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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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In dem Fall, in dem bauliche Maßnahmen zur Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums nachgeholt werden, handelt es nicht um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG.

Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Gewollte aus dem Beschluss nicht hinreichend erkennbar wird.

Bezieht sich ein Beschluss über eine Sonderumlage auf eine nicht hinreichend bestimmte, zuvor beschlossene Baumaßnahme, ist die Sonderumlage ebenfalls unwirksam.
LG Berlin I, AZ: 55 S 130/14, 20.01.2015
Wird eine bereits vorhandene Gartenlaube vergrößert, handelt es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne einer modernisierenden Instandsetzung, die mit einfachem Mehrheitsbeschluss genehmigt werden kann, sondern um den Neuaufbau einer qualitativ ganz unterschiedlichen Gartenhütte.

Es genügt, wenn im Rahmen der Begründungsfrist einer Anfechtungsklage auf die Notwendigkeit der Einstimmigkeit der Beschlussfassung hingewiesen wird, um dies als Vortrag einer Beeinträchtigung einer baulichen Veränderung zu werten.

(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/15, 07.08.2015
Der Bau der Garage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.

Es sind auch die Interessen eines Eigentümers, insbesondere hinsichtlich der Pflege seines behinderten Sohnes sowie seines Eigentumsrecht (Artikel 14 GG) zu berücksichtigen.
AG München, AZ: 434 C 1833/14, 22.05.2014
Wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses begehrt, obwohl die Anfechtungsklage die richtige Klageart war, kann der Feststellungsantrag als Gestaltungsantrag ausgelegt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/15, 15.10.2015
Eine ordnungsgemäße Verwaltung liegt vor bei Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaft Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind.

Dabei liegt ein Beurteilungsspielraum vor, der nur hinsichtlich des Überschreitens gerichtlicher Prüfung unterliegt.

Einzelne Untergemeinschaften können die Gewährung eines "Kredites" an eine andere Untergemeinschaft aus der Rücklage beschließen.
AG Verden (Aller), AZ: 2 C 424/13, 10.06.2014
Die Errichtung des Schornsteins geht auch über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. § 20 Abs. 1 S. 1 WEG verlangt für eine solche Maßnahme einen Beschluss der Gemeinschaft.

Es reicht nicht aus, dass die erforderlichen Zustimmungen informell eingeholt werden; sie kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen.

Ein in der Vergangenheit bereits rechtswidrig errichteter Schornstein gewährt kein Anspruch auf Recht im Unrecht.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 882 C 17/14, 14.01.2015
Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussfassung zur Anbringung von Rauchwarnmeldern in seiner sondernutzungsberechtigten Wohnung durch die Gemeinschaft selber allein mit der Begründung, er habe schon Rauchwarnmelder anbringen lassen, ist das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach dem ihn treffenden Kostenanteil zu bemessen.

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Wohnungseigentümer selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht sei.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 167/14, 01.07.2015
Ein Gartenhaus verändert optisch den Gesamteindruck des Gartens und erlaubt zudem eine intensivere Nutzung der Sondernutzungsfläche. Dies erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG.

Die Zustimmung nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG muss im Rahmen eines Beschlussverfahrens der Eigentümergemeinschaft durch positive Stimmabgabe zu dem beantragten Beschluss abgegeben werden.
LG München I, AZ: 1 S 22070/14, 06.07.2015
Eine Teilungserklärung, die eine bauliche Veränderung von einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer abhängig macht, ist dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Eigentümer stimmberechtigt sind, die von der baulichen Maßnahme einen über das § 14 WEG hinausgehenden Nachteil geltend machen können.
AG Aachen, AZ: 118 C 62/13, 12.11.2014
Ein Wohnungseigentümer kann auf Duldung der Beseitigung einer Fertiggarage und einer Treppenanlage gerichtete Individualansprüche der Wohnungseigentümer jedenfalls als Prozessstandschafter geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2014 - V ZR 5/14).
LG Itzehoe, AZ: 11 S 100/12, 02.06.2015
Eine Klage nach § 21 Abs. 8 WEG ist zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.

Die Erforderlichkeit liegt daher in der Regel nicht vor, wenn sich der klagende Wohnungseigentümer vor Einreichung seiner Klage nicht um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemüht hat.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 16/15, 23.12.2015
Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 45/00, 21.12.2000
Ansprüche auf Entfernung von Störungen (hier: Wintergarten) stehen nur den einzelnen Wohnungseigentümern zu, die Gemeinschaft kann aber nach § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. WEG die Ausübung des Anspruchs durch Beschluss an sich ziehen.

Hierzu bedarf es einer konkreten Beschlussfassung, weil die einzelnen Wohnungseigentümer im Falle der Vergemeinschaftung von Individualansprüchen auf eine eigene, individuelle Verfolgung des ihnen zustehenden Beseitigungsanspruchs verzichten.
AG Ratingen, AZ: 8 C 296/14, 30.12.2014
Auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses explizit keine Aufforderung zur Beseitigung einer baulichen Veränderung an den Kläger ausgesprochen ist, ist der Beschluss dahingehend auszulegen, dass er nicht mehr als eine Aufforderung an den Kläger beinhaltet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Zweifel einen wirksamen Beschluss fassen wollte, der sich innerhalb ihrer Beschlusskompetenz hält.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 79/14, 17.06.2015
In der Installation einer Türkameraanlage liegt unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine bauliche Veränderung handelt, bereits eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des zulässigen gemäß § 14 Nr. 1 WEG überschreitet (vgl. LG Köln, Urteil vom 25.11.2010, 29 S 88/10).
AG Bergisch Gladbach, AZ: 70 C 17/15, 03.09.2015
Ein Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen richtet sich sowohl gegen den Wohnungseigentümer, auf dessen sondernutzungsberechtigten Gartenteil die baulichen Veränderungen vorgenommen wurden (Zustandsstörer), als auch gegen die Mieter, der diese Veränderungen dort vorgenommen hat (Handlungsstörer).

Für die Klage gegen den Mieter ist das WEG-Gericht funktionell nicht zuständig, gleichwohl aber kann sich das Gericht aus Gründen des Sachzusammenhangs für zuständig erklären, um unterschiedliche Entscheidungen zu vermeiden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 57/15, 22.04.2016
Ein klagender Wohnungseigentümer kann mit Verwalterkosten belastet werden, die der Gemeinschaft für die Prozessführung der Verwaltung entstehen. Diese Kosten können dem klagenden Wohnungseigentümer als Verursacher nach § 16 Abs. 3 WEG auch komplett auferlegt werden (sehr fraglich).
LG Dortmund, AZ: 1 S 437/15, 19.04.2016
Die Entfernung eines Kiesbelages von einem Garagendach stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, wenn dieser durch Bitumenbahnen ersetzt wurde.

Auch wenn der Kiesbelag durch Anwendung moderner Materialien bautechnisch überflüssig sein sollte, muss das bisherige Erscheinungsbild erhalten bleiben.
AG Bottrop, AZ: 20 C 63/15, 15.04.2016
Der Rückbau der rechtswidrigen baulichen Änderungen fällt nicht in die Zuständigkeit einzelner Wohnungseigentümer, sondern obliegt den Wohnungseigentümern gemeinsam auf Grundlage eines Wohnungseigentümerbeschlusses.

Die Beseitigung der baulichen Veränderungen ist eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums i. S. d. § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG, die als Verwaltungsmaßnahme in die gemeinschaftliche Zuständigkeit und nicht in die des einzelnen Wohnungseigentümer fällt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 55/14, 05.08.2015
Weist die Teilungserklärung die Gestaltung der sondernutzungsberechtigten Gärten als Rasen und/oder Ziergarten aus, entspricht es noch der Zweckbestimmung dieser Vereinbarung, wenn ein Teil des Gartens neu mit Kies ausgelegt wird.
AG Essen, AZ: 196 C 272/15, 02.06.2016
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