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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Der Sondereigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen "Milieuschutz" für die von der vorhandenen Wohnbevölkerung abweichenden Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner des Asylantenwohnheims.
VG München, AZ: 8 K 14.4864, 22.06.2015
Ein Beschluss, der die individuellen Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber einem Miteigentümer auf Entfernung seines Wintergartens auf die Wohnungseigentümergemeinschaft überträgt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Denn es hätte insoweit einer ausdrücklichen Beschlussfassung betreffend die Vergemeinschaftung der Befugnis zur Ausübung der Individualrechte im eigenen Namen auf den rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer im Sinne einer bloß gesetzlichen Prozessstandschaft bedurft.
AG Ratingen, AZ: 8 C 294/15, 02.03.2016
Die Veränderung einer vorhandenen gärtnerischen Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks ist regelmäßig eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des Gemeinschaftseigentums und damit eine bauliche Veränderung, wenn der zu fällende Baum für die Gartenanlage prägenden Charakter hat.

Die ersatzlose Fällung einer 90-jährigen, 28 m hohen Roteiche stellt eine solche bauliche Veränderung dar.
LG Berlin I, AZ: 53 S 69/15, 02.02.2016
Ist ein Antrag wegen der Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche Streitgegenstand, müssen alle Wohnungseigentümer gem. § 48 Abs. 1 WEG an dem Verfahren beigeladen werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 176/16, 09.08.2016
Unterlässt ein Versammlungsleiter die Verkündung des Beschlussergebnisses, kann in einem Verfahren gemäß § 43 Nr. 4 WEG Klage auf Feststellung des Beschlussergebnisses erhoben werden.

Für eine Beschlussfeststellungsklage gemäß § 43 Nr. 4 WEG nach unterbliebener Verkündung des Beschlussergebnisses sind die übrigen Wohnungseigentümer passivlegitimiert.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 61/14, 19.01.2016
Werden bei der Durchführung der Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung der Kläger) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.

Die Gemeinschaft hat für Eingriffe im Bereich des Sondereigentums keine Beschlusskompetenz. In diesen Fällen muss sich der anschlusswillige Wohnungseigentümer mit den Miteigentümern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen.
AG Köln, AZ: 204 C 116/14, 18.08.2015
Eine fehlerhafte Jahresabrechnung kann nicht mit der Maßgabe genehmigt werden, erkannte Fehler mit der nächsten Abrechnung zu korrigieren.

Zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist erforderlich, dass dieser zum Zeitpunkt der Abstimmung in schriftlicher Fortm vorliegt.

Die Verlegung einer Wasserleitung durch das Haus der WEG zur Versorgung des Nachbargrundstücks hat mit einer Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks nichts zu tun und widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung
AG Bottrop, AZ: 20 C 25/16, 26.01.2017
Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum.

Ansprüche, die die Beseitigung von Schäden an den Fenstern zum Gegenstand haben, stehen deswegen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist.
AG München, AZ: 481 C 12979/14, 07.11.2014
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl die Anschaffung als auch die Wartung von Rauchwarnmeldern an sich zieht und eine Firma mit der Anbringung und Wartung beauftragt.
AG Mettmann, AZ: 26 C 3/16, 14.02.2017
Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen.

Er begründet in aller Regel – anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/16, 13.01.2017
Die Anbringung eines Klimagerätes an der Außenfassade des Hauses einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Ein Beschluss über die Genehmigung der Anbringung eines Klimagerätes ist nichtig, wenn in dem Beschluss nicht bestimmt wurde, welches Gerät installiert werden soll und an welchem Ort in der WEG-Anlage es angebracht werden soll.
AG Essen, AZ: 196 C 288/16, 03.04.2017
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Abschaffung einer Tagesfalle beschließen, wenn zugleich eine automatische Türöffnungsanlage mit Verzögerungsmechanismus installiert wird.

Dabei kann die Gemeinschaft auch beschließen, dass die Türöffnungsanlage im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers installiert wird. Dass der Beschluss bei Weigerung des Sondereigentümers nicht durchsetzbar ist, lässt die Wirksamkeit des Beschlusses unberührt.

(nicht rechtskräftig)
AG Marl, AZ: 34 C 34/16, 30.03.2017
Der Betrieb einer Pensions- oder Ferienwohnung mit wechselnden Gästen ist selbst dann zulässig, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich eine Beschränkung der Nutzung der im Sondereigentum stehenden Einheiten zu Wohnzwecken enthält.

Unter Zugrundelegung dessen muss dies erst recht gelten, wenn eine gewerbliche Nutzung (hier: Nagelstudio) durch die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich zugelassen ist. Denn bekanntermaßen ist die gewerbliche Nutzung stets mit einem höheren Abnutzungsgrad verbunden.
AG Erfurt, AZ: 5 C 63/14, 25.05.2016
Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt im Grundsatz auch vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert.

§ 22 Abs. 1 WEG ist beim Sondereigentum nicht anwendbar, da diese Vorschrift eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums voraussetzt.

Auf bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die nur wegen ihrer Ausstrahlung auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere Wohnungseigentümer einen Nachteil darstellen, sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 WEG entsprechend anzuwenden. Handelt es sich bei der Maßnahme am Sondereigentum um eine Modernisierung oder modernisierende Instandsetzung, genügt es daher, wenn die in den genannten Vorschriften jeweils bestimmte Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 49/16, 18.11.2016
Ein in Bestandskraft erwachsener Instandsetzungsbeschluss kann nicht mehr auf seine wirtschaftliche und bauliche Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Ein Wohnungseigentümer muss auf einer Eigentümerversammlung die Stimmabgabe der Vertreter, die ohne vorgelegte Vollmachtsurkunde in Vertretung für andere Eigentümer gestimmt haben, gem. § 174 S. 1 BGB zurückweisen.
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 2028/15, 02.09.2016
Für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG bedarf es neben einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung keiner Feststellung einer dadurch eingetretenen konkreten Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 T 33/16, 19.10.2016
Ein Hausverwalter ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Beschlussfassung Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen. Er darf eigenmächtig auch keine Parkplatzordnung für vorhandene Stellplätze erstellen.

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, den WEG-Verwalter als Handlungsstörer auf Unterlassen und Beseitigung in Anspruch zu nehmen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrer Ausübungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat.
AG Rostock, AZ: 54 C 27/16, 30.11.2016
Ein Anspruch eines behinderten Wohnungseigentümers auf Durchführung einer baulichen Veränderung zur Schaffung eines barrierefreien Wohnens besteht nur dann, wenn der Tagesordnungspunkt durch konkrete Beschreibung hinreichend bestimmt ist.

Lagen diese Voraussetzungen bei Beschlussfassung nicht vor, ist auch ein Ersetzungsantrag nach § 21 Abs. 8 WEG nicht begründet.
LG Bremen, AZ: 4 S 250/15, 07.10.2016
Das Entfernen einer Garagendachbekiesung stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Ein Beschluss, der den Eigentümer des einzig verbliebenen bekiesten Garagendach zum Entfernen in Eigenregie verpflichtet, ist nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 204/16, 09.05.2017
Ein Kinderspielhaus darf nicht ohne Zustimmung der übrigen beeinträchtigten Wohnungseigentümer im sondernutzungsberechtigten Gartenteil aufgestellt werden.

Ein angeblich mündlich eingeholtes Einverständnis genügt insoweit nicht, da die Zustimmung nur durch einen fömlichen Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen kann (oder durch einen Umlaufbeschluss).
AG Bottrop, AZ: 20 C 39/16, 27.07.2017
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