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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben.

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
LG München I, AZ: 36 S 5687/22 WEG, 19.07.2022
Mit der Vereinigung aller Anteile in der Hand des Alleineigentümers geht nach altem WEG-Recht die bis dahin bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft unter.

Sind bei Inkrafttreten des § 9 a Abs. 1 S. 2 WEG n.F. Wohnungsgrundbücher bereits angelegt, dann ist von einer Entstehung einer Gemeinschaft der Eigentümer zum 01.12.2020 auszugehen.

Die so zum 01.12.2020 neu entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der zuvor untergegangenen WEG.
LG Dresden, AZ: 2 S 98/22, 25.11.2022
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann vertreten durch die nicht klagenden Wohnungseigentümer ein sofortiges Anerkenntnis abgeben, selbst wenn die die WEG vertretenden Wohnungseigentümer einer an sie selbst gerichtete Aufforderung nicht nachgekommen sind.
AG Paffenhofen a. d. Ilm, AZ: 1 C 667/21, 18.01.2022
Verhält sich der angefochtene Beschluss inhaltlich zu einer Auftragsvergabe an bestimmte Firmen mit einem bestimmten Kostenvolumen, können die Grundsätze der Wertbemessung bei Verwalterentlastungen nicht herangezogen werden.
LG Hamburg, AZ: 318 T 20/22, 09.08.2022
Der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung als „Laden“ steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als „Kulturzentrum- und Begegnungsstätte“ entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.


Auf die Erweislichkeit konkreter Beeinträchtigungen kommt es nicht an, es genügt, dass mit ihnen beim gewöhnlichen Gang der Dinge zu rechnen ist.
LG München I, AZ: 1 S 2103/20, 18.08.2021
Wird eine Beschlussklage, auf die neues Recht anwendbar ist, nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Bei Fällen der unklaren Parteibezeichnung sind insoweit alle Prozessvorgänge zu würdigen. Selbst die Doppelvertretung für den alten und neuen Beklagten ist durchaus üblich.

An die Vertretungsanzeige müssen jedenfalls nicht strengere Bestimmheitserfordernisse angelegt werden als an das Rubrum in der Klageschrift.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 168/22, 06.12.2022
Auch nach Inkrafttreten des WoMEG am 01.12.2020 haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.

Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30.11.2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gem. § 45 Satz 1 WEG nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 43/22, 13.01.2023
,,Demnächst" i.S.d. § 167 ZPO ist eine Zustellung nur dann, wenn binnen angemessener Frist ohne eine von dem Kläger zu vertretende Verzögerung zugestellt werden kann, wobei die Ausschöpfung der Frist vor der Einreichung dem Kläger nicht anzulasten ist.

Bleibt der Gerichtskostenvorschuss aus, muss der Verfahrensbevollmächtigte bei Gericht zeitnah nachfragen, ansonsten ist die Klage nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO zugestellt.
AG Velbert, AZ: 18a C 32/21, 24.11.2022
Zwar ist ein Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, gleichwohl vermittelt das Sondernutzungsrecht lediglich eine schuldrechtliche Rechtsposition. Selbst ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist wie jede andere Vereinbarung auch weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht.

§ 9a Abs. 2 WEG hat nicht nur materielle, sondern zugleich auch verfahrensrechtliche Wirkungen, da sie der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das alleinige Recht zur Prozessführung als gesetzlicher Prozessstandschafter verleiht.
VG Frankfurt (Oder), AZ: 5 K 1122/19, 20.06.2022
Eine einstweilige Verfügung ist neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist.

Eine mittelbare Betroffenheit des Antragstellers reicht nicht aus, selbst wenn er mangels Umsetzung des Beschlusses einen Schaden erleidet; in solchen Fällen ist er auf Sekundäransprüche zu verweisen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 19/22 WEG, 26.08.2022
Der Zweck der Regelung in § 9b Abs.2 WEG entfällt jedoch, wenn die verklagte Verwaltung im Laufe des Rechtsstreits ausscheidet und eine neue Verwaltung bestellt ist. Die Handlungsfähigkeit ist dann gerade nicht mehr gefährdet, sodass die ursprüngliche Vertretungsregel nach § 9b Abs.1 WEG wieder auflebt.
AG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 4 C 201/21, 28.09.2022
Maßgeblich für die Frage, welche Reisekosten für den Rechtsanwalt erstattungsfähig sind, ist zunächst der Sitz der Partei.

Allerdings ist für Wohnungseigentümergemeinschaften anerkannt, dass es nicht auf den Ort ankommt, in welchem sich die Anlage befindet, sondern auf den Sitz des Verwalters.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 20/23, 09.05.2023
Die materielle Klagebegründungsfrist einer Anfechtungsklage besteht auch nach der Gesetzesreform fort.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist nach Maßgabe des seit dem 01.12.2020 geltenden (Verfahrens-)Rechts bzw. des § 45 WEG n.F. nicht mehr als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu verstehen ist, sind nicht ersichtlich.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 30/21, 17.06.2022
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann geboten sein; wenn dem Anfechtungskläger ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden durch Umsetzung des Beschlusses nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 16/22 WEG, 29.09.2022
Einer Partei sind nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten
vermeiden können, zuzurechnen. Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragenhaben. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat.
AG Emden, AZ: 5 C 373/20, 10.06.2021
Selbst wenn der Verwalter die ihm in § 27 Abs. 1 WEG eingeräumten Entscheidungsbefugnisse überschreitet und ohne Beschluss eine Klage einreicht, lässt dies seine Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis gegenüber Dritten oder Wohnungseigentümern unberührt.

Das Dach einer Garage ist weder zum Lagern, noch zur Nutzung gewidmet oder vorgesehen, da durch eine anderweitige Nutzung als zu Zwecken der Instandsetzung- oder Instandhaltung die Dachkonstruktion beschädigt werden kann.
LG Dortmund, AZ: 1 S 26/23, 19.09.2023
Eine Beschlussersetzungsklage kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinschaft sich mit der Sache vorbefasst hat. Dabei muss der Beschlussantrag hinreichend bestimmt und konkretisiert sein.

Das Gericht kann ohne die notwendigen Unterlagen keine Beschlussersetzung veranlassen.

Dem Anerkenntnisurteil durch Anerkenntnis der beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft steht der Klageabweisungsantrag eines einzelnen Wohnungseigentümers entgegen, der als Nebenintervenient der Klage beitreten kann.
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21 WEG, 27.11.2023
Die Dispositionsbefugnis des Verwalters bzw. des Prozessanwalts geht nicht so weit, dass er die Nicht-Ausführung bzw. die Abstandnahme vom Vollzug eines Beschlusses ohne Beteiligung der Eigentümerversammlung rechtsverbindlich erklären könnte.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 82/22, 20.07.2023
Ist die Hausverwaltung trotz Streitverkündung dem Rechtsstreit nicht beigetreten, besteht zu ihren Lasten eine Interventionswirkung, wenn das Amtsgericht der Anfechtungsklage wegen der Fehlerhaftigkeit des Wirtschaftsplans stattgegeben hat.

Aus der Nichteinlegung der Berufung durch die Eigentümergemeinschaft kann kein Verschulden der WEG gegen sich selbst hergeleitet werden.

Die originäre Verpflichtung zur Erstellung des Wirtschaftsplans liegt bei der Verwaltung.
LG Stuttgart, AZ: 19 S 13/23, 01.08.2023
Es besteht kein berechtigtes (materielles) Interesse daran, die Frage des (Nicht-)Bestehens des Entschädigungsanspruchs zu klären und dementsprechend von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfahren, ob diese einen solchen Anspruch geltend machen will.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 15/22 WEG, 27.01.2023
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