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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Wohnungseigentümer in einer Hausgemeinschaft dürfen nicht gegen den Willen Einzelner die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Hausdach beschließen. Eine Mobilfunkanlage auf dem Dach darf nur mit Zustimmung aller Eigentümer errichtet werden. Wegen des Streits um mögliche Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkantennen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen. Deshalb müssen alle Eigentümer die Entscheidung mittragen.

Darauf, ob tatsächlich eine Gefahr von der Anlage ausgehen, kommt es nicht an. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn ein Eigentümer befürchtet, dass sich eine Wohnung schlechter vermieten oder verkaufen lasse, wenn sich auf dem Dach eine Mobilfunkanlage befindet.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/13, 24.01.2014
Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann ein einzelner Eigentümer sich gerichtlich ermächtigen lassen, eine Versammlung einzuberufen.

Dem Verwalter kommt grundsätzlich ein anzuerkennendes Ermessen zu, das sich im Einzelfall auf eine unverzügliche Handlungspflicht hin verdichten kann. Dieser Zeitraum wird jedenfalls nicht überschritten ist, wenn sich der Verwalter binnen Monatsfrist, nach dem das Verlangen an ihn gerichtet worden ist, bereit erklärt, die Versammlung einzuberufen.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a T 50/09, 01.04.2010
Mit Beendigung der Eigentümerversammlung werden Geschäftsordnungsbeschlüsse, sog. Organisationsbeschlüsse, von selbst gegenstandslos. Eine selbständige Anfechtung ist jedoch, da die Ungültigkeitserklärung rechtlich wirkungslos bliebe, unzulässig.

Von einem Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, einen Beschluß der Eigentümerversammlung „für ungültig zu erklären”, ist auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses sowie die Feststellung, dass gar kein Beschluß zustande gekommen ist, mitumfaßt.

Die Stimmabgaben auf einer Eigentümerversammlung sind ihrerseits einseitige, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ist nur ein Eigentümer auf der Versammlung anwesend, entfällt das Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit.
BayObLG München, AZ: 2Z BR 72/95, 07.12.1995
Das Abstimmungsergebnis eines Beschlusses auf einer Eigentümerversammlung kann auch in der Weise festgestellt werden, dass die Stimmenthaltungen und jeweils geringer abgegebenen "Ja/Nein-Stimmen" ausgezählt werden und die Differenz dann den entsprechenden mehrheitlich abgegebenen Ja/Nein-Stimmen zugeordnet wird.

Es muss nur gewährleistet sein, dass die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Wohnungseigentümer und die Stimmkraft feststeht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 37/02, 19.09.2002
Die Feststellung der Beschlüsse im Versammlungsprotokoll dient der Beweissicherung, die Urkunde selbst besitzt jedoch keine gesetzliche Beweiskraft für die Richtigkeit ihres Inhalts.

Einer Anfechtungsklage gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG steht der Feststellung, dass solche Beschlüsse nicht zustande gekommen sind, nicht entgegen, wenn dessen Umdeutung in einen Feststellungsantrag (vgl. 256 I ZPO) möglich ist.

Ein Eigentümerbeschluss muss inhaltlich klar und bestimmt, jedenfalls aber, gegebenenfalls nach Auslegung, bestimmbar sein. Andernfalls ist er anfechtbar (§ 23 Abs. 4 WEG), unter Umständen auch nichtig (BayObLG WE 1995, 245).
OLG München, AZ: 34 Wx 3/06, 26.06.2006
Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers führt nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, etwa wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 235/11, 20.07.2012
Der Einbau des Treppenlifts stellt eine bauliche Veränderung dar (§ 22 Abs.1 WEG).

Bei der Entscheidung über den Einbau eines Treppenliftes ist eine konkret-individuelle Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (BVerfG NJW 2000, 2658; siehe auch LG Hamburg NZM 2001, 767/768). Konkret sind die Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen.

Sind die übrigen Wohnungseigentümer finanziell abgesichert, weil der die bauliche Veränderung begehrende Wohnungseigentümer die Umbau- und Rückbaukosten einschließlich der Stellung einer Sicherheit übernommen hat und stellt der beabsichtigte Einbau auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen nicht mehr hinzunehmenden Nachteil dar, ist der Beschluss nicht zu beanstanden.
BayObLG München, AZ: 2Z BR 161/03, 25.09.2003
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt die Beschlusskompetenz, den Einbau eines Treppenliftes zu beschließen.

Ein derartiger Beschluss ist auch nicht deshalb nichtig, wenn er vornehmlich nur einem Eigentümer zugutekommt.

Erfasst der Beschluss seinem Inhalt nach lediglich die Durchführung der Baumaßnahme, kann hier auch keine durch Beschlussfassung erfolgte unzulässige Begründung von Sondereigentum gesehen werden.
LG Erfurt, AZ: 7 T 575/01, 19.02.2002
Stimmen die Wohnungseigentümer nur über die Anwesenheit eines Rechtsanwalts einer soeben begonnenen Versammlung ab, wird ein solcher "Geschäftsordnungsbeschluß" mit Beendigung der Eigentümerversammlung von selbst gegenstandslos.

Die Versammlungen der Wohnungseigentümer sind nicht öffentlich, so dass ein Wohnungseigentümer - wenn durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist - dritte Personen (Berater) nur hinzuziehen darf, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.

Die Anfechtung eines inhaltlich gleichen Zweitbeschlusses kann aufgrund der Bestandskraft des Erstbeschlusses unzulässig sein, wenn die Eigentümer mit dem Zweitbeschluss den Erstbeschluss nicht ersetzen wollten.
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 125/96, 10.04.1997
Weigert sich der amtierende Verwalter, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann ein Eigentümer auf seinen Antrag hin gerichtlich ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen; §§ 44 Abs. 4 a.F. WEG, 37 Abs. 2 BGB analog.
AG Lünen, AZ: 3 II 2/73, 22.08.1973
Erfaßt eine Einladung zur Eigentümerversammlung nur die Abwahl der bestehenden Verwaltung, nicht aber die Wahl einer neuen Verwaltung, so ist die dennoch erfolgte Wahl eines neuen Verwalters mangels ordnungsgemäßer Einladung anfechtbar.

Die beklagten Wohnungseigentümer haben die Beweislast dafür, dass sich der Einberufungsmangel nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.

Ferner müssen bei der Neuwahl eines Verwalters mehrere Vergleichsangebote vorliegen.

Allein die Tatsache, dass ein Eigentümer für die neue Verwaltung gestimmt hat, hindert ihn nicht daran, die Beschlussfassung zur Verwalterwahl anzufechten.
LG Dortmund, AZ: 1 S 121/13, 28.01.2014
Bei der Abstimmung über Bestellung oder Abberufung des Verwalters besteht für diesen, sofern er eigene Rechte als Miteigentümer wahrnimmt oder in Vertretung anderer Wohnungseigentümer handelt, kein Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 5 WEG.

Eine rückwirkende Bestellung eines Verwalters läuft den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung zuwider.

Verstößt ein Verwalter wiederholt gegen seine Verwalterpflichten, kann offen bleiben, ob schon die einzelnen Versäumnisse und Verstöße für sich einen wichtigen Grund zur Ablehnung einer Neubestellung beinhalten, wenn die erwähnten Umstände in ihrer Summe erkennen lassen, dass die Verwaltung in der Vergangenheit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt und wiederholt gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung verstoßen hat.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 165/06, 08.11.2006
Eine Verwalterwahl mit Rückwirkung ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist die Verwalterin berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern sie hierzu ermächtigt ist.

Dem Beschluss über die Jahresabrechnung kann lediglich hinsichtlich der Abrechnungsspitze die Bedeutung eines neuen selbstständigen Anspruchsgrunds zukommen.
KG Berlin, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
Das Gesetz sieht keinen bestimmten Ort für die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung vor, so dass es im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer steht, wo sie eine Versammlung abhalten. Dies kann auch die Wohnung eines Eigentümers sein.

Es entspricht ganz allgemeiner Rechtsauffassung, dass die Jahresabrechnung auch unberechtigte Ausgaben enthalten muss.

Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, Gegenstände im Treppenhaus zu lagern.

Ein Kellerraum, der als Gemeinschaftsraum allen Wohnungseigentümern zur Verfügung steht, kann nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer allein zugewiesen werden.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 1/11, 03.05.2011
Die Wahl des Ortes der Eigentümerversammlung steht im pflichtgemäßen Ermessen der für die Einberufung zuständigen Person, wobei sich die Ermessensgrenzen aus der Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen Willensbildung ergeben.

Jeder Wohnungseigentümer soll in zumutbarer Weise an allen Versammlungen teilnehmen können. Dabei müssen auswärtige Wohnungseigentümer eine entsprechende Anreise von vornherein in Kauf nehmen, nicht aber die Wohnungseigentümer, die in der Anlage oder zumindest in der Gemeinde wohnen, in der die Anlage gelegen ist.

Das Interesse der in der Anlage oder an ihrem Ort wohnenden Eigentümer ist gegenüber den Wohnungseigentümern, die nur als Anleger auftreten, regelmäßig stärker zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer außerhalb des Ortes der Anlage wohnhaft ist.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 188/05, 06.01.2006
Die Mitteilung des Versammlungsorts ist wesentlich für eine ordnungsmäßige Einladung, da mangels Kenntnis des Versammlungsorts eine Teilnahme nicht möglich ist.

Ein Ladungsmangel führt jedoch regelmäßig dann nicht zu einer Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen, wenn feststeht, dass die Beschlüsse bei ordnungsmäßigem Vorgehen ebenso gefasst worden wären.
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 199/04, 08.12.2004
Das Verlangen eines Vollmachtnachweises eines Vertreters eines Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung kann die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begründen.

Entsprechendes gilt, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, eine Eigentümerversammlung auf Verlangen des Minderheitenquorums gem. § 24 Abs. 2 WEG einzuberufen.
AG Moers, AZ: 564 C 41/09, 28.01.2011
Eine ordnungsgemäße Verwaltung der WEG hat auch darauf zu achten, dass (weiterer) Schaden von den Eigentümern ferngehalten wird. Diesem Ziel dient sicher kein Beschluss, der die Finanzausstattung der Verwalterin in so erheblicher Weise einschränkt, dass diese ihre Aufgaben in Zukunft nicht mehr wahrnehmen kann.

Zur Sicherung weiterer ordnungsgemäßer Verwaltung ist daher bis auf Weiteres die Geltung des Wirtschaftsplanes 2008 durch das Gericht einstweilen anzuordnen, § 21 Abs. 8 WEG i.V.m. § 935 ff ZPO.

Der Verwaltungsbeirat darf eine Eigentümerversammlung nur bei pflichtwidriger Weigerung der Verwaltung einberufen, § 24 Abs. 3 WEG. Daran fehlt es, wenn der Beirat den Verwalter zur Einberufung einer Eigentümerversammlung auffordert, ohne den Nachweis des Begehrens von einem Viertel der Eigentümer zu erbringen.

Eine vom zu Unrecht Beirat einberufene Eigentümerversammlung kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden.
AG Fürth, AZ: 391 C 10212/08, 04.11.2008
Zwei klagende Wohnungseigentümer, die über 8 Jahre hinweg jedes Jahr die Jahresabrechnungen seit 2004 erfolgreich angefochten haben, können nicht mehr erwarten, dass ihre Prozesserfolge in jeder Jahresabrechnung berücksichtigt werden.

Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, die Kernaufgaben der Verwaltung in Abarbeitung der Anträge und Auffassungen eines engagierten Wohnungseigentümers in einem Anfechtungsverfahren zu leisten.

Zitat des AG Mülheim a. d. Ruhr:

"Rechtsauffassungen ändern sich, und was zu den Kosten eines Wirtschaftsjahres entschieden wurde, muss nicht bei einer Entscheidung über die Kosten des nächsten Wirtschaftsjahres dieselbe Wertung erfahren. Erkenntnisse mehren sich. Gelegentlich geraten sie auf Abwege. Nichts ist in Stein gemeißelt."
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 47/13, 27.02.2014
Der Kostenverteilerschlüssel in einer Jahresabrechnung kann sich durch lang anhaltende Übung einer von der Teilungserklärung abweichenden Kostenverteilung ändern.

Jede Jahresabrechnung ist eine Einzelfallregelung, die zu treffen die Mehrheit der Wohnungseigentümer berufen ist. Eine Bindung der von dem Antragsteller geltend gemachten Art gilt jedenfalls für Einzelfallregelungen nicht.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 30 II 81/06 WEG, 07.12.2006
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