Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

Einträge 161 - 180 von 628
Negativbeschlüsse entfalten keinerlei Sperrwirkung für die Zukunft. Dies gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit einer erneuten Beschlussfassung über denselben Gegenstand nicht eingeschränkt wird (a.A.: BGH ZMR 2010, 542).

Für Schäden am Sondereigentum haftet der Sondereigentümer allein, und zwar selbst dann, wenn ein Schaden am Gemeinschaftseigentum vorliegt, dieser aber von keinem der Beklagten verschuldet ist.

Hinsichtlich eines Positivbeschlusses fehlt das Rechtschutzinteresse, wenn die Kläger durch ein einfaches Schweigen oder Nein-Sagen jedwede nachteilige Folge der Beschlussvorschläge für sich selber vermeiden können.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 17/13, 08.01.2014
Ein vom Stimmverbot betroffener Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer zu vertreten.

Die Frage, ob ein Protokoll fehlerhaft ist, ist mit einem Verfahren auf Protokollberichtigung und nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage zu klären.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 51/13, 27.10.2014
Der Beschluss über eine Jahresabrechnung ist nichtig, wenn mehrere Versionen der Abrechnung vorliegen und in der Versammlung nicht klargestellt wird, über welche Version abgestimt werden soll.
LG Dortmund, AZ: 1 S 372/13, 11.11.2014
Bereitet ein in der Versammlung tatsächlich gefasster Beschluss eine sachgerechte Beschlussfassung über die Heizungssanierung weiter vor, ist er damit von der angekündigten Beschlussfassung über die Erneuerung der Heizungsanlage mit umfasst.
LG Hamburg, AZ: 318 S 20/13, 09.10.2013
Es handelt sich bei der Jahresabrechnung um eine Abrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres, ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verstößt gegen § 28 Abs. 1 WEG.

Besteht eine langjährige Übung einer Abrechnung in Abweichung vom Kalenderjahr, so kann für künftige Abrechnungen die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden (vgl. LG München, ZMR 2009, 218 ff.). Dies hat jedoch zur Folge, dass im Zeitpunkt der Umstellung ein Monat bzw. mehrere Monate als Differenz verbleiben, so dass bei einem erstellten 13-monatigen Abrechnungszeitraum keine Bedenken bestehen.
LG Köln, AZ: 29 S 241/13, 08.05.2014
In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in der Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

Eine fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung gehört zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG auslösen können.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 27/12, 17.04.2014
Ein Beschluss über das Einfangen von freilaufenden Katzen zwecks Kastrierung widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Ein Beschluss, der den neuen Verwalter verpflichtet, kostenpflichtig die Jahresabrechnungen des Vorverwalters vorzunehmen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da den Wohnungseigentümern durch diesen Beschluss unnötige Kosten entstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 33/13., 26.01.2014
Die Vollziehung eines Beschlusses für die Zeit eines schwebenden Anfechtungsverfahrens kann daher angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers nur dann im Wege einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen.
LG Hamburg, AZ: 318 O 156/14, 01.09.2014
Auch wenn in einem Beschluss nur von "der Jahresabrechnung" oder "dem Wirtschaftsplan" die Rede ist, bedarf der Beschluss gleichwohl der Auslegung, ob die Jahreseinzelabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne mitbeschlossen wurden.

Ein angefochtener Beschluss entspricht hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einem Eigentümer drei Teilerbbaurechtseinheiten in einem Einzelwirtschaftsplan zusammengefasst wurden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 43/14, 23.07.2014
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 114/14, 27.02.2015
Der unberechtigte Ausschluss aus der Eigentümerversammlung führt zur Aufhebung
des Beschlusses, ohne dass es darauf ankommt, ob es auch ohne ihre Stimmen zu
dem Beschlussergebnis gekommen wäre.

Der Aufhebung steht nicht entgegen, dass die Stimmen vor Versammlungsbeginn noch auf einen anderen Eigentümer übertragen wurden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der ausgeschlossene Eigentümer im Falle einer Teilnahme bei Diskussion über die Tagesordnungspunkte auf die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der übrigen Eigentümer hätten Einfluss nehmen können.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 110/13, 01.12.2014
Schreibt die Teilungserklärung vor, dass Vertretungen auf einer Eigentümerversammlung nur durch nachgewiesenen Vollmachtsnachweis zulässig ist, führt ein Verstoß hiergegen bei der Auswertung der Stimmen zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung, wenn die fehlenden Stimmrechtsnachweise sich auf das Gesamtergebnis ausgewirkt haben.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 104/11, 28.12.2012
Wenn die Teilungserklärung bestimmt ausdrücklich, dass die Vollmacht durch eine Urkunde „nachzuweisen" ist, spricht dies dafür, dass es sich insoweit lediglich um einen Nachweis der Vollmacht, nicht jedoch um eine Wirksamkeitsvoraussetzung handelt.

Eine Beschlussfassung ist fehlerhaft, wenn einem Eigentümer eine Einsicht in die Vollmachten in der Versammlung verweigert wurde.

Ist ein gerichtlich zu schließender Vergleich - der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war - zwischenzeitlich rechtswirksam und bestandskräftig geworden ist, lässt dieser Umstand das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/13, 08.04.2015
Erfolgt eine Einladung zur Eigentümerversammlung ausdrücklich zu einer Fortsetzungsversammlung einer vorangegangenen Versammlung, bedeutet dies,
dass die Versammlung genau an dem Punkt fortgesetzt wird, an dem sie zuvor abgebrochen wurde, neue Punkte können nicht beschlossen werden.

Stimmt die Gesamtjahresabrechnung mit den Einzeljahresabrechnungen in den ausgewiesenen Beträgen nicht überein, entspricht die Abrechnung nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich aus der Abrechnung nicht der Grund für diese Differenz ergibt.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 164/13, 12.11.2014
Die Jahresabrechnung muss allen Wohnungseigentümern auch dann noch einmal vor der Versammlung übersandt werden, wenn diese den Eigentümern bereits vorliegt, es aber unterschiedliche Versionen der Abrechnung gibt und deshalb nicht klar ist, über welche Abrechnung abzustimmen sein wird.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 166/13, 12.11.2014
Ein Verwalter kann für seine Wiederwahl ungeeignet sein, wenn er die notwendige Neutralität nicht wahrt und unbequeme Eigentümer diffamiert.

Die Bestätigung einer angefochtenen Verwalterbestellung ist etwas anderes als die Wiederwahl des Verwalters und bedarf in der Einladung einer besonderen Ankündigung, § 23 WEG.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 165/13, 05.11.2014
Der Erlass einer Unterlassungsverfügung für die Verhinderung der Durchführung einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Wohnungseigentümerversammlung ist grundsätzlich als möglich anerkannt.

Jedoch existiert kein Automatismus dahingehend, dass die Unterlassungsverfügung per se einzig durch die Begehung des Fehlers gerechtfertigt wird. Es ist für den Einzelfall eine Abwägung der entgegen stehenden Interessen vorzunehmen.

Einem Eigentümer ist es zumutbar, die spätere Realisierung seiner Rechte mit einem entsprechenden Anfechtungsverfahren zu betreiben.
LG München I, AZ: 36 T 14667/14, 30.07.2014
Ein Beschluss auf einer Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn ein Eigentümer vorsätzlich an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung gehindert wird. Dies gilt auch dann, wenn zwar eine Ladung erfolgt ist, der Eigentümer aber keinen Zugang zu den Versammlungsräumen erhält.
AG Essen, AZ: 196 C 293/14, 27.04.2015
Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 12/14, 17.04.2015
Ist streitig, ob das inhaltlich Protokoll richtig erstellt wurde, muss eine beantragte Protokollberichtigung im Wege der Zeugenvernehmung aufgeklärt werden. Dabei können die übrigen Wohnungseigentümer als Zeugen vernommen werden.

Ein Eigentümer hat grds. keinen Anspruch auf Übersendung des Protokolls, sondern nur auf Einsicht.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 33/13, 11.05.2015
Rückwärts Vorwärts