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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Auch im WEG-Verfahren gilt, dass es sich in dem Fall, in dem eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort beauftragt, bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten handelt, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.

Dies gilt auch, wenn der Anwalt seinen Kanzleisitz am Ort der auswärtigen Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft hat.
AG Frankenthal (Pfalz), AZ: 3a C 302/16, 14.06.2017
Ein WEG-Verwalter ist verpflichtet, die vom Vorverwalter erstellte Abrechnung auf einer Eigentümerversammlung beschließen zu lassen.

Die Anfechtung einer Verwalterbestellung rechtfertigt es nicht, eine Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückzustellen.

Wird eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes erhoben, ist das Beschwerdegericht auch berechtigt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert höher festzusetzen als das Amtsgericht.
LG Dortmund, AZ: 1 T 77/17, 28.08.2017
Auch bei einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein Wohnungseigentümer nicht befugt, den unterlegenen Wohnungseigentümern die Einlegung einer Berufung untersagen zu lassen.

Die Überprüfung von angreifbaren Entscheidungen durch die vorgesehenen Rechtsmittel unterliegt der alleinigen Entscheidung der im Rechtsstreit unterlegenen Partei.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 5/17, 30.10.2017
Der Genehmigungsbeschluss einer baulichen Veränderung steht dem Lauf der Verjährung für den Beseitigungsanspruch der baulichen Veränderung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung entgegen.

Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch die gerichtliche Ungültigerklärung eines Beschluss dieser von Anfang an seine Wirkung insgesamt verliert. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschluss für die Zeit bis zur gerichtliche Ungültigkeitserklärung bindend war.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 191/14, 28.06.2017
Ein in der Klageschrift gestellte Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.

Um Einzel- und Gesamtabrechnungen hinsichtlich welcher Wirtschaftsjahre und um welche Beschlüsse in welcher Eigentümerversammlung es sich konkret handelt, muss sich aus dem Schreiben ergeben. Waren auch keine Anlagen, wie z.B. das Protokoll der Eigentümerversammlung oder das Einladungsschreiben, beigefügt, ist der Antrag nicht auslegungsfähig.
LG Hamburg, AZ: 318 S 56/16, 28.06.2017
Eine Berufung kann – auch wenn sie rechtskräftig verworfen worden ist – unter Beseitigung des Mangels erneut eingelegt werden, solange die Rechtsmittelfrist noch läuft.

Ist für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander zumindest grundsätzlich auf die nachbarrechtlichen Regelungen zurückzugreifen (und § 906 BGB entsprechend anzuwenden, sind keine Gründe ersichtlich, die Abwehr von durch Sondereigentümer veranlassten Immissionen von der Gütepflicht auszunehmen. Das Gesetz enthält weder in § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGZPO noch in § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) JustG NRW eine Einschränkung für WEG-Verfahren, so dass ein gerichtlich geltend gemachter Unterlassungsanspruch analog § 906 BGB ohne Schiedsverfahren als derzeit unzulässig abzuweisen ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 166/16, 24.01.2017
Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.

Das später angerufene Gericht darf deshalb eine mehrfach eingelegte Berufung nicht schon dann verwerfen, wenn sie bei ihm selbst nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Es muss vielmehr prüfen, ob eine frühere Einlegung der Berufung erfolgreich war.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 34/13, 11.06.2015
Ein schlichter Antrag eines Wohnungseigentümers auf Beschlussfassung hat in der Regel keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. Im Rahmen der einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung kann jedoch das Verhalten des klagenden Eigentümers in der der Beschlussfassung vorangehenden Diskussion aus Empfängersicht als rechtlich bindender Antrag zu verstehen sein.

Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen. Eine nachträgliche Klagehäufung ist prozessual wie eine Klageänderung zu behandeln. Ihre Zulässigkeit ist an § 263 bzw. § 533 ZPO und nicht an § 264 Nr. 1 ZPO zu messen, wenn ursprüngliches Zahlungsbegehren und vergleichsweise vereinbarte Zahlung unterschiedliche Streitgegenstände darstellen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 298/13, 04.07.2014
Die Streitwertfestsetzung im Beweisswicherungsvefahren richtet sich grds. nach dem Hauptsachewert. Grundlage für die Bemesseung des Streitwertes sind dabei die durch den Sachverständigen ermittelten Kosten für die Beseitigung des Schadens.

In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren unterliegt die Festsetzung zusätzlich der Begrenzung durch § 49a GKG.
AG Dinslaken, AZ: 30 H 1/15, 05.09.2017
Das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.

Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 154/14, 10.07.2015
Richtet sich die abgewiesene Klage auf die Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, bemisst sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.

Der Wertverlust eines mit der Anbringung einer Abschlusskanten einhergehenden Beeinträchtigung hat eine Beschwer von 100,00 €.

(nicht rechtskräftig)
LG Dortmund, AZ: 1 S 49 /17, 26.09.2017
Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist.

Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht.

Ein Rechtsirrtum ist, unabhängig von seiner Vermeidbarkeit, schon dann entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 109/16, 28.09.2017
Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt.

Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 18/16, 09.03.2017
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 131/17, 14.03.2018
Ein Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahren eines Wohnungseigentümers ist subsidiär zu einer vorherigen Beschlussfassung der für Verwaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum primär zuständigen Wohnungseigentümerversammlung.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 H 1/16, 19.10.2016
Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt.

Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt ( BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 35/17, 14.12.2017
Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt.

Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt ( BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 36/17, 14.12.2017
Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt.

Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt ( BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 37/17, 14.12.2017
Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten.

Bei der Bemessung der Frist, innerhalb der die Zahlung zu erfolgen hat, ist zudem nicht nur auf den für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraum ( § 675s Abs. 1 Satz 1 u. 3 BGB ) abzustellen. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen.

Es ist aber in Rechnung zu stellen, dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, an Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 103/16, 29.09.2017
Da die Anfechtungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden muss kann von mehreren Klägern einer großen und zerstritten Eigentümergemeinschaft nach dem Gebot von Treu und Glauben nicht erwartet werden, dass sie sich vor Erhebung der Anfechtungsklage untereinander verständigen und gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen.

Die Erforderlichkeit einer Mehrfachvertretung ist nicht nur für jeden Instanzenzug, sondern auch innerhalb einer Instanz für die verschiedenen Verfahrensabschnitte jeweils gesondert zu prüfen.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 525-528/09, 01.10.2009
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