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Urteile zu Kategorie: Prozeßrecht

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Entscheidend für die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RBG ist, für wen der Rechtsanwalt tätig sein sollte und nicht, für wen er nach materiellen Recht hätte tätig sein müssen. Das gilt sowohl für Aktiv- wie für Passivverfahren.
LG Bremen, AZ: 4 T 330/22, 17.12.2022
Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung.

Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 254/22, 22.09.2023
§ 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WEG sind nicht einschlägig, wenn der Beklagte zwar zum Kreis der Wohnungseigentümer gehört, aber nicht in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen wird, sondern das Klagebegehren sich gegen ihn als Vertragspartner der Kläger und als Eigentümer des Nachbargrundstücks richtet.
BayObLG München, AZ: 102 AR 21/23, 14.06.2023
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