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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Ein Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht zwar auch juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern (hier: WEG-Verwalter) vertreten werden, die Höhe der Entschädigung ist aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 52/20, 04.01.2021
Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs (z.B. Verwalter) über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 299/19, 07.05.2021
§ 50 WEG a.F. findet grundsätzlich auch auf eine Mehrfachvertretung auf Klägerseite Anwendung. Jedoch gilt dieser Grundsatz bei einer Mehrfachvertretung auf Klägerseite bei Anfechtungsklagen nur eingeschränkt.

Danach muss sich kein Wohnungseigentümer vor der Klageerhebung bei den Miteigentümern erkundigen, ob sie auch Anfechtungsklage erheben werden. Es besteht also weder die Pflicht zur Abstimmung noch zur Einigung auf einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 87/21, 11.05.2021
§ 45 Abs. 1 WEG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer der Verwalter nicht Zustellungsvertreter der Beklagten ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 67/20, 27.11.2020
Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind.

Begründet kann sie - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 71/20, 27.11.2020
Ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift kann sich zum einen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 BGB und zum anderem aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ergeben.

Ein Protokollberichtigungsanspruch einzelner Eigentümer gegen die Hausverwaltung scheidet nach neuen Recht daher aus.
AG Hannover, AZ: 483 C 634/20, 16.12.2020
1. Beziffert die erstellte Gesamtabrechnung lediglich einen Gesamtbetrag der Ausgaben und Einnahmen ohne diese im Einzelnen aufzulisten, widerspricht diese Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

2. Nach der Rechtsprechung bedarf der Inhalt eines WEG Beschlusses der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit. Umstände außerhalb des Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Rechtsverfolgungskosten sind sie im Innenverhältnis nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen.
AG Herne, AZ: 41 C 121/19, 09.06.2020
Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG aF und nicht nach § 49 GKG.

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 258/20, 30.09.2021
Wenn den Anfechtungskläger, der nach Klageeinreichung keine Kostenvorschussanforderung erhält, die prozessuale Obliegenheit trifft, innerhalb von 6 Wochen beim Gericht nachzufragen, so trifft dieselbe Obliegenheit den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.
AG Wiesbaden, AZ: 93 C 4393/19, 02.10.2021
Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung, kommt es für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag.

Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 284/19, 16.07.2021
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient in einem Anfechtungsverfahren einem von dem WEG-Verband erklärten Anerkenntnis widersprechen.

Dies hat zur Folge, dass kein Anerkenntnisurteil ergehen kann und das Gericht streitig entscheiden muss.
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21, 21.12.2021
Weigert sich der Verwalter einen Mangel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Vorbefassung ein Beweissicherungsverfahren gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einleiten.
LG Baden-Baden, AZ: 3 T 45/21, 21.07.2021
Als einfaches Klägerinteresse ist bei einer Anfechtung der Einzeljahresabrechnung grundsätzlich auf den Nennbetrag der konkret auf den Wohnungseigentümer umgelegten Kosten seiner Einzelabrechnung abzustellen.

Dabei ist von dem 7,5-fachen Wert der Einzelabrechnung auszugehen, nicht von der Abrechnungsspitze, die oft nur einen geringen Betrag ausmachen, da auch das Interesse der Gemeinschaft an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu berücksichtigen ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/21, 08.03.2022
Eine Klage gerichtet auf Einladung und Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung ist nicht gegen den Verwalter oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nichts anderes gilt für eine auf das Gegenteil gerichtete Klage, nämlich auf Unterlassung der Durchführung einer Eigentümerversammlung gerichtete Klage.
AG Mainz, AZ: 73 C 30/21, 15.10.2021
Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zu prüfen.

Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzbedürfnis allerdings auch bei Anfechtungsklagen entfallen. Denn mit Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Erstbeschlusses.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 56/18, 30.06.2020
Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist auch dann bindend, wenn er fehlerhaft ist. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht.

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft sind nicht nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln, sondern Gegenstand des allgemeinen Zivilrechts sind.
OLG Brandenburg, AZ: 1 AR 2/22, 21.02.2022
Bestand der Zweck der Gesellschaft im Wesentlichen darin, ein bestimmtes Grundstück zu erwerben, darauf mehrere Neubauten zu errichten, Wohnungseigentum zu bilden und dieses auf die Gesellschafter zu übertragen, ist dieser Zweck erfüllt, wenn das Grundstück in Eigentum der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft steht.

Damit ist die Befugnis zur Entscheidung über den Umgang mit dem Sondereigentum, welches gesetzlich als echtes Eigentum i.S.v. § 903 BGB ausgestaltet ist, auf die jeweiligen Wohnungseigentümer übergegangen.
OLG Brandenburg, AZ: 7 U 176/19, 12.05.2021
Handelt der Verwalter pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen.

Der Gemeinschaft wird analog 31 BGB grundsätzlich pflichtwidriges Verhalten des Verwalters zugerechnet, und der betroffene Wohnungseigentümer kann daher die Gemeinschaft im Wege der Unterlassungs- oder Leistungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken.
LG München I, AZ: 36 T 1514/22, 16.02.2022
Eine über die geborene Ausübungsbefugnis aus § 9a Abs. 2 WEG hinausgehende Möglichkeit einer gekorenen Ausübungsbefugnis sieht das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform nicht mehr vor, denn der Entzug der Ausübungsbefugnis durch Beschluss ist ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie des einzelnen Wohnungseigentümers.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 122/20, 03.12.2021
Richtet sich die Anfechtungsklage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, ist aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, so ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
LG München I, AZ: 36 T 6514/21, 09.09.2021
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