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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Der Hausverwalter ist gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung über seine Entlastung als Bevollmächtigter anderer Wohnungseigentümer ausgeschlossen (KG NJW - RR 1989, 144; OLG Zweibrücken ZMR 1992, 206; OLG Düsseldorf WUM 1999, 59; OLG Köln NZM 2007, 334).

Die Errichtung einer Holzterrasse birgt die Gefahr einer intensiveren Nutzungsmöglichkeit des Gemeinschaftseigentums durch die auf Rasenflächen angelegten Terrassen, verbunden mit einem erhöhten Störpotential.
AG Weimar, AZ: 5 C 839/11, 01.03.2013
Ein Verwalter, der nicht rechtzeitig zur Eigentümerversammlung einlädt, kann sich schadensersatzpflichtig machen.

Bei Verpflegungskosten während einer Eigentümerversammlung handelt es sich um solche der Verwaltung.

Der Verwalter hat ein Ermessen bei der Wahl des Versammlungsortes. Dabei darf der Verwalter einen neutralen Ort wählen, auch wenn hierfür eine Raummiete zu entrichten ist.
AG Bremen, AZ: 44 C 2032/12, 08.03.2013
Der Verwalter, der selbst Wohnungseigentümer ist, kann an der Abstimmung über seine Entlastung nicht mitwirken. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß der Verwalter als Vertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Abstimmung über seine Entlastung teilnehmen will.

Etwas anderes gilt nur, wenn der als Vertreter handelnde Verwalter von dem Wohnungseigentümer eine Weisung erhalten hat, wie er abzustimmen hat.
KG Berlin, AZ: 24 W 5887/87, 12.09.1989
An einen wichtigen Grund gegen die Bestellung eines Verwalters sind schärfere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung. Das Gericht darf deshalb ohne zwingende Notwendigkeit nicht in die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer eingreifen

Setzt aber ein Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht gegen die Mehrheit nach Köpfen für eine seinen Interessen einseitig verbundene Person ein, ist die persönliche und fachliche Eignung des Verwalters besonders kritisch zu prüfen.
LG Hamburg, AZ: 318 S 180/10, 10.03.2011
Ein Beschluss zur Kappung der Baumkrone eines gesunden Baumes stellt einen gravierenden Eingriff dar, weil die Schnittmaßnahmen zu einer Verwundung führen, die die Gefahr von Schimmelpilzansiedlung beinhaltet, so dass der Beschluss nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Durch den ausgeführten Rückschnitt hat sich der angefochtene Beschluss nicht erledigt.
AG Düsseldorf, AZ: 90a C 6777/08, 07.09.2009
Der Kabelanschluss ist dem Sondereigentum zuzuordnen, so dass in Ermangelung einer Kostenregelung in der Teilungserklärung die Eigentümer die verteilung nach freiem Ermessen umlegen können. Dies ist bei einer Umlage nach Anschlüssen nicht zu beanstanden.

Die Ändedrung einer in der Teilungserklärung vorgesehenen Kostenverteilung ist nichjt dahin zu verstehen, dass ein Wohnungseigentümer, der längere Zeit ortsabwesend ist, anteilig oder sogar komplett von verbrauchsabhängigen Kosten (hier: Wasser/Abwasser) befreit werden kann. Ein derartiger Beschluss´stellt eine unzulässige Einzelfallregelung dar.
OLG Hamm, AZ: 15 W 142/03, 04.05.2004
Der Verwaltungsbeirat hat die Jahresabrechnung nur auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Fehler in den Darstellungen berühren seine Entlastung nicht.

Auch bei schwereren Fehlern des Verwalters ist seine Wiederwahl nicht ausgeschlossen, wenn schwerwiegende vermögensschädigende Handlungen der Verwaltung nicht erkennbar sind.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 28/12, 27.11.2012
Ist unklar, ob ein Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft gefasst wurde, kann durch Auslegung und Berücksichtigung der Gesamtumstände auf das Nichtvorliegen eines Beschlusses zu schließen sein. Einer Anfechtungsklage bedarf es nicht, da diese mangels Beschlussfassung von Anfang an unbegründet wäre.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 22/13, 26.11.2013
§ 24 Abs. 1 WEG
Gemäß § 24 Abs. 1 WEG wird die Versammlung vom Verwalter einberufen. Ist eine natürliche Person Verwalter, so endet das Verwalteramt mit dem Tode und geht nicht auf den Erben über; bei juristischen Personen endet das Amt mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit (vgl. BayObLG ZMR 1987, 230; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1299).

Soweit gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 1 UmwG mit der Eintragung der Verschmelzung das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, führt dies nicht dazu, dass der übernehmende Rechtsträger in die Verwalterstellung der U. GmbH eingetreten ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 97/11, 19.06.2011
Das Aufbringen von stattlichen Findlingen als Parksperre stellt eine bauliche Veränderung dar. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Auf die konkrete technische Ausführung kommt es insoweit nicht an.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 94/12, 09.07.2013
Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann zwar durch Vereinbarung ganz oder teilweise einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden (BGH NJW 2012, 1722; OLG München, ZMR 2007, 557; BayObLG, ZMR 2001, 832).

Die Übertragung muss jedoch klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Sieht die Teilungserklärung Kostenregelungen in bestimmten Einzelfällen vor, ist durch genaue Auslegung der Teilungserklärung im Einzelfall jeweils zu ermitteln, wie weit diese Pflicht zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer reicht. Verbleiben Zweifel, gilt insoweit die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG.

Existiert keine Vereinbarung, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten der auf der Eigentümerversammlung beschlossenen Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen hatte, ist gefasste Beschluss für ungültig zu erklären, da dieser eine materiell-rechtlich ansonsten nicht bestehende Kostentragungspflicht begründet. Der Gemeinschaft fehlt für die Begründung von im Gesetz nicht vorgesehenen Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Beschlusskompetenz, so dass der Beschluss nichtig ist (BGH NZM 2010, 625).
LG Hamburg, AZ: 318 S 101/12, 19.06.2013
Zur vollständigen Abrechnung nach WEG gehört aber die Entwicklung der Konten der Gemeinschaft. In die Abrechnung muss deshalb der Kontenstand zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres aufgenommen werden (vgl. BGH NJW 2003, 3554, 3555).

Das Fehlen eines zwingenden Bestandteils der Abrechnung muss, unabhängig davon, ob sich der Fehler auf das Gesamtergebnis oder die Salden der einzelnen Eigentümer auswirkt, zur Ungültigerklärung des Beschlusses führen.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 124/11, 06.01.2012
Die Erklärung eines Wohnungseigentümers, er erkenne den Klageanspruch an, stellt kein wirksames Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO dar. Die Berufung nur einiger der Anfechtungskläger ist zulässig.

Die Abbuchung vom Rücklagenkonto muss als Einnahme bei der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Abrechnung erfasst werden. Die falsche Rücklagendarstellung kann durch eine bloße Ergänzung der Abrechnung nicht behoben werden.

Bei der Position Heizkostenabrechnung muss ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (BayObLG NZM 2003, 901).
LG München I, AZ: 1 S 23229/08, 30.11.2009
Macht sich der Verwaltungsbeiratsvorsitzende gerade das auch durch die Form seines Anschreiben „entgegengebrachte Vertrauen" zunutze, indem er mit beigefügten Anlagen Bewerber im Verwalteramt in Misskredit bringt, ist dies ein unzulässiger Versuch der Beeinflussung von Eigentümern.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 145/11, 04.07.2012
Die Gesamtabrechnung kann eine nähere Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Hausgeldzahlungen im Hinblick auf die Abrechnungszeiträume enthalten, für die sie geschuldet waren; weil die Jahresabrechnung eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt, sind solche Angaben aber nicht zwingend erforderlich.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 271/12, 11.10.2013
Der Eigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz zur generellen Untersagung der Nutzung von Wohnungen im Wege der Überlassung an wechselnde Personen für einige Tage bis hin zu einer Woche.

Wird eine Vermietung an Feriengäste nicht nur der Umfang einer an sich zulässigen Nutzung im Wege einer bloßen Regelung des Gebrauchs eingeschränkt, sondern eine bestimmte Nutzungsart grundsätzlich verboten, ist der Beschluss nichtig.
LG Berlin I, AZ: 85 S 143/12, 25.06.2013
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG -unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG- vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Im Fall pflichtwidriger Weigerung des Verwalters kann der Anspruch gemäß § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende kann in analoger Anwendung von § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung dann gestalten, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen oder das Minderheitenquorum des § 24 Abs. 2 WEG missachtet.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 426/05, 18.08.2008
Im Allgemeinen wird eine aufgrund eines Einberufungsverlangens stattfindende Eigentümerversammlung innerhalb eines Monats abzuhalten sein. Auch wenn es um die Abberufung des Verwalters geht, ändert dies nichts an einem in der Sache gegebenen Ermessensspielraum, der in der Regel erst dann als überschritten anzusehen ist, wenn trotz objektiver Dringlichkeit die Versammlung erst mehr als 2 ½ Monate nach dem Einberufungsverlangen stattfindet.

Der Einberufungsmangel muss kausal für die Beschlussfassung sein. Die Kausalität fehlt nur, wenn feststeht, dass der betreffende Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre, womit die materielle Feststellungslast bei den Wohnungseigentümern liegt, die den Beschluss gefasst haben, hier die Beklagten.
LG München I, AZ: 36 S 17241/11, 28.06.2012
Die Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den zurückgetretenen Verwalter verstößt gegen § 24 Abs. 3 WEG. Die Versammlung hätte von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates einberufen werden müssen, sofern ein solcher gewählt worden ist.

Die Ursächlichkeit des Einberufungsmangels für das Abstimmungsergebnis wird vermutet. Eine Anfechtung bliebe lediglich dann erfolglos, wenn der Beschluß ohne den Fehler ebenso zustande gekommen wäre. Die Vermutung wäre zu widerlegen; bei vernünftiger Betrachtung dürfte ein Einfluß des Fehlers auf das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen in Betracht kommen.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 27/98, 20.03.1998
Auch wenn das Gesetz in § 24 Abs. 5 WEG eine Ersatzkompetenz des Verwalters als Versammlungsleiter festlegt, stellt die Befugnis zur Versammlungsleitung weder eine originäre, geschweige denn eine unentziehbare Kompetenz des Verwalters nach § 27 WEG dar.

Das Recht, einen Versammlungsleiter zu wählen, ist vielmehr ein originäres Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, die ordnungsgemäß - insoweit allerdings durch den Verwalter (§ 24 Abs. 1 WEG) - eingeladen und zusammengetreten ist.

Ist der gewählte Versammlungsleiter ungeeignet, kann diesem für einen bestimmten Zeitraum die Ausübung der Versammlungsleitung gerichtlich entzogen werden.
KG Berlin, AZ: 24 W 129/01, 15.01.2003
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