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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Soll ein Nachbargrundstück an die öffentliche Wasserversorgung mittels eines separaten Wasserrohres durch den Keller der Wohnungseigentümergemeinschaft verlegt werden, stellt diese bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, dar, wenn in die Kellerwand ein Loch geschlagen werden muss, welches die Gefahr von Undichtigkeiten und somit dem Eintreten von Feuchtigkeit mit sich bringt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 68/17, 13.10.2017
Das Parken von Fahrzeugen auf der Gemeinschaftsfläche stellt einen unzulässigen Gebrauch dar. Dagegen stellt das Befahren und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- oder Entladung noch eine zulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums dar.
LG Dortmund, AZ: 1 S 357/16, 10.10.2017
Das Umstellen von Mülltonnen stellt keine bauliche Veränderung dar.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass Fahrräder an dem bisher genutzten Stellplatz abgestellt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 243/14, 28.10.2014
Aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Abfallbeseitigung ergeben sich keine Duldungspflichten für die Wohnungseigentümer.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Standortes der Mülltonnen.
LG Aurich, AZ: 4 S 46/17, 24.07.2017
Bei einer baulichen Veränderung (hier: Umbau einer Terrasse mit anderem Material) ist nicht entscheidungserheblich, ob die Holzterrasse fest mit dem Untergrund verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist hier, dass durch die Verwendung eines anderen Materials eine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks der Anlage einhergeht.

Ist ausweislich der Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung erforderlich und fehlt diese, kommt es auf einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG nicht mehr an.
AG München, AZ: 482 C 12322/16, 14.02.2017
Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auf bloße Duldung der Beseitigung des beeinträchtigenden Zustands gerichtet sein.

Dass der Mietvertrag zur Nutzung der Wohnung in dem bestehenden Zustand berechtigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Vertrag wirkt nur schuldrechtlich, also lediglich in dem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 112/06, 01.12.2006
Die in der Abrechnung für 2014 ausgewiesenen Nachzahlungen können keine Einnahme im Jahr 2014 als Zufluss darstellen.

Die Abrechnungsspitze aus der Abrechnung des Vorjahres darf nicht die Abrechnung des darauffolgenden Jahres ausgewiesen und addiert werden.

Die tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen sind in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.

Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
LG Dortmund, AZ: 1 S 28/17, 05.12.2017
Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt.

Ein Wohnungseigentümer kann eine zunächst verweigerte Zustimmung im schriftlichen Verfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG später noch korrigieren und mit „Ja“ stimmen.

Der Verwalter kann den Beschlussantrag als angenommen festgestellen und diese Feststellung aber unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) stellen, dass ein Wohnungseigentümer innerhalb der gesetzten Frist dieser Verfahrensweise widerspricht.
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/16, 12.07.2017
Umbaumaßnahmen, die die Nutzung des bisherigen Speichers zu Wohnzwecken ermöglichen, sind erheblich intensiver als zu sonstigen Zwecken (z. B. Keller, Speicher), so dass in dieser gesteigerten Nutzung immer eine Beeinträchtigung aller anderen Wohnungseigentümer liegt.

Ein Umlaufbeschluss kommt nicht zustande, wenn keine einstimmige Zustimmung erfolgt. Die von § 23 Abs. 3 WEG geforderte Allstimmigkeit stellt eine Rechtsvorschrift dar, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
LG München I, AZ: 36 S 20429/12, 08.07.2013
Nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG hat ein Wohnungseigentümer nur eine solche bauliche Veränderung hinzunehmen, durch die ihm kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Von einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks kann zwar nur ausgegangen werden, wenn sie von außen, also von der Straße, vom Hof oder Garten oder auch von der Wohnung eines anderen Eigentümers aus sichtbar ist.

Ein Stimmverbot nach § 25 Abs. 5 WEG hat nicht den Fortfall des Teilnahmerechts eines Wohnungseigentümers zur Folge.

An einem Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 WEG müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 179/02, 21.11.2002
Die Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses hat objektiv und normativ zu erfolgen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.

Der durch einen Anbau entstehende neugeschaffene Raum ist Gemeinschaftseigentum. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dieser Raum, da er bei der Errichtung der Teilungserklärung noch nicht vorhanden war, nicht als Sondereigentum ausgewiesen ist.
OLG München, AZ: 32 Wx 121/06, 05.10.2006
Für den in einer Wohnungseigentumsanlage zu gewährenden Schallschutz sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerte maßgeblich.

Auch eine hohe finanzielle Belastung der Wohnungseigentümer steht der Instandsetzung bei unaufschiebbaren Sanierungsmaßnahmen nicht entgegen.

Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG ist unverjährbar.
LG Berlin I, AZ: 55 S 36/16, 23.05.2017
Die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" genügt nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen. Auch genügt die Bezeichnung "die Jahresabrechnung 2014" wird genehmigt nicht, denn es ist nicht ohne weiteres verständlich, ob nur die Gesamt- oder die Einzelabrechnungen oder alle Abrechnungen genehmigt wurden.

Die Wohnungseigentümer können abweichend von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG die Anzahl der drei vorgeschriebenen Beiratsmitglieder durch Beschluss nicht verändern.

Eine Beschlussfassung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Eigentümern erst in der Versammlung die Preise der verschiedenen Anbieter bekanntgegeben wurden.
AG Dortmund, AZ: 514 C 40/15, 29.10.2015
Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.

Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 86/16, 17.11.2016
Wohnungseigentümer dürfen an Wohnungseingangstüren keine baulichen Veränderungen vornehmen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgehen.

Ein Wohnungseigentümer ist nicht als Handlungsstörer für die Installation des Dunstabzugs verantwortlich, wenn der Dunstabzug vom Rechtsvorgänger installiert wurde. Denn in diesem Falle trifft ihn keine persönliche eine Rückbaupflicht.
AG Bottrop, AZ: 20 C 10/17, 05.01.2018
Gerichtskosten eines Anfechtungsverfahrens dürfen nicht den Wirtschaftsplan eingestellt werden.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Rückbau einer baulichen Veränderung (hier: Aluminiumabschlusskante am Garagendach), wenn diese im Zusammenhang mit Instandsetzungsmassnahmen erfolgt ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/16, 01.02.2017
Richtet sich die abgewiesene Klage auf die Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, bemisst sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.

Der Wertverlust eines mit der Anbringung einer Abschlusskanten einhergehenden Beeinträchtigung hat eine Beschwer von 100,00 €.

(nicht rechtskräftig)
LG Dortmund, AZ: 1 S 49 /17, 26.09.2017
Wird durch eine Störung des Eigentums ein neuer Unterlassungsanspruch ausgelöst, ist für den Beginn der für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitspanne in der Regel auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen.

Eine Verwirkung eines Rechts kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete aufgrund eines Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten über einen längeren Zeitraum hinweg ist nicht ausreichend.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 275/16, 15.12.2017
Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG ist in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann; dagegen dient die Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis im Grundsatz Wohnzwecken.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/16, 27.10.2017
Nicht nur bei der Beschlussfassung über bauliche Veränderungen von Gemeinschaftseigentum, sondern auch bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Ferner müssen der konkrete Ort und der Umfang der Arbeiten bestimmbar sein.
AG München, AZ: 481 C 7764/17, 06.09.2017
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