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Urteile zu Kategorie: Parteistellung / Partei im Prozeß

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Dass nach § 50 WEG den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, führt nicht zu einer Begrenzung der Kostenerstattungspflicht, solange die von den Anfechtungsklägern anhängig gemachten Verfahren nicht gem. § 47 WEG miteinander verbunden sind.

Im Berufungsverfahren gelten die vorgenannten Einschränkungen des § 50 WEG nicht gleicher Weise, jedenfalls dann wenn die Kläger erstinstanzlich obsiegt haben und im Berufungsverfahren die Prozessrolle als Berufungsbeklagte wahrnehmen.

Die unterlegenen Miteigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren haften nach § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen, nicht aber als Gesamtschuldner.
LG Stuttgart, AZ: 10 T 524-530/16, 29.11.2016
In der Übermittlung einer Klageschrift eines WEG-Verwalters an einen Rechtsanwalt kann die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes in einem Anfechtungsverfahren gesehen werden.

Auch wenn vor Verbindung zweier Verfahren ein beklagter Wohnungseigentümer, der insoweit von dem gleichen Rechtsanwalt vertreten wurde, später als Streitgenosse auf Klägerseite im ersten Anfechtungsverfahren aufgetreten ist, ist darin kein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO zu sehen.

Wenn die jeweilige Einzelhaftung gem. § 7 Abs. 2 S. 1 RVG aller in den Anfechtungsverfahren beklagten Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft summiert die Gesamtvergütung übersteigt, besteht lediglich für einen Teil der Gesamtvergütung ein Gesamtschuldverhältnis.
LG Düsseldorf, AZ: 18a O 7/18, 26.10.2018
Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung durch mehrere Kläger findet sich für eine Begrenzung des Streitwerts auf den höchsten Einzelwert der beteiligten Kläger im Gesetz keine Stütze.
OLG Hamburg, AZ: 2 W 88/18, 20.11.2018
Beauftragt ein Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Führung eines Prozesses für die Wohnungseigentümergemeinschaft, ohne hierzu durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung ermächtigt zu sein, tritt der beauftragte Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter auf, mit der Folge, dass ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 11/19, 29.05.2019
Gem. § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG hat der Verwalter nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht; die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Auch bei Vollmachtsmangel in der “Kette” treffen die Kosten den im Verfahren aufgetretenen Vertreter, nicht den von der Partei verschiedenen Vollmachtgeber.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 85/16, 03.04.2017
Ein Verwalter darf nur im Notfall einen Aktivprozess führen. Eine drohende Verjährung stellt in der Regel keine solche Notmaßnahme dar. Dies gilt auch für die Einleitung eines Beweissichwerungsverfahrens.

Eine Verwalterklausel, wonach der Verwalter nur bei einer "nachweislichen" Pflichtverletzung haftet, ist unzulässig, da die Beweislast abweichend von § 280 BGB verlagert wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 13 S 55/18, 18.04.2019
Der Umstand, dass ein Kläger bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden
sind, ändert nichts an der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts.

Die Vorschrift des § 43 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 313/16, 13.12.2019
Untergemeinschaften sind keine selbstständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft. Rechts- und Parteifähig ist ausschließlich die Gesamtgemeinschaft, nicht jedoch die Untergemeinschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Kosten des Rechtsstreits sind der Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft als Veranlasserin aufzuerlegen, wenn diese die Existenz der Untergemeinschaft im Rechtsstreit behauptet und ist, wenn der nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG erforderliche Beschluss nicht vorliegt, als Veranlasserin des unzulässigen Verfahrens anzusehen.
OLG Brandenburg, AZ: 2 U 132/18, 10.02.2020
Bei Wohngeldklagen der Gemeinschaft gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer ist der Verwalter nicht zugleich auch Zustellungsbevollmächtigter gegen den beklagten Wohnungseigentümer gen. § 45 WEG.

Wurde ein ergangenes Urteil nicht wirksam zugestellt und soll mit dem Rechtsmittel nur der Rechtsschein eines Urteils beseitigt werden, hängt eine dahingehende klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines echten Rechtsmittelverfahrens ab.
LG Bamberg, AZ: 41 S 32/19, 13.03.2020
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs.

Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen.

Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 286/18, 18.10.2019
Ein dinglich Nutzungsberechtigter (§ 1036 BGB) und zur Erhaltung der Sache Verpflichteter (§ 1041 BGB) ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zustand des Gemeinschaftseigentums und des ihm zur Nutznießung überlassenen Sondereigentum einer Begutachtung in einem Beweissicherungsverfahren unterzogen wird.
LG Dortmund, AZ: 17 T 78/19, 29.11.2019
Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG ist gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft – alleine – im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig.

Ein Bedürfnis, einem einzelnen Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, für den Verband zu klagen, besteht nicht.

Möglich wäre allerdings, dass ein in diesen Fällen stets sachdienlicher und in allen Instanzen möglicher Parteiwechsel auf den Verband erfolgt oder der klagende Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche „rückermächtigt“ wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 155/19, 28.01.2021
Bei Veräußerung der Wohnung eines Eigentümers dürfen die übrigen zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümer die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass der Erwerber seine Vermögensverhältnisse offenlegt, wenn nicht offensichtliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Erwerbers bestehen. Hierfür sind sie darlegungs- und beweisbelastet.

Die Zustimmung ist gegenüber dem Veräußerer und nicht gegenüber dem Erwerber zu erklären.

Haben sich die Parteien im Vergleichswege vor Gericht verpflichtet, einen bestimmten Verwalter zu bestellen, liegt hierin noch keine faktische Bestellung der Verwaltung.
LG Dortmund, AZ: 1 T 20/21, 15.04.2021
Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind.

Begründet kann sie - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 71/20, 27.11.2020
Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.

Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 106/21, 28.01.2022
Handelt der Verwalter pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen.

Der Gemeinschaft wird analog 31 BGB grundsätzlich pflichtwidriges Verhalten des Verwalters zugerechnet, und der betroffene Wohnungseigentümer kann daher die Gemeinschaft im Wege der Unterlassungs- oder Leistungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken.
LG München I, AZ: 36 T 1514/22, 16.02.2022
Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 279/17, 26.10.2018
Eine über die geborene Ausübungsbefugnis aus § 9a Abs. 2 WEG hinausgehende Möglichkeit einer gekorenen Ausübungsbefugnis sieht das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform nicht mehr vor, denn der Entzug der Ausübungsbefugnis durch Beschluss ist ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie des einzelnen Wohnungseigentümers.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 122/20, 03.12.2021
Richtet sich die Anfechtungsklage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, ist aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, so ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
LG München I, AZ: 36 T 6514/21, 09.09.2021
Einer Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz zur Rückermächtigung einzelner Wohnungseigentümer zur Führung eines Rechtsstreites gegen einen anderen Wohnungseigentümer zu.
AG Friedberg (Hessen), AZ: 2 C 819/21, 16.02.2022
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