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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Wird eine Eigentumswohnung in zwei Sondereigentume aufgeteilt, so wird eine Heizung, die ursprünglich allein der ungeteilten Wohnung zur Beheizung diente, einzig aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 WEG unmittelbar nach Vollzug der Teilung Gemeinschaftseigentum.
LG Koblenz, AZ: 2 S 49/13, 10.03.2014
Enthielt die ursprüngliche Jahresabrechnung des Verwalters einen Fehler und wird dieser in der Versammlung korrigiert, muss die Korrektur gegenüber dem Entwurf in dem Beschluss aufgenommen werden.

Wird anstelle eines vorhandenen Kabelanschlusses eine Installation einer Satellitenanlage beschlossen, handelt es sich nicht um die Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands und damit nicht um eine Instandsetzung gem. § 21 WEG, sondern um eine gem. § 22 Abs. 1 WEG einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung.
AG Zossen, AZ: 75 C 2/13, 17.12.2013
1. Der Vortrag, dass ein Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit erreicht habe, muss innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs.1 S. 2 WEG geltend gemacht werden. Danach ist der Einwand präkludiert.

2. Das Anbringen eines Treppenhandlaufes ist auch dann zulässig, wenn die baurechtlich erforderliche Mindestbreite geringfügig unterschritten wird.
LG Bremen, AZ: 4 S 245/12, 20.12.2013
Wird ein Wohnungseigentümer von einem klagenden Miteigentümer auf beseitigung einer baulichen veränderung in Anspruch genommen, ist eine Drittwiderklage gegen einen weiteren Wohnungseigentümer wegen dessen baulicher Veränderungen unzulässig.

Ein die Beseitigung einer baulichen Veränderung begehrender Wohnungseigentümer muss erstinstanzlich keine konkrete Beeinträchtigung vortragen. Es genügt, wenn er sich in der zweiten Instanz den Vortrag des Amtsgerichts zueigen macht!!!
LG Dortmund, AZ: 1 S 21/14, 30.09.2014
Die gegen eine Miteigentümerin erhobene Widerklage ist nicht zulässig. Die
Widerklage richtet sich gegen eine bisher am Prozess nicht beteiligte Person.
Derartige „Drittwiderklagen" können nur dann als parteierweiternde Widerklagen
zulässig sein, wenn der Dritte ausdrücklich zustimmt oder die Einbeziehung des
Dritten für diesen zumutbar ist, weil der gegen ihn erhobene Anspruch in einem
engen Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen
steht oder alle Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/13, 19.12.2013
Ein Anspruch auf Unterlassung des gemeinschaftswidrigen Gebrauchs aus § 15 Abs. 3 i.V.m. § 1004 BGB steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer individuell zur persönlichen Ausübung zu.

Der einzelne Eigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf Geltendmachung eines Individualanspruchs durch die Gemeinschaft.
AG Solingen, AZ: 15a C 30/13, 06.11.2013
Ein Anspruch auf Entfernung von Pflanzen und einer Trennwand gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer besteht nur, wenn er als Handlungsstörer eine rechtswidrige Bepflanzung und Errichtung selbst vorgenommen hat.

Auch eine Haftung als Zustandsstörer auf Beseitigung der Anpflanzungen kommt nicht in Betracht, wenn die Bepflanzung auf dem gemeinschaftlichen Eigentum steht und kein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an diesem Grundstücksteil besitzt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 130/12, 06.11.2013
Kann einem Beschluss auch nicht durch Auslegung entnommen werden, wie die Videoüberwachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage technisch gestaltet werden soll, ist der Beschluss zu unbestimmt und damit unwirksam.

Jedenfalls muss im Eigentümerbeschluss auch festgelegt sein, dass und wie der Umstand der Beobachtung und der verantwortlichen Stelle erkennbar gemacht wird (vgl. § 6 II BDSG) und wie das erforderliche Löschen der Daten geregelt wird.
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 124/04, 27.10.2004
Eine Videoanlage, die es technisch ermöglicht, dass ein Wohnungseigentümer den Hauseingang über sein Fernsehgerät ständig beobachtet, Videoaufzeichnungen herstellt und auswertet, stellt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitbewohner dar.
KG Berlin, AZ: 24 W 309/01, 26.06.2002
Bei dem Anbau des Außenfahrstuhls handelt es sich damit um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, der grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen, denn ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist bei einem Anbau stets anzunehmen.
AG Ahrensburg, AZ: 37 C 23/13, 02.04.2014
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 118/13, 14.11.2014
Zur Vorbereitung eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB kann der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch aus Treu und Glauben gegen den auf Beseitigung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer auf Auskunft über den Umfang der Beeinträchtigung zustehen, wenn der in Anspruch genommene die Auskunft unschwer erteilen kann.

Grundsätzlich kann es in Frage kommen, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch neben einem nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangenen Kostenbeschluss geltend zu machen.
LG München I, AZ: 36 S 20940/12, 08.05.2014
Die Nutzung einer Wohnung als Heilpraktiker- bzw. Naturheilpraxis rechtfertigt bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise die Annahme, dass die Nutzung über eine solche zu Wohnzwecken hinausgeht und für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile, begründet, die über die mit einer zulässigen Wohnnutzung einhergehenden Nachteile hinausgehen und die von ihnen auch nicht gemäß § 14 Nr. 1 WEG im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens in der Wohnanlage hinzunehmen sind.
LG München I, AZ: 1 S 9962/14, 26.01.2015
Indem die Wohnungseigentümergemeinschaft Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch den wirksamen Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich zieht, hat sie ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung begründet.

Infolgedessen ist ein ebenfalls klagender Wohnungseigentümer nicht (mehr) prozessführungsbefugt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/14, 05.12.2014
Das Schallschutzniveau bestimmt sich grundsätzlich nach den Werten der maßgeblichen DIN 4109 und nicht nach der Lästigkeit der Geräusche. Wird es eingehalten, kann der geltend gemachte Anspruch auf Auswechslung des Bodenbelags nicht auf die Erzeugung von besonders lästigen Geräuschen gestützt werden; nur die Unterlassung solcher Beeinträchtigungen könnte verlangt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 73/14, 27.02.2015
Die bloße Veränderung, auch in der Form einer wirtschaftlich sinnvollen Verbesserung des bestehenden Zustands (hier: Balkonverglasung) ist keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme.

Im Hinblick darauf kann ein durch die Verglasung verbesserter Lärmschutz eine für andere Wohnungseigentümer nachteilige bauliche Veränderung des Gebäudes auch nicht unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 GG rechtfertigen.
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 127/01, 12.10.2001
Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.

Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/14, 08.05.2015
Ein Kamin, den der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers eingebaut hat, steht im Sondereigentum (so auch Spielbauer/Then, § 5, Rdnr. 4).

Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Mitbenutzung dieses Kamins.

Es kommt nicht darauf an, dass der Anspruch gegen den Voreigentümer auf Beseitigung möglicherweise verjährt ist. Dies berührt den Inhalt des gegen den Sondereigentümer gerichteten Anspruchs, der zudem nicht auf Beseitigung sondern vielmehr auf eine Art Nachrüstung gerichtet ist, nicht.
LG München I, AZ: 36 S 28109/13, 13.11.2014
Eine Öffnungsklausel hat lediglich die Funktion, zukünftige Mehrheitsentscheidungen formell zu legitimieren, ohne sie materiell zu rechtfertigen. Deshalb ist ein Änderungsbeschluss auf der Grundlage einer Öffnungsklausel nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.

Bei der Frage, ob die beschlossene Änderung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist den Wohnungseigentümern aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter - lediglich durch das Willkürverbot beschränkter - Gestaltungsspielraum eingeräumt.
LG Köln, AZ: 29 S 121/14, 15.04.2015
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