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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Ein Eigentümer ist vor Anrufung der Gerichte verpflichtet, zunächst sein Anliegen auf einer (außerordentlichen) Eigentümerversammlung vorzubringen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die von ihm erhobenen Mängelbehauptungen zu beantragen.

Die Vorbefassung gilt grundsätzlich auch für Anträge auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, wenn ein Fall der besonderen Eilbedürftigkeit ersichtlich nicht gegeben ist.
AG München, AZ: 482 H 738/16, 21.04.2016
Die Zuständigkeit eines sachlich zuständigen Landgerichts zur Bestimmung eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten einer Wohnungseigentümergemeinschaft folgt aus seiner Kompetenz für die Entscheidung über den klägerischen Werklohnanspruch.

Diese Zuständigkeit umfasst auch die Entscheidung über Fragen der Zustellung im anhängigen Rechtsstreit, hier also auch die Frage nach der Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters als Vorfrage der Zustellung.
OLG Hamm, AZ: 32 SA 8/16, 18.03.2016
Das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters bestimmt sich nicht nur nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen, wenn die Entlastung wegen solcher Ansprüche verweigert worden ist oder werden soll.

Dessen Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000,00 € anzusetzen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 166/13, 17.03.2016
Ein Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen richtet sich sowohl gegen den Wohnungseigentümer, auf dessen sondernutzungsberechtigten Gartenteil die baulichen Veränderungen vorgenommen wurden (Zustandsstörer), als auch gegen die Mieter, der diese Veränderungen dort vorgenommen hat (Handlungsstörer).

Für die Klage gegen den Mieter ist das WEG-Gericht funktionell nicht zuständig, gleichwohl aber kann sich das Gericht aus Gründen des Sachzusammenhangs für zuständig erklären, um unterschiedliche Entscheidungen zu vermeiden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 57/15, 22.04.2016
Ein Wohnungseigentümer ist nicht prozessführungsbefugt, um den Kostenvorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB geltend zu machen, wenn der Werkvertrag zwischen der WEG-Gemeinschaft und dem Werkunternehmer geschlossen wurde; § 10 Abs. 6 S.1 und 2 WEG.

Er kann jedoch in gewillkürter Prozessstandschaft klagen, wenn er hierzu ermächtigt wurde.
OLG Hamm, AZ: 19 U 89/11, 06.12.2011
Nehmen die übrigen Wohnungseigentümer einen verkaufswilligen Wohnungseigentümer wegen des eigenmächtig veranlassten Kappens bzw. Fällens von Bäumen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück in Anspruch, so stellt das eine Wohnungseigentumssache dar, egal ob die Ansprüche (hilfsweise) auf Schadenersatz gerichtet sind oder auf Beteiligung an einem Veräußerungserlöszuwachs aufgrund des durch den Freischnitts erreichten Seeblicks.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 185/15, 17.03.2016
Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszuges.

Der Streitwert kann sich jedoch mit Eingang der Klagebegründung reduzieren. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Kläger weiterhin einen uneingeschränkten Sachantrag angekündigt hatten.
LG Berlin I, AZ: 53 T 9/16, 08.04.2016
Die Fortführung eines ohne die vorherige Willensbildung der Gemeinschaft begonnenen Prozesses durch nachträgliche Genehmigung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine solche dient lediglich dem Interesse derjenigen, denen ohne die nachträgliche Ermächtigung der Prozessverlust droht.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 24/15, 07.10.2015
Zu der Erhebung einer Klage im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG nämlich nur berechtigt, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.

Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer deshalb grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 – V ZB 182/12).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/15, 09.06.2016
Das Wohnungseigentumsgericht – nicht das Prozeßgericht – ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).

Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 24/02, 26.09.2002
Beschließt die Eigentümergemeinschaft als Verband Schadensersatzansprüche gegen einen Miteigentümer geltend zu machen, so kann der Miteigentümer keine negative Feststellungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer erheben, da in der Beschlussfassung kein Berühmen eines Anspruches der übrigen Wohnungseigentümer zu sehen ist.
LG Köln, AZ: 29 S 100/15, 25.02.2016
Wird ein Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel beschlossen, besteht die Zahlungspflicht solange fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Ein so beschlossener Wirtschaftsplan unterliegt nicht der Verjährung.

Für die Prozessführungsbefugnis eines Verwalters reicht es aus, wenn er im Verwaltervertrag ermächtigt wurde, säumige Wohnungseigentümer zu mahnen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 175/16, 25.10.2016
Für den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist das angerufene WEG-Gericht gemäß § 43 Nr. 1 WEG zuständig, wenn es um eine körperliche Auseinandersetzung der Parteien im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Streit im Waschkeller) geht.

Für einen Anspruch auf Unterlassen von Tätlichkeiten ist dagegen das Familiengericht gem. § 111 Nr. 6 FamFG auch für Wohnungseigentümer zuständig.
AG Idstein, AZ: 32 C 10/16, 05.09.2016
Ohne Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft über die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann der einzelne Eigentümer nicht unmittelbar gerichtlich vorgehen, um zum Beispiel einen Beschluss der Gemeinschaft ersetzen zu lassen. Das selbstständige Beweisverfahren stellt aber kein solches unmittelbares gerichtliches Geltendmachen eines Anspruchs dar, für welches mangels Vorbefassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
LG München I, AZ: 1 T 10029/16, 25.07.2016
Ein Gericht ist verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO geben.

Zur Wahrung der Klagebegründungsfrist, wenn eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb der Frist nur darauf gestützt wird, dass der Beschluss die Teilungserklärung ändere und dies einstimmig erfolgen müsse, während tatsächlich eine Öffnungsklausel vereinbart und das danach erforderliche Quorum nicht erreicht ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 3/16, 16.09.2016
Bei Streitigkeit über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einem Wohnungseigentümer handelt es sich um einen Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 WEG.

Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Wohnungseigentümer nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
OLG Hamm, AZ: 32 Sa 63/16, 20.10.2016
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.

Die Berufungsfrist kann in Ausnahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 73/16, 17.11.2016
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich nach seinem – im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden – Anteil an der Schadensersatzforderung.

Ebenso beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung einer Kostenobergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 88/16, 09.02.2017
Der Verwalter ist in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 4 WEG - ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer - aus Gründen der Rechtskrafterstreckung gemäß § 48 III WEG beizuladen.

Versäumt ein Richter die Beiladung des Verwalters, gibt es bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Es handelt sich um eine Formalie, die häufig übersehen wird. Die Beiladung kann im laufenden Verfahren geheilt werden.
LG Lüneburg, AZ: 1 T 12/16, 24.03.2016
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage über sämtliche Beschlüsse und kündigt an, mit der Klagebegründung mitzuteilen, auf welche Beschlüsse er die Klage beschränken werde, liegt hierin ein unbestimmter Klageantrag vor, der nicht als „Vorratsanfechtung“ ausgelegt werden kann mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG versäumt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/16, 16.02.2017
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