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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Die Entscheidung über die Einführung einer Umzugskostenpauschale betrifft nicht das der Gemeinschaftsgrundordnung nachrangige Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.

Sie kann daher nicht mit Mehrheit beschlossen werden. Die Entscheidung über die Erhebung einer - wie auch immer gearteten - Umzugskostenpauschale ist einem Mehrheitsbeschluss nach § 23 I WEG nicht zugänglich.

Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht einer Nichtigkeit des Mehrheitsbeschlusses nicht entgegen. Er kann von den Antragstellern ohne zeitliche Befristung geltend gemacht werden. Es handelt sich insoweit um einen in der Vergangenheit noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt, der weiterhin Rechtswirkungen zeitigt.
AG Osnabrück, AZ: 40 II 87/03, 23.09.2005
Der einzelne Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen.

Hat die Eigentümerversammlung den Antrag eines Eigentümers auf Duldung einer sich auf der Gemeinschaftsfläche befindlichen Hecke abgelehnt und der Verwalter als Versammlungsleiter den Ablehnungsantrag verkündet, handelt es sich um einen sog. Negativbeschluss, der bestandskräftig werden kann.

Wird dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten, kommt es für den Beseitigungsanspruch nicht mehr auf die Feststellung einer Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer gem. §§ 14, 22 WEG an.
OLG Braunschweig, AZ: 3 W 1/07, 08.02.2007
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht nur die Wahl zwischen Minderung oder Schadensersatz den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu, während der Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsanspruch auch bezüglich etwaiger Mängel des Gemeinschaftseigentums als Erfüllungsanspruch den einzelnen Erwerbern zusteht und von jedem von ihnen selbst verfolgbar ist (vgl. Bärmann a.a.O., § 1 Rn. 154, m.w.N.). Dieses Recht wird aber durch eine gemeinschaftliche Beschlussfassung über die Wahl von Schadensersatz- oder Minderungsansprüchen anstelle von Nachbesserung hinfällig, da natürlich nicht beides nebeneinander möglich ist.
OLG Celle, AZ: 4 W 209/01, 20.09.2001
Durch die enumerative Aufzählung in § 25 Abs. 5 WEG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Stimmrecht im Übrigen unabhängig von der jeweiligen Interessenlage bestehen bleibt.

Aus § 25 Abs. 5 WEG folgt kein allgemeines Stimmverbot bei Interessenkollision, allenfalls kann sich im Einzelfall eine Beschränkung des Stimmrechts aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.

Insbesondere ruht ein Stimmrecht nicht, wenn ein Wohnungseigentümer mit den Hausgeldzahlungen rückständig ist.
OLG Celle, AZ: 4 W 228/01, 31.08.2001
Der neue Wohnungseigentümer muss die im Wege einer Sonderumlage beschlossenen Mittel zur Beseitigung von Liquiditätsschwierigkeiten auch dann bereitstellen, wenn die Rückstände schon vor dem Erwerb des Wohnungseigentums beim Voreigentümer entstanden ist (OLG Düsseldorf vgl. NZM 2001, 1039).
OLG Celle, AZ: 4 W 217/03, 05.01.2004
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 WEG ist die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann nicht erforderlich, wenn er durch die bauliche Veränderung nur unwesentlich beeinträchtigt ist.

Die Errichtung einer gemeinschaftlichen Fernseh-Satellitenempfangsanlage als Ersatz für eine vorhandene Kabelempfangsanlage stellt eine unwesentliche Beeinträchtigung dar und kann mehrheitlich beschlossen werden.
LG Stade, AZ: 9 T 299/04, 22.12.2004
Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn es diesem an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit mangelt, sich also auch durch Auslegung kein Sinn ermitteln lässt (hier: Änderung des Kostenverteilerschlüssels).

Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels setzt zumindest voraus, dass für die Änderung ein sachlicher Grund gegeben ist und der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem vorigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt wird.

Einen Wohnungseigentumsverwalter können die Kosten eines Verfahrens auferlegt werden, wenn dieser den Anfall der gerichtlichen Kosten wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zu vertreten hat und nach materiellem Recht kostenerstattungspflichtig ist.
OLG Oldenburg, AZ: 5 W 194/04, 05.04.2005
Aufgrund bestehender erheblicher Differenzen zwischen der einem Eigentümer und der Verwalterin muss die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort stattfinden und darf nicht in der Wohnung der Verwalterin und deren Ehemann durchgeführt werden.

Jedem Wohnungseigentümern muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG der Gesamtplan bzw. die Gesamtabrechnung sowie mindestens der Einzelplan bzw. die Einzelabrechnung für sein Wohnungseigentum mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden.

Der Beschluss, wonach auf Wirtschaftspläne verzichtet werden könne, verstößt gegen § 28 WEG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
AG Büdingen, AZ: 2 C 359/12, 07.04.2014
Nach § 18 Abs. 3 WEG ist für einen Beschluss über die Entziehung des Wohnungseigentums grundsätzlich nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht eine durch Teilungserklärung ausgewiesene Untergemeinschaft zuständig.

Neben dem Zweck der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ist der Verwaltung auch der Grund mitzuteilen, warum eine außerordentliche Eigentümerversammlung erforderlich ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 101/13, 03.07.2014
Ausgehend von der Kausalitätsvermutung auch bei Verletzung von Sollvorschriften (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2006, 704 ff) hat auch das OLG Hamburg anerkannt, dass die Kausalitätsvermutung durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass der Beschuss mit Sicherheit nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit - auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre (vgl. BGH NJW 2002, 1647/1651).
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 30/12, 04.09.2013
Die in § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 der HeizkostenVO für die Änderung des Verteilungsmaßstabs verlangten sachlichen Gründe stellen ebenfalls nur eine Ausprägung des im Rahmen von § 16 Abs. 3 WEG geltenden Willkürverbots dar.

Ein Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung der Heizlosten ist auch dann rechtswidrig, wenn er auf die Wohnfläche, nicht auf die beheizte Wohnfläche abstellt.

Ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die derzeitige Verteilung der Warmwasserkosten die Kläger oder andere Eigentümer in irgendeiner Weise benachteiligt, fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Abänderung der bisher geltenden Kostenverteilung im Sinne von § 16 Abs. 3 WEG.
LG Berlin I, AZ: 55 S 127/12, 03.12.2013
Verwaltungsbeiräte haben einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Festsetzung eines Beitrages von 250,00 EUR je Beirat und Jahr als Aufwandsentschädigung ist nicht zu beanstanden.

Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, den Beiräten zusätzlich Ausgaben für Büromaterial zu erstatten, wenn dies ausdrücklich unter die Bedingung der Vorlage einer Quittung gestellt worden ist.
AG Hattingen, AZ: 28 C 30/13, 23.01.2013
Ein Beschluss, mit dem die Redezeit auf einer Eigentümerversammlung generell auf 3 Minuten beschränkt ist, ohne dass sich die Redezeit an der Bedeutung der Materie und ihrer Komplexität orientiert und alle Wohnungseigentümer gleich behandelt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher für ungültig zu erklären.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 6/13, 05.06.2014
Aus der Beschlussfassung zur verwalterwahl muss sich zweifelsfrei ergeben, wer zum neuen Verwalter gewählt worden ist.

Die Neuwahl eines Verwalters erfordert mindestens drei Vergleichsangebote, die den Eigentümern zur Abstimmung vorgelegt werden.

Der Verwaltungsbeirat kann ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft keinen wirksamen Verwaltervertrag mit dem Verwalter schließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 369/13, 02.09.2014
1. Der Anbau eines Lifts stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, da der Anbau eines Außenaufzug wohl zu einer erheblichen Umgestaltung der Eigentumsanlage führen würde.

2. Ein Beschluss zur Abänderung des Kostenverteilerschlüssels zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer ist nichtig.

3. Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz, den Kostenverteilungsschlüssel für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf Dauer zu verändern. Vielmehr muss Gegenstand der Beschlussfassung eine Kostenverteilung im Einzelfall sein.

4. Da wohnungseigentumsrechtliche Beschlüsse gem. § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten kommt es nicht an.
LG München I, AZ: 1 S 13821/13, 23.06.2014
Wird gegen eine nichtrechtsfähige Untergemeinschaft eine Anfechtungsklage erhoben, ist der Verwalter auch für die Untergemeinschaft zustellungsbevollmächtigt.
LG Dortmund, AZ: 1 T 151/14, 02.10.2014
Ein Beschluss dahingehend, dass der Verwalters eine Hausordnung mit verbindlicher Wirkung aufzustellen und den Wohnungseigentümern bekannt zu geben, ist bereits wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig.

Die Wohnungseigentümer müssen über die Hausordnung selbst eine Beschlussfassung herbeiführen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 168/13, 11.06.2014
Die Bestellung zum Verwalter erfordert die einfache Stimmmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer; die relative Stimmenmehrheit genügt auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13.03.2003, 2 Z BR 85/02).
AG Riesa, AZ: 6 C 779/12, 29.11.2013
Eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne für zwei oder vier Pkw genutzt werden kann (sog. Doppelstockgarage), bildet einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WEG und kann daher als Ganze im Teileigentum einer Person oder mehrerer Personen in Bruchteilsgemeinschaft stehen.

Betreibt eine Hebevorrichtung mehrere Einheiten, steht sie allerdings zwingend im Gemeinschaftseigentum.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 75/11, 21.10.2011
Enthielt die ursprüngliche Jahresabrechnung des Verwalters einen Fehler und wird dieser in der Versammlung korrigiert, muss die Korrektur gegenüber dem Entwurf in dem Beschluss aufgenommen werden.

Wird anstelle eines vorhandenen Kabelanschlusses eine Installation einer Satellitenanlage beschlossen, handelt es sich nicht um die Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands und damit nicht um eine Instandsetzung gem. § 21 WEG, sondern um eine gem. § 22 Abs. 1 WEG einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung.
AG Zossen, AZ: 75 C 2/13, 17.12.2013
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