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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Die Auswahl unter zwei in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie.

Liegen die Streitpunkte des Hauptsacheverfahrens weniger auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts als vielmehr im Bereich der erbrachten Architektenleistungen, liegt eine bau- bzw. architektenrechtliche Prägung des Hauptsacheverfahrens vor.
OLG München, AZ: 34 AR 50/19, 04.04.2019
Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer.

Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 120/17, 21.03.2019
Beauftragt ein Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Führung eines Prozesses für die Wohnungseigentümergemeinschaft, ohne hierzu durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung ermächtigt zu sein, tritt der beauftragte Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter auf, mit der Folge, dass ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 11/19, 29.05.2019
Gem. § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG hat der Verwalter nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht; die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Auch bei Vollmachtsmangel in der “Kette” treffen die Kosten den im Verfahren aufgetretenen Vertreter, nicht den von der Partei verschiedenen Vollmachtgeber.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 85/16, 03.04.2017
Das Verfahren über die Anfechtung der Bestellung eines WEG-Verwalters ist gem. § 148 ZPO auszusetzen, wenn der Verwalter in einer weiteren Versammlung erneut gewählt wird.

Mit der Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses eines Verwalters kann der Kläger nur erreichen, dass der Verwalter sein Amt nicht mehr ausüben kann.

Bis zur Ungültigerklärung ist dieser neue Beschluss (§ 23 Abs. 4 WEG) gültig, denn durch das Anfechtungsvefahren wird er nicht suspendiert.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S171/18, 26.08.2019
Haben alle Wohnungseigentümer sämtliche Beschlüsse angefochten, werden sie gemäß § 47 S. 2 WEG zu Klägern, so dass die Beklagtenseite entfällt.

Insbesondere kommt eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO trotz übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr in Betracht, da diese Regelung voraussetzt, dass ein kontradiktorisches Verfahren vorliegt.
AG Reutlingen, AZ: 16 C 294/18, 08.06.2018
Bei der Anfechtung der Verwalterwahl und des Verwaltervertrages kann es sich um zwei verschiedene Beschlüsse mit gesonderten Punkten handeln, die zwar miteinander zusammen hängen, nicht aber zwingend miteinander stehen und fallen.

Dann ist es gerechtfertigt, wenn für beide Anfechtungspunkte gesonderte Streitwerte festgesetzt werden.
LG Bremen, AZ: 4 T 322/19, 14.08.2019
Wird ein Wohnungseigentümer oder sein Vertreter zu Unrecht von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen, sind alle auf der Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Der vorschnelle Ausschluss eines Miteigentümers bzw. dessen Vertreter von der Teilnahme, ohne sich zuvor über den Inhalt der Teilungserklärung vergewissert zu haben, stellt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Verwalters dar, so dass dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 WEG aufzuerlegen sind.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/19, 27.11.2019
Der Umstand, dass ein Kläger bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden
sind, ändert nichts an der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts.

Die Vorschrift des § 43 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 313/16, 13.12.2019
Untergemeinschaften sind keine selbstständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft. Rechts- und Parteifähig ist ausschließlich die Gesamtgemeinschaft, nicht jedoch die Untergemeinschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Kosten des Rechtsstreits sind der Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft als Veranlasserin aufzuerlegen, wenn diese die Existenz der Untergemeinschaft im Rechtsstreit behauptet und ist, wenn der nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG erforderliche Beschluss nicht vorliegt, als Veranlasserin des unzulässigen Verfahrens anzusehen.
OLG Brandenburg, AZ: 2 U 132/18, 10.02.2020
Bei Wohngeldklagen der Gemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer ist der Verwalter nicht zugleich auch Zustellungsbevollmächtigter gegen den beklagten Wohnungseigentümer gen. § 45 WEG.

Wurde ein ergangenes Urteil nicht wirksam zugestellt und soll mit dem Rechtsmittel nur der Rechtsschein eines Urteils beseitigt werden, hängt eine dahingehende klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines echten Rechtsmittelverfahrens ab.
LG Bamberg, AZ: 41 S 32/19, 13.03.2020
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs.

Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen.

Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 286/18, 18.10.2019
Ein dinglich Nutzungsberechtigter (§ 1036 BGB) und zur Erhaltung der Sache Verpflichteter (§ 1041 BGB) ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zustand des Gemeinschaftseigentums und des ihm zur Nutznießung überlassenen Sondereigentum einer Begutachtung in einem Beweissicherungsverfahren unterzogen wird.
LG Dortmund, AZ: 17 T 78/19, 29.11.2019
Ist eine zentrale Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 5 WEG begründet, (§ 43 Nr. 1 WEG), umfasst die Zentralzuständigkeit nicht nur die Streitigkeiten als solche, sondern auch damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren, wie Zwangsvollstreckungsverfahren und Streitwertbeschwerden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 111/19, 04.12.2019
Es widersprich ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Beschluss über die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens zu fassen, wenn wegen derselben Sache bereits ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde und das neue Verfahren nur noch Ergänzungsfragen betrifft, die bereits in dem Ausgangsverfahren hätten gestellt und beantwortet werden können.
AG Bottrop, AZ: 20 C 27/19, 31.07.2020
Eine Falschbezeichnung der Berufungskläger ist unschädlich, wenn sich die Parteistellung aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt.

Hat ein Rechtsanwalt seine Vollmacht nicht zu den Akten gereicht, ist die Berufung unzulässig.

Der Ausschluss eines bevollmächtigten Vertreters (hier Rechtsanwalt) auf einer ist rechtswidirg und führt zur Anfechtung der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 3/20, 20.06.2020
Erfolgte im Urteil keine gesamtschuldnerische Verurteilung, haften die Wohnungseigentümer aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nur als Teilschuldner.

Dies hat zur Folge, dass es auf die Frage, ob es gegen Treu und Glauben verstößt, wenn nicht zunächst nur ein Eigentümer zur Zahlung aufgefordert wird, nicht ankommt, da jeder Eigentümer nur seinen Bruchteil zu tragen hat.

Bei zwei Vollstreckungsgläubigern entsteht so eine 0,6 Gebühr aus Nr 3309, 1008 VV RVG gegen jeden der 22 Vollstreckungsschuldner aus dem Streitwert der zu bildenden Teilschuld.
LG Essen, AZ: 7 T 114/20, 14.08.2020
Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG ist gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft – alleine – im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig.

Ein Bedürfnis, einem einzelnen Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, für den Verband zu klagen, besteht nicht.

Möglich wäre allerdings, dass ein in diesen Fällen stets sachdienlicher und in allen Instanzen möglicher Parteiwechsel auf den Verband erfolgt oder der klagende Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche „rückermächtigt“ wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 155/19, 28.01.2021
§ 48 Abs. 5 WEG ist auf § 9a Abs. 2 WEG analog anzuwenden, wenn die Klage auf Beseitigung vor dem 01.12.2020 eingereicht wurde.

Den Wohnungseigentümern in einem laufenden Rechtsstreit die Ausübungsbefugnis für die Rechte aus ihrem Miteigentum mit der Folge zu entziehen, dass der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden müsste ( und dass die Kläger auf einen jahrelangen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zur Erhebung derselben Klage durch diese angewiesen wären, wird hier für unvereinbar mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gehalten.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 108/19, 05.01.2021
Hat der Kläger in einem WEG-Anfechtungsverfahren fristgerecht die Klage eingereicht und begründet und den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, genügt dies noch nicht zur Fristwahrung der Klage.

Der Kläger muss auch danach noch damit rechnen, dass ein Gericht nicht in der Lage ist, die Klage dem Prozessgegner zuzustellen. Er ist verpflichtet, beim Gericht nachzufragen, warum das Gericht zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung nicht in der Lage ist.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 73/19, 11.12.2020
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