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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Auch soweit eine Angelegenheit gemäß §§ 15, 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 09. März 2012 - V ZR 161/11). Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

Ein Kostenerstattungsanspruch folgt nicht aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
LG München I, AZ: 1 S 12786/15, 01.02.2016
Gemäß § 24 Abs.4 S.2 WEG soll die Frist zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

Das bei der Frist eingeräumte Ermessen ist gerichtlich nachprüfbar, insbesondere daraufhin, ob die Abkürzung der Frist durch die Dringlichkeit der Maßnahme gerechtfertigt war und ob durch die Fristverkürzung ein Wohnungseigentümer an der Ausübung seines Stimmrechts behindert worden ist.
AG Krefeld, AZ: 14 C 23/15, 05.08.2015
Wird eine erstmalige Verwalterbestellung mangels Vorlage von drei Vergleichsangeboten erfolgreich angefochten, kann die Bestellung durch eine Wiederholungswahl nicht geheilt werden, wenn auf der Wiederholungsversammlung nicht mindestens drei Verwalterangebote vorgelegen haben.

Es können keine Sondervergütungen für typische Aufgaben des Verwalters beschlossen werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 455/15, 14.06.2016
Eine pflichtwidrige Weigerung des Verwalters liegt nur dann vor, wenn er trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Wohnungseigentümer oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats überhaupt nicht tätig wird.

Es genügt nicht, wenn eine einberufene Versammlung wegen der Belegung des Tagungsortes zeitlich verlegt werden muss.
AG Schwäbisch hall, AZ: 5 C 144/15, 06.10.2015
Die Umfirmierung eines Einzelkaufmanns in eine GmbH & Co KG stellt einen Identitätswechsel dar.

Dies hat zur Folge, dass der Verwalter neu gewählt werden muss.
AG Bottrop, AZ: 20 C 5/16, 01.07.2016
Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers von der Wohnungseigentümerversammlung steht einer Nichtladung gleich, so dass die dort gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären sind.

Das Feststellungsbegehren eines Wohnungseigentümers, wonach ein Negativbeschluss doch zustande gekommen sei, entfällt, wenn andere Gründe vorliegen, die zur Rechtswidrigkeit des Negativbeschlusses führen, denn diese gründe haben unmittelbare Auswirkung auch auf den sodann festzustellenden Beschluss.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 9/16, 23.05.2016
Wird mit einer Klage neben der Abberufung des Verwalters auch die Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters erstrebt, sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts beide Anträge zu berücksichtigen.

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist aber nur das die Abberufung überschießende Interesse an der Bestellung eines neuen Verwalters zu ermitteln.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 292/14, 16.06.2016
Die Einladung zur Eigentümerversammlung und das Versenden des Protokolls gehört zu den üblichen Aufgaben des Verwalters, die nur dann zu vergüten sind, wenn im Verwaltervertrag dies ausdrücklich vereinbart ist. Grundsätzlich sind vom Grundhonorar auch Portokosten umfasst.
LG Dresden, AZ: 2 S 400/15, 09.03.2016
Ficht ein Wohnungseigentümer den Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 211/11, 09.02.2012
Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

Die Publizität der auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse wird dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen ist, wenngleich dies keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen des Beschlusses hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 104/15, 08.04.2016
Ein durch Ablauf der Bestellzeit ausgeschiedener Verwalter ist nicht mehr berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

Wird die Verwaltung durch eine GmbH ausgeübt, dürfen nur Mitarbeiter der GmbH zur Eigentümerversammlung einladen und daran teilnehmen.
AG Lemgo, AZ: 16 C 69/15, 22.03.2016
Wird anlässlich einer Verwalterwahl der Bestellzeitraum nicht angegeben, ist der Beschluss zu unbestimmt und damit anfechtbar, wenn eine Auslegung des Beschlusses nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.
AG Lemgo, AZ: 16 C 28/15, 01.08.2016
Haben einzelne Wohnungseigentümer der Hausverwaltung für eine Eigentümerversammlung eine Vertretungsvollmacht erteilt, muss den anwesenden Wohnungseigentümern die Gelegenheit gegeben werden, die Vollmachtsnachweise auf der Eigentümerversammlung zu prüfen, ohne von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen zu werden.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 27/16, 22.07.2016
Sieht die Teilungserklärung vor, dass sich ein Wohnungseigentümer nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Miteigentümer oder der Verwaltung vertreten lassen kann, ist ein Rechtsanwalt grds. nicht berechtigt, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.
AG Lemgo, AZ: 16 C 18/14, 21.05.2015
Die Mitglieder einer Untergemeinschaften sind allein befugt, über die nur ihre Untergemeinschaft betreffenden Kostenpositionen zu beschließen. Ein dahingehender Beschluss kann nichtig sein.

Sollen nach der Gemeinschaftsordnung die Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit über die Lasten und Kosten entscheiden, wird die Grenze ihrer Beschlusszuständigkeit nicht bereits mit der Aufnahme der anteiligen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums in die Wirtschaftspläne und Abrechnungen, sondern erst dann überschritten, wenn sie dadurch einen in der Gemeinschaftsordnung bestimmten oder den auf einer Gesamteigentümerversammlung beschlossenen Verteilungsschlüssel ändern.
LG Hamburg, AZ: 318 S 74/15, 17.02.2016
Bei Fehlen auch nur einer schriftlichen Zustimmung im Umlaufbeschluss sind die Entstehungsvoraussetzungen für einen Beschluss nach § 23 III WEG nicht gegeben und können durch eine Beschlussverkündung nicht konstituiert werden.

Die Beschlussverkündung ist zwar notwendig um einen Beschluss existent werden zu lassen. Sie ist jedoch nicht die einzige Entstehensvoraussetzung für einen Beschluss.
AG Hamburg-Wandsbek, AZ: 750 C 22/15, 15.12.2015
In Wohnungseigentumssachen, die eine Beschlussanfechtung zum Gegenstand haben, ist das Landgericht auch dann zur Entscheidung berufen, wenn ein Beteiligter, wie hier der Antragsteller in Österreich, seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat (OLG Düsseldorf ZMR 2006, 789).

Es fehlt das Rechtsschutzinteresse für einen angefochtenen Negativbeschlusses, wenn keine Rechte des Antragstellers beeinträchtigt sind, namentlich keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand entfaltet.
OLG München, AZ: 34 Wx 103/06, 08.12.2006
Hat die Verwalterin ohne erkennbaren Anlass einen Rechtsanwalt in den Versammlungsraum gebeten und sodann die Eigentümerversammlung zum Zwecke eines Mandantengespräches unterbrochen, fehlt es nicht nur an dem erforderlichen sachlichen Grund für eine Unterbrechung; vielmehr war die Vorgehensweise des Versammlungsleiters auch geeignet, bei den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern den Anschein zu erwecken, dass die Verwalterin einseitig die Interessen einer Eigentümergruppe wahrnimmt und damit gegen ihre Neutralitätspflicht verstößt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 261/15, 08.07.2016
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/15, 03.06.2016
Eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn der Abrechnung eine unzulässige Kontenführung zugrunde liegt. Dies ist der Fall, wenn die Konten als offene Treuhandkonten, die auf den Namen des Verwalters laufen, geführt werden.

Die Einholung von Konkurrenzangeboten ist bei der Wiederwahl des amtierenden Verwalters nicht erforderlich.

Der Umstand, dass dem Verwalter die Entlastung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zu versagen war, steht einer Wiederwahl nicht entgegen.
AG Mettmann, AZ: 24 C 40/14, 15.04.2016
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