Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Parteistellung / Partei im Prozeß

Einträge 61 - 80 von 114
Eine Klage nach § 21 Abs. 8 WEG ist zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

Die Erforderlichkeit liegt daher in der Regel nicht vor, wenn sich der klagende Wohnungseigentümer vor Einreichung seiner Klage nicht um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemüht hat.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 16/15, 23.12.2015
Wird die Klageschrift im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit ausdrücklicher Herausnahme der Person des Beklagten, der insoweit noch als Antragsgegner bezeichnet ist, eingereicht, existiert eine rechts- und parteifähige Personenmehrheit in diesem Sinne nicht, denn der Beklagte ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Zur Vergemeinschaftung von Nacherfüllungsansprüchen aus einem Bauvertrag.
OLG Brandenburg, AZ: 12 U 64/14, 10.09.2015
Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.

§ 43 Nr. 2 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (V ZB 24/02), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht (V ZR 269/12) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (V ZB 56/12).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 108/15, 21.01.2016
Eine Eigentümerliste hat im Bereich der Parteibezeichnung lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Unabhängig von der Frage, ob der Klage eine Eigentümerliste beilag oder diese inhaltlich korrekt ist, werden bei der Bezeichnung der Beklagten als "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG" beklagte Partei von Anfang alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 1/14, 10.11.2015
Zustellungen, die an die Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind, können durch Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an den Verwalter vorgenommen werden.

Entstehen dadurch zusätzliche Kosten, so ist es nur billig, wenn diese den Wohnungseigentümern zur Last fallen.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 276/79, 25.09.1980
Störungen des Eigentums Dritter, zu denen es bei der Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer kommt, sind mangels eigenen Entscheidungsspielraums des Verbands den Wohnungseigentümern zuzurechnen, nicht dem Verband.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber deshalb auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden, weil die Pflicht zu seiner Beseitigung eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer ist, welche die Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes für diese "wahrnimmt".
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/14, 11.12.2015
Ein Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen richtet sich sowohl gegen den Wohnungseigentümer, auf dessen sondernutzungsberechtigten Gartenteil die baulichen Veränderungen vorgenommen wurden (Zustandsstörer), als auch gegen die Mieter, der diese Veränderungen dort vorgenommen hat (Handlungsstörer).

Für die Klage gegen den Mieter ist das WEG-Gericht funktionell nicht zuständig, gleichwohl aber kann sich das Gericht aus Gründen des Sachzusammenhangs für zuständig erklären, um unterschiedliche Entscheidungen zu vermeiden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 57/15, 22.04.2016
Um die rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung überprüfen zu können, sind für das Wirtschaftsjahr die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten anzugeben.

Fehlt die Angabe des Anfangskontobestandes, so ist unabhängig vom Bestehen eines evtl. Ergänzungsanspruchs der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.

Werden die Mindestanforderungen an eine Jahresabrechnung aufgrund der fehlenden Darstellung der Bankkontenentwicklungen nicht erfüllt, ist von einem groben Verschulden im Sinne des § 49 Abs. 2 WEG auszugehen, so dass der Verwalterin die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen sind.
AG Rastatt, AZ: 20 C 244/15, 25.02.2016
Die Fortführung eines ohne die vorherige Willensbildung der Gemeinschaft begonnenen Prozesses durch nachträgliche Genehmigung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine solche dient lediglich dem Interesse derjenigen, denen ohne die nachträgliche Ermächtigung der Prozessverlust droht.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 24/15, 07.10.2015
Zu der Erhebung einer Klage im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG nämlich nur berechtigt, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.

Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer deshalb grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 – V ZB 182/12).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/15, 09.06.2016
Auf Grund seiner Befugnis im § 27 Abs. 2 Nr. 2 ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie insbesondere einen Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 4 WEG, also einen Anfechtungsrechtsstreit, auf der Passivseite zu führen.

Welche Maßnahmen er dabei im Einzelnen ergreift und ob er Rechtsmittel (Berufung) einlegt, ist im Grundsatz seinem pflichtgemäßen Ermessen zu überlassen.

Der Verwalter ist nur soweit und solange in seinem pflichtgemäßen Ermessen frei, den Rechtsstreit zu führen, als ihm nicht von einem einzelnen Eigentümer mit Wirkung für und gegen diesen alleine eine andere Weisung erteilt wird.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 17/15, 11.09.2015
Für den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist das angerufene WEG-Gericht gemäß § 43 Nr. 1 WEG zuständig, wenn es um eine körperliche Auseinandersetzung der Parteien im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Streit im Waschkeller) geht.

Für einen Anspruch auf Unterlassen von Tätlichkeiten ist dagegen das Familiengericht gem. § 111 Nr. 6 FamFG auch für Wohnungseigentümer zuständig.
AG Idstein, AZ: 32 C 10/16, 05.09.2016
Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.

Die Berufungsfrist kann in Ausnahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 73/16, 17.11.2016
Der Verwalter ist in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 4 WEG - ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer - aus Gründen der Rechtskrafterstreckung gemäß § 48 III WEG beizuladen.

Versäumt ein Richter die Beiladung des Verwalters, gibt es bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Es handelt sich um eine Formalie, die häufig übersehen wird. Die Beiladung kann im laufenden Verfahren geheilt werden.
LG Lüneburg, AZ: 1 T 12/16, 24.03.2016
Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage über sämtliche Beschlüsse und kündigt an, mit der Klagebegründung mitzuteilen, auf welche Beschlüsse er die Klage beschränken werde, liegt hierin ein unbestimmter Klageantrag vor, der nicht als „Vorratsanfechtung“ ausgelegt werden kann mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG versäumt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/16, 16.02.2017
Jeder Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen den Grundstücksnachbarn durchzusetzen, solange der Verband diese Ansprüche nicht durch Beschluss an sich gezogen hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 45/17, 13.10.2017
Das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.

Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 154/14, 10.07.2015
Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt.

Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt ( BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 36/17, 14.12.2017
Ob die Kosten der Mehrfachvertretung im Anfechtungsprozess auf der Klägerseite nach § 50 WEG erstattungsfähig sind, ist im Einzelfall und nach den jeweiligen Kostenpositionen und Prozessabschnitten gesondert zu prüfen.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 154/17, 23.10.2017
§ 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger nicht.

Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Kläger gesondert Klage erhebt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 153/09, 08.07.2010
Rückwärts Vorwärts