Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Parteistellung / Partei im Prozeß

Einträge 101 - 114 von 114
Die Forderungen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums sind abtretbar. Abtretungsbefugt ist der Rechtsinhaber. Das sind die einzelnen Erwerber, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Materiell sachbefugt (aktivlegitimiert) sind während der Dauer der Prozessstandschaft die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Erwerber.

Der Wohnungseigentümer kann seine Ansprüche allerdings an die Gemeinschaft abtreten, ein Beschluss zur Vergemeinschaftung reicht dafür nicht aus.
OLG Nürnberg, AZ: 2 U 2777/21, 30.03.2022
Eine Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO ist auch dann möglich, wenn die klagende Partei die andere Partei versehentlich falsch bezeichnet hat.

Der Parteiwechsel nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach § 45 WEG n.F. ist nicht geeignet, die Klagefrist zu wahren.
AG Berlin-Mitte, AZ: 22 C 36/21 WEG, 19.04.2022
Für einen Ausgleichsanspruch der in den ursprünglichen Klageverfahren beklagten Wohnungseigentümer ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Dies bereits deshalb nicht, weil die aufgewandten Mittel keine der Gemeinschaft waren, denn der Verband war nach altem Recht in das Beschlussanfechtungsverfahren nicht eingebunden.

Die beklagten Wohnungseigentümer könnten gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Verband gehabt haben, dass dieser ihnen die aufgewandten Kosten ausgleicht, um sie sodann im Innenverhältnis nach dem Kostenschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 21/22, 21.07.2021
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der
Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Be-
schlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten
Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die
übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/21, 08.07.2022
Zu den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass in Altverfahren bei Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis des Klägers so lange weiter besteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Kenntnis gebracht wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 95/21, 06.10.2022
Eine Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss wird durch § 9a Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen.

Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich in der Sache unverändert aufgrund der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 213/21, 11.11.2022
Eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zu verstehen sein.

Das setzt aber voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klageschrift unzweifelhaft entnehmen lässt.

Die Zweifel sind nicht allein dadurch ausgeräumt, dass die Beschlussanfechtungsklage nach der neuen Gesetzeslage mit Erfolg nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt werden kann.
LG Hamburg, AZ: 318 S 65/21, 25.04.2022
Den Wohnungseigentümern steht nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zu, d.h. sie besitzen keine Entscheidungskompetenz mehr über die Vergemeinschaftung bestimmter, an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte.

Für das Bauträgerrecht gilt dies allerdings nicht. Denn die Möglichkeit einer Vergemeinschaftung beruht in diesem Bereich nicht auf § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG aF, sondern auf anderer Rechtsgrundlage.
LG Köln, AZ: 4 OH 8/22, 06.07.2022
Mit der Vereinigung aller Anteile in der Hand des Alleineigentümers geht nach altem WEG-Recht die bis dahin bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft unter.

Sind bei Inkrafttreten des § 9 a Abs. 1 S. 2 WEG n.F. Wohnungsgrundbücher bereits angelegt, dann ist von einer Entstehung einer Gemeinschaft der Eigentümer zum 01.12.2020 auszugehen.

Die so zum 01.12.2020 neu entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der zuvor untergegangenen WEG.
LG Dresden, AZ: 2 S 98/22, 25.11.2022
Wird eine Beschlussklage, auf die neues Recht anwendbar ist, nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Bei Fällen der unklaren Parteibezeichnung sind insoweit alle Prozessvorgänge zu würdigen. Selbst die Doppelvertretung für den alten und neuen Beklagten ist durchaus üblich.

An die Vertretungsanzeige müssen jedenfalls nicht strengere Bestimmheitserfordernisse angelegt werden als an das Rubrum in der Klageschrift.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 168/22, 06.12.2022
Für den Fall, dass sich eine Beschlussklage gegen die anderen Wohnungseigentümer richtet, ist zu unterscheiden, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur aus Nachlässigkeit falsch bezeichnet worden ist oder ob tatsächlich die falsche Partei verklagt worden ist.

Ein Rechtsirrtum gibt auch bei einer nicht juristisch geschulten Partei grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund ab.
AG Passau, AZ: 23 C 612/22, 07.10.2022
Auch nach Inkrafttreten des WoMEG am 01.12.2020 haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.

Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30.11.2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gem. § 45 Satz 1 WEG nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 43/22, 13.01.2023
Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und gem. § 18 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sind Klagen, die Ansprüche gegen den Verwalter in Bezug auf den Wirtschaftsplan zum Gegenstand haben, ebenfalls gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht hingegen gegen den Verwalter, zu richten, § 44 Abs. 2 WEG.
AG München, AZ: 1291 C 10041/22, 07.11.2022
Eine Beschlussersetzungsklage kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinschaft sich mit der Sache vorbefasst hat. Dabei muss der Beschlussantrag hinreichend bestimmt und konkretisiert sein.

Das Gericht kann ohne die notwendigen Unterlagen keine Beschlussersetzung veranlassen.

Dem Anerkenntnisurteil durch Anerkenntnis der beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft steht der Klageabweisungsantrag eines einzelnen Wohnungseigentümers entgegen, der als Nebenintervenient der Klage beitreten kann.
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21 WEG, 27.11.2023
Rückwärts