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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.

Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
Eine Pflicht als Wohnungseigentümer an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen oder, was wohl gleichbedeutend ist, dieser bis zum Ende beizuwohnen, ist dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zu entnehmen.

Eine Anfechtung der Beschlüsse durch einen Eigentümer wegen Unterschreitens des Mindestquorum nach Verlassen der Eigentümerversammlung ist nicht treuwidrig, da die Möglichkeit einer Wiederholungsversammlung besteht.
AG Neumarkt i. d. Opf., AZ: 4 C 5/14, 20.08.2015
Der Gegenstand der beabsichtigen Beschlussfassung ist derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung gegeben wird, ob ihre Teilnahme veranlasst ist. Maßgeblich ist das auch von der Bedeutung des Beratungsgegenstandes abhängige berechtigte Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer.
AG Aachen, AZ: 118 C 7/14, 04.06.2014
1. Sämtliche Kontostände auf den Gemeinschaftskonten sind mit Anfang- und Endbestand darzustellen.

2. Zahlungen der Wohnungseigentümer, die für die Instandhaltungsrückstellung vorgesehen sind, sind in der Abrechnung als Einnahmen auszuweisen.

3. Eine Änderung des Abrechnungszeitraums auf einen anderen Zeitraum als das Kalenderjahr ist nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich.
AG Erfurt, AZ: 2 C 12/13, 07.07.2015
Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt ha
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 80/15, 11.12.2015
1. Der Beschluss über einen Wirtschaftsplan eines Jahres kann auch noch im Dezember gefasst werden, wenn eine wirksame Rechtsgrundlage für die von den übrigen Wohnungseigentümern bereits entrichteten Wohngeldvorauszahlungen (sowie für die Einforderung etwaiger Rückstände) geschaffen werden soll.

2. Auf Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung findet die gesetzliche Regelung des § 139 BGB entsprechende Anwendung.

3. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, verbietet sich eine weite Auslegung, § 25 Abs. 5 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 S 133/14, 11.03.2015
Die Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt in der "Versammlung der Wohnungseigentümer". Daraus folgt, dass Personen, die nicht Wohnungseigentümer sind, grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt sind.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit liegt vor, wenn ein Eigentümer neben seinem Vertreter selbst an der Versammlung teilgenommen hat.

Dies gilt auch dann, wenn ein Wohnungseigentümer als Verwalter und Versammlungsleiter in der Eigentümerversammlung auftrat.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 118/14, 21.07.2015
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, inhaltlich identische Zweitbeschlüsse, deren Erstbeschlüsse bereits zuvor angefochten wurden, erneut zu beschließen.

Eine Entlastung des Verwalters kommt nicht in Betracht, wenn Geldentnahmen der Verwaltung unklar sind.

Eine fehlende Objektivität der Verwaltung gegenüber opponierenden Eigentümern, der mangelnde Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und anfechtbare inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse rechtfertigen die Annahme, dass die Verwalterin zur Verwaltung der Gemeinschaft ungeeignet ist.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 6/16, 24.02.2016
Mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar ist zudem, dass die neuen Rauchwarnmelder einheitlich für sämtliche Wohnungen angeschafft werden und die Gemeinschaft für diese Geräte einen einheitlichen Wartungsvertrag abschließt, unabhängig davon, ob ein Wohnungseigentümer seine Wohnung bereits privat mit Rauchmeldern ausgestattet hat.
AG Ratingen, AZ: 11 C 121/14, 18.11.2014
Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. Eine hiervon abweichende tatsächliche Bauausführung stellt unabhängig von ihrem Ausmaß einen Umstand außerhalb des Grundbuchs dar, der nicht für jedermann erkennbar ist.

Eine nicht tragende Trennwand muss jedenfalls dann wie gemeinschaftliches Eigentum behandelt werden, wenn es um ihre erstmalige plangerechte Herstellung geht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 284/14, 20.11.2015
Der Eigentümerversammlung als Diskussionsforum unter Einschluss aller Mitglieder steht es von vornherein entgegen, dass die Versammlung auf Betreiben der Mehrheit nach Belieben unterbrochen wird, damit sie unter Ausschluss der Minderheit ungestört weiterdiskutieren kann, bevor anschließend über den Beschluss abgestimmt wird.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 46/15, 17.11.2015
Ansprüche auf Entfernung von Störungen (hier: Wintergarten) stehen nur den einzelnen Wohnungseigentümern zu, die Gemeinschaft kann aber nach § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. WEG die Ausübung des Anspruchs durch Beschluss an sich ziehen.

Hierzu bedarf es einer konkreten Beschlussfassung, weil die einzelnen Wohnungseigentümer im Falle der Vergemeinschaftung von Individualansprüchen auf eine eigene, individuelle Verfolgung des ihnen zustehenden Beseitigungsanspruchs verzichten.
AG Ratingen, AZ: 8 C 296/14, 30.12.2014
Ansprüche auf Entfernung von Störungen (hier: Wintergarten) stehen nur den einzelnen Wohnungseigentümern zu, die Gemeinschaft kann aber nach § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. WEG die Ausübung des Anspruchs durch Beschluss an sich ziehen.

Hierzu bedarf es einer konkreten Beschlussfassung, weil die einzelnen Wohnungseigentümer im Falle der Vergemeinschaftung von Individualansprüchen auf eine eigene, individuelle Verfolgung des ihnen zustehenden Beseitigungsanspruchs verzichten.
AG Ratingen, AZ: 8 C 296/14, 30.12.2014
Die Bestellung des Verwalters entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden.

Bei einer Verwalterneuwahl sind mehrere Angebote einzuholen, damit die Wohnungseigentümer eine Vorauswahl treffen, sich über die Leistungsangebote austauschen und den Zweck der Einholung von Alternativangeboten erwägen können.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 943/15, 15.02.2016
Setzt der Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht gegen die Mehrheit nach Köpfen für eine seinen Interessen einseitig verbundene Person ein, ist die persönliche und fachliche Eignung des Verwalters besonders kritisch zu prüfen.

Handelt es sich bei der Verwalterin um die Tochter des Mehrheitseigentümers, kann der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu Recht deren Neutralität bei der Ausübung des Verwalteramtes bezweifeln.
LG Hamburg, AZ: 318 S 81/15, 05.11.2015
Die Wohnungseigentümer können wirksam mehrheitlich im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 15 Abs. 2 WEG über das Verbot der Installation von Parabolantennen auf Gemeinschaftseigentum beschließen.

Es genügt eine mediale Grundversorgung über eine Gemeinschaftsantenne, es gibt keinen Anspruch auf den Empfang ganz bestimmter von einzelnen Wohnungseigentümern gewünschter Sender.
LG Hamburg, AZ: 318 S 145/14, 05.08.2015
1. Eine Entlastung trotz Möglichkeit der Haftung des Verwalters ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

2. Die Wahl einer Person zur Beirätin, die nicht Eigentümerin der WEG ist, ist unzulässig.

3. Ein Beschluss, der im Anschluss an zuvor unrichtig erteilte Informationen erfolgt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nicht auszuschließen ist, dass der auf unrichtigen Informationen beruht.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 22a C 223/14, 25.06.2015
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, ohne sachverständige Hilfe die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.

Es ist nicht zulässig, Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in einer Einzelabrechnung zusammenzufassen.

Ein Leerstand entbindet den betreffenden Wohnungseigentümer nicht von der Verpflichtung zur Tragung der Kosten und Lasten. Ein dahingehender Beschluss wäre nichtig.
LG Dortmund, AZ: 9 S 41/14, 24.11.2015
Der vorbeugende Anspruch auf Unterlassung einer Beschlussfassung ist nur gegen dieselben Personen zu richten, gegen die auch eine Klage auf Anfechtung der von der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse zu richten ist. Nach § 46 WEG sind dies die übrigen Eigentümer und nicht die Hausverwaltung.
AG Kassel, AZ: 803 C 4964/15, 25.11.2015
Ein Eigentümer ist vor Anrufung der Gerichte verpflichtet, zunächst sein Anliegen auf einer (außerordentlichen) Eigentümerversammlung vorzubringen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die von ihm erhobenen Mängelbehauptungen zu beantragen.

Die Vorbefassung gilt grundsätzlich auch für Anträge auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, wenn ein Fall der besonderen Eilbedürftigkeit ersichtlich nicht gegeben ist.
AG München, AZ: 482 H 738/16, 21.04.2016
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