertrages widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwaltervertrag einer Kontrolle nach § 307 ff. BGB nicht standhält.

Insoweit bezieht sich die Ungültigerklärung des Beschlusses über den Verwaltervertrag auch auf die Verwalterbestellung, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter trotz Ungültigkeit des Beschlusses betreffend den Abschluss eines Verwaltervertrages bestellt hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 49/16, 27.09.2017
Haben die Wohnungseigentümer einen einheitlichen Beschluss gefasst, der zwei selbstständige Regelungen enthält, zum einen die Verwalterbestellung und zum anderen die Bevollmächtigung einer Miteigentümerin zum Abschluss eines Verwaltervertrages, so führt die Unwirksamkeit des Verwaltervertrages auch zur Unwirksamkeit der Bestellung.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 232/06, 04.01.2007
Einer gerichtlichen Inhaltskontrolle hält der Verwaltervertrag nicht stand, wenn sie eine Sondervergütung für eine von dem Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu erbringenden Tätigkeit vorsieht.

Ist die Summe der unwirksamen Klauseln ist nicht so groß, dass nur ein leerer Vertragstorso zurückbleibt, werden die zentralen Aufgaben und Pflichten des Verwalters davon nicht berührt, da unterstellt werden kann, dass der Vertrag auch ohne die zu beanstandende Klausel gebilligt worden wären.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 132/13, 24.06.2015
Da die Instandhaltungsrücklage zweckgebunden ist, darf der Verwalter nicht ohne weiteres zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen auf die Instandhaltungsrücklage zurückgreifen.

Als zulässige Liquiditätshilfe im Fall von Liquiditätsengpässen dient die Instandhaltungsrücklage nur, wenn der Eingang der vorübergehend aus der Liquiditätsrücklage entnommenen Mittel prinzipiell im Wirtschaftsplan zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
LG München I, AZ: 36 S 3310/16, 14.07.2016
Verweigert der Verwalter trotz ausdrücklicher Nachfrage die Vorlage einer vertretungsvollmacht für die Eigentümerversammlung, muss der nachfragende Wohnungseigentümer anschließend zusätzlich die fehlende Vollmacht auch noch zurückweisen, um die Rechtsfolgen des § 174 BGB herbeizuführen.

Eine strafrechtliche Verurteilung des Verwalters stellt nach Tilgung der Strafe gem. § 51 BZRG kein Bestellhindernis dar.

Auch wenn in § 49 Abs. 7 S. 4 LBauO NRW dem tatsächlichen Nutzer einer Wohnung die Wartung der Rauchwarnmelder zugewiesen ist, besitzt die Gemeinschaft auch dann eine Beschlusskompetenz über die Wartung der Rauchwarnmelder, wenn die Eigentumswohnung vermietet ist.

Die tatsächlich geleisteten Ist-Vorauszahlungen eines Wohnungseigentümers sind zwingender Bestandteil einer Jahresabrechnung und den Gesamtausgaben gegenüberzustellen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 32/17, 23.11.2017
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Absatz 3 und 4 verlangen, dass durch den Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigt werden.

Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Fenster zu seinem Sondereigentum zu putzen, ist nichtig.

Bei einem Auftragsvolumen von 9.000,00 € sind drei Vergleichsangebote einzuholen.

Einem Wohnungseigentümer darf bei Verlust des Haustürschlüssels ein ersatzschlüssel nicht verweigert werden.
AG Essen, AZ: 196 C 133/13, 30.09.2013
Ein Beschluss, der die Übernahme sämtlicher in der Vergangenheit angefallenen Rechnungen zum Gegenstand hat, ist nichtig, da die Rechnungen zwecks Prüfung im Einzelfall konkret zu bezeichnen sind.

Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer zum Austausch einer zerstörten Wohnungseingangstür verpflichtet ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
AG Essen, AZ: 196 C 87/13, 02.09.2013
Versäumt ein Wohnungseigentümer unverschuldet die Anfechtungsfrist des § 46 WEG, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Die Übertragung des Stimmrechts auf einer Eigentümerversammlung im notariellen Kaufvertrag ist durch den Veräußerer auf den Erwerber zulässig.

Der veräußernde Wohnungseigentümer ist in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Stimmrechtsübertragung zur Eigentümerversammlung zu laden. Versäumt der Verwalter dies in Kenntnis der Umstände, sind ihm gem. § 49 S. 2 WEG die Kosten des Anfechtungsverfahrens aufzuerlegen.
AG Essen, AZ: 196 C 31/10, 11.11.2010
Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt.

Ein Wohnungseigentümer kann eine zunächst verweigerte Zustimmung im schriftlichen Verfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG später noch korrigieren und mit „Ja“ stimmen.

Der Verwalter kann den Beschlussantrag als angenommen festgestellen und diese Feststellung aber unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) stellen, dass ein Wohnungseigentümer innerhalb der gesetzten Frist dieser Verfahrensweise widerspricht.
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/16, 12.07.2017
Die Wohnungseigentümer können Beschlüsse über die Genehmigungen von Jahresabrechnungen in rechtlich zulässiger Weise unter den Vorbehalt einer nachträglichen Genehmigung stellen.

Die aufschiebend bedingte Beschlussfassung verstößt nicht gegen den wohnungsrechtlichen Grundsatz, die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft durch klare Beschlussfassungen aufrecht zu erhalten, wenn der Beschluss eine Erklärungsfrist des Beschwerdeführers von 14 Tagen vorsieht, so dass nach Ablauf dieser kurzen Frist Klarheit über die Zustimmung oder Ablehnung besteht.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 142/04, 22.09.2006
Umbaumaßnahmen, die die Nutzung des bisherigen Speichers zu Wohnzwecken ermöglichen, sind erheblich intensiver als zu sonstigen Zwecken (z. B. Keller, Speicher), so dass in dieser gesteigerten Nutzung immer eine Beeinträchtigung aller anderen Wohnungseigentümer liegt.

Ein Umlaufbeschluss kommt nicht zustande, wenn keine einstimmige Zustimmung erfolgt. Die von § 23 Abs. 3 WEG geforderte Allstimmigkeit stellt eine Rechtsvorschrift dar, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
LG München I, AZ: 36 S 20429/12, 08.07.2013
Nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG hat ein Wohnungseigentümer nur eine solche bauliche Veränderung hinzunehmen, durch die ihm kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Von einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks kann zwar nur ausgegangen werden, wenn sie von außen, also von der Straße, vom Hof oder Garten oder auch von der Wohnung eines anderen Eigentümers aus sichtbar ist.

Ein Stimmverbot nach § 25 Abs. 5 WEG hat nicht den Fortfall des Teilnahmerechts eines Wohnungseigentümers zur Folge.

An einem Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 WEG müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 179/02, 21.11.2002
Die Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses hat objektiv und normativ zu erfolgen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.

Der durch einen Anbau entstehende neugeschaffene Raum ist Gemeinschaftseigentum. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dieser Raum, da er bei der Errichtung der Teilungserklärung noch nicht vorhanden war, nicht als Sondereigentum ausgewiesen ist.
OLG München, AZ: 32 Wx 121/06, 05.10.2006
Zielt der Kläger auf die Ungültigerklärung des gesamten Wirtschaftsplanes, ist für die Ermittlung des Streitwerts von dem Gesamtabrechnungsbetrag auszugehen.

Ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Entscheidung über einen Klageantrag nicht angefochten worden, mithin insoweit nach Ablauf der Berufungsfrist bereits rechtskräftig geworden ist, kommt eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nicht mehr in Betracht, wenn mit der Streiwertbeschwerde die Herabsetzung des Streitwertes begehrt worden war.
LG Dortmund, AZ: 1 S 49/17, 20.12.2017
Die Anfechtung von "Negativ-Beschlüssen" ist nur dann begründet, wenn der klagende Eigentümer einen Anspruch auf Durchführung der beantragten Maßnahme bzw. auf die konkrete, mehrheitlich abgelehnte Beschlussfassung hat, was nur dann der Fall ist, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung insoweit auf Null reduziert ist.

Fehlt es zum Zeitpunkt der Versammlung an einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung, widerspricht eine Beschlussfassung der ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 75 C 44/16, 28.09.2016
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