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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (vgl. BGH WuM 2014, 364).

Wird eine auf einem Beschluss beruhende Zahlungsklage im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärt, weil Beschluss zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, hat der Beklagte dennoch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/15, 10.08.2015
Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 167/14, 24.07.2015
Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 und 2 WEG.

Die Regelungen des § 14 Nr. 3 und 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer.

Folgerichtig steht dem Nießbraucher weder ein Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer noch die Befugnis zur Anfechtung gefasster Beschlüsse zu.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 194/14, 10.07.2015
Wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses begehrt, obwohl die Anfechtungsklage die richtige Klageart war, kann der Feststellungsantrag als Gestaltungsantrag ausgelegt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/15, 15.10.2015
Es ist säumigen Streitgenossen in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen möglich ist, eine von dem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für sie vorgenommene Prozesshandlung zu widerrufen.

Soweit andere Wohnungserbbauberechtigte erstmals in der Revisionsinstanz mitgeteilt haben, sie wollten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, bleibt dies schon deshalb ohne Wirkung, weil die Erklärungen nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 76/14, 23.10.2015
Der unberechtigte Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Eigentümerversammlung führt dazu, dass alle Beschlüsse anfechtbar sind.

Ist der Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter nicht geeignet, kann das Amtsgericht einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestimmen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 45/15, 05.11.2015
Der Streitwert richtet bei einer Anfechtungsklage nach der Addition der Einzelinteressen auf der Klägerseite befindlichen Streitgenossen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 38/15, 02.11.2015
Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/15, 02.10.2015
Die Zuständigkeit nach §§ 43 Nr. 3 WEG, 23 Nr. 2 c GVG ist eine ausschließliche. Das schließt aber nicht aus, im Rahmen des § 36 ZPO auch ein anderes Gericht als zuständiges zu bestimmen.

Wird eine gesamtschuldnerische Klage sowohl gegen den Bauträger als auch gegen den Verwalter erhoben, kann nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 WEG eine Zuweisung zum Amtsgericht als WEG-Abteilung für die Klage gegen den Verwalter, als auch zum Landgericht als Zivilabteilung für die Klage gegen den Bauträger erfolgen.
OLG Hamburg, AZ: 6 AR 9/15, 03.06.2015
Ein beigeladener WEG-Verwalter kann sich in einer Beschlussanfechtungsklage durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn durch die Beschlussanfechtung seine eigenen Interessen betroffen sind.

Ist der Verwalter selber Rechtsanwalt, kann er sich auch selber vertreten und die ihm entstandenen Kosten gegen den unterlegenen anfechtenden Wohnungseigentümer nach § 91 ZPO festsetzen lassen.
LG Karlsruhe, AZ: 7 T 63/14, 10.02.2015
Eine Klage nach § 21 Abs. 8 WEG ist zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

Die Erforderlichkeit liegt daher in der Regel nicht vor, wenn sich der klagende Wohnungseigentümer vor Einreichung seiner Klage nicht um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemüht hat.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 16/15, 23.12.2015
Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.

§ 43 Nr. 2 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (V ZB 24/02), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht (V ZR 269/12) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (V ZB 56/12).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 108/15, 21.01.2016
Eine Eigentümerliste hat im Bereich der Parteibezeichnung lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Unabhängig von der Frage, ob der Klage eine Eigentümerliste beilag oder diese inhaltlich korrekt ist, werden bei der Bezeichnung der Beklagten als "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG" beklagte Partei von Anfang alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 1/14, 10.11.2015
Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum in der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und Sondereigentum nicht entstanden.

Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des WEG-Gerichts ist deswegen nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 118/94, 30.06.1995
Auch für Passivprozesse kann sich der Verwalter eine Sondervergütung ausbedingen. Die vereinbarte Klagepauschale kann der Verwalter auch dann berechnen, wenn er den Prozess nicht selbst führt, sondern einen Rechtsanwalt beauftragt.
LG Gera, AZ: 5 S 225/15, 23.02.2016
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess entstehenden Kosten nicht verlangen.

Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Verbands führen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 172/08, 14.05.2009
Zustellungen, die an die Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind, können durch Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an den Verwalter vorgenommen werden.

Entstehen dadurch zusätzliche Kosten, so ist es nur billig, wenn diese den Wohnungseigentümern zur Last fallen.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 276/79, 25.09.1980
Eine Überprüfung, ob der Verwalter entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes in dem vorangegangenen Verfahren für die übrigen Wohnungseigentümer berechtigt war, liefe darauf hinaus, dass nunmehr in diesem Verfahren zu prüfen wäre, ob in dem damaligen Verfahren der hiesige Kläger ordnungsgemäß vertreten war und daher das damalige Urteil ordnungsgemäß ergangen ist.

Einer derartigen Prüfung steht jedoch die Rechtskraft des vorgenannten Urteils entgegen. Die für die vom Kläger behauptete Konstellation der nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Vorverfahren ist durch die Sondervorschrift des § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO abschließend geregelt ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 222/13, 17.12.2015
Einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht ein Interventionsrecht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO als Treugeberin zu, wenn auf ihrem Namen ein Treuhandkonto eingerichtet und wurde und dieses wegen einer Zwangsvollstreckung gegen die Hausverwaltung gepfändet wurde.

Die Untreue des Treuhänders hat zur Folge, dass das Konto insgesamt nicht mehr dem Vermögen des Treugebers zugerechnet werden kann (BGH, NJW-RR 2011, 779).
LG Bonn, AZ: 15 O 351/14, 30.04.2015
Störungen des Eigentums Dritter, zu denen es bei der Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer kommt, sind mangels eigenen Entscheidungsspielraums des Verbands den Wohnungseigentümern zuzurechnen, nicht dem Verband.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber deshalb auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden, weil die Pflicht zu seiner Beseitigung eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer ist, welche die Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes für diese "wahrnimmt".
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/14, 11.12.2015
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