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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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In einer Eigentümergemeinschaft darf ein Lichtschacht eines Kellerfensters nicht als Abluftkanal für einen Ablufttrockner verwendet werden, wenn es dadurch zu Immissionen in Form von Feuchtigkeit und Gerüchen in der darüberliegenden Wohnung eines Miteigentümers kommt.

Ein Wohnungseigentümer kann deshalb auch dann auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn die Störung durch seinen Mieter erfolgt.

Der dahingehende Unterlassungantrag darf weit gefasst sein, wenn dem Schuldner ein Auswahlermessen zusteht, wie er Abhilfe schaffen will.
AG Bottrop, AZ: 20 C 53/13, 31.01.2014
Die Zustimmung zu der Verlegung eines erforderlichen Abluftrohres für eine im Sondereigentum befindliche Gastherme darf von den Miteigentümern nur dann verweigert werden, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, durch die die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Bei der Frage, ob von dem Abluftrohr ausgehende Dampfschwaden von den übrigen Eigentümern hinzunehmen sind, ist nicht auf rein subjektives Empfinden, sondern darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Lage verständigerweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH NZM 2012, 27).

Eine relevante Beeinträchtigung durch Wasserdampfentwicklung kann unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn zu befürchten ist, dass sich der Wasserdampf unmittelbar auf den Fenstern der Nachbarn niederschlägt und in diese sogar eindringt (vgl. OLG Düsseldorf WuM 1997, 28).
LG Köln, AZ: 29 S 208/10, 24.01.2013
Bei einem errichteten Kamin handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG.

Ungeachtet der Frage einer optischen Beeinträchtigung müssen die übrigen Eigentümer die Emissionen, die von dem Kamin bzw. dem Betrieb des angeschlossenen Ofens zwangsläufig ausgehen, nicht dulden.

Hinzu kommt der zumindest ergänzend zu berücksichtigende (vgl. BayObLG NZM 1999, 1146) - zu befürchtende Nachahmungseffekt (vgl. OLG Köln WuM 1996, 292).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 69/09, 09.01.2012
Bei der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WEG handelt es sich um eine Komponente der materiell-rechtlichen; ihre Versäumung führt zur Abweisung der Klage als unbegründet (vgl. dazu nur BGH, NZM 2009, 199, 201).

Nichtigkeitsgründe können auch noch außerhalb der Anfechtungsbe-gründungsfrist vorgebracht werden.

Bei der Bewertung, ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, ist eine detaillierte Abwägung der relevanten Interessen vorzunehmen, und zwar auch der grundrechtlich geschützten Positionen, wobei die Schwelle für das Vorliegen eines Nachteils im Lichte von Art. 14 GG insgesamt eher niedrig anzusetzen ist (vgl. BVerfG, NZM 2005,182,183).
LG Hamburg, AZ: 318 S 25/11, 28.09.2011
Das Gesetz sieht keinen bestimmten Ort für die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung vor, so dass es im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer steht, wo sie eine Versammlung abhalten. Dies kann auch die Wohnung eines Eigentümers sein.

Es entspricht ganz allgemeiner Rechtsauffassung, dass die Jahresabrechnung auch unberechtigte Ausgaben enthalten muss.

Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, Gegenstände im Treppenhaus zu lagern.

Ein Kellerraum, der als Gemeinschaftsraum allen Wohnungseigentümern zur Verfügung steht, kann nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer allein zugewiesen werden.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 1/11, 03.05.2011
Für die Duldungspflicht eines Mieters ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Maßnahme ordnungsgemäß angekündigt worden ist. Es verstieße gegen Treu und Glauben der Beklagten allein wegen möglicher formeller Mängel bei der Ankündigung den Abriss des Balkons aufzugeben, wenn sie diesen bei Einhaltung aller formellen Voraussetzungen umgehend erneut errichten könnte(vgl. Palandt, § 554 BGB a.F., Rn. 23 und 31 m.w.N.).
LG Berlin I, AZ: 18 S 99/13, 13.11.2013
Die Errichtung einer Gabionenwand (massive Steinmauer) im Garten stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens haben, denn die Errichtung einer derartigen massiven Wand geht über das hinaus, was üblicherweise mit der Gartengestaltung und der Gartenpflege verbunden ist, es bedurfte daher der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Für die Zustimmung genügt es jedoch nicht, wenn Eheleute gemeinsam im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen sind, aber nur einer von ihnen der baulichen Veränderung zugestimmt hat.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 82/12, 04.12.2013
Massive Eingriffe in die Gestaltung des Außenbereichs (hier Verlegung Mülltonnen- und Briefkastenanlage) bedürfen der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung stellt im Allgemeinen keine modernisierende Instandsetzung, sondern eine bauliche Veränderung dar.

Bei einem Beschluss zur Erweiterung der Tagesordnung handelt es sich um eine Maßnahme der Geschäftsordnung (Organisationsbeschluss). Diese anzufechten fehlt i.d.R. das Rechtsschutzbedürfnis.

Ist der betroffene Wohnungseigentümer ausschließlich zur Kostentragung verpflichtet, so ist er auch allein berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen.
OLG München, AZ: 34 Wx 76/05, 19.09.2005
Es kann auch einen Nachteil i.S.d. §§ 14, 22 WEG bedeuten, wenn eine bauliche Veränderung (hier: Terrassenüberdachung) künftig zu erhöhten Instandhaltungskosten führt. Dies kann selbst dann gelten, wenn der bauende Eigentümer sich bereit erklärt, für die Mehrkosten aufzukommen.

Ein Wohnungseigentümer ist an eine uinter Vorbehalt erteilte Zustimmung zur baulichen veränderung nicht gebunden, wenn der Vorbehalt nicht erfüllt wird.

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung am Gemeinschaftseigentum können nur durch die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 25/13, 07.02.2014
Der einzelne Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen.

Hat die Eigentümerversammlung den Antrag eines Eigentümers auf Duldung einer sich auf der Gemeinschaftsfläche befindlichen Hecke abgelehnt und der Verwalter als Versammlungsleiter den Ablehnungsantrag verkündet, handelt es sich um einen sog. Negativbeschluss, der bestandskräftig werden kann.

Wird dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten, kommt es für den Beseitigungsanspruch nicht mehr auf die Feststellung einer Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer gem. §§ 14, 22 WEG an.
OLG Braunschweig, AZ: 3 W 1/07, 08.02.2007
Ein in der Teilungsvereinbarung festgelegte Nutzung der Räumlichkeiten als "Laden" lässt nicht die Nutzung für Zwecke eines wie auch immer gearteten Restaurationsbetriebes zu.

Der Unterlassungsanspruch scheitert auch nicht etwa an der Unmöglichkeit der Durchsetzung gegenüber dem Mieter. Auch ein langfristiger Mietvertrag kann bekanntlich im Wege einer Aufhebungsvereinbarung vorzeitig einverständlich beendet werden.
OLG Celle, AZ: 4 W 138/03, 24.09.2003
Die Aufstellung eines Gartenhäuschens auf einer Dachterrasse ist regelmäßig als bauliche Veränderung anzusehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Werden Bodenplatten von der Dachterrasse entfernt und dort stattdessen Hydrokulturen angesiedelt, stellt dies eine nach §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nachteilige, das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigende, bauliche Veränderung dar, selbst wenn sie in statischer Hinsicht und vom optischen Eindruck her als unbedenklich anzusehen ist, weil mögliche Schäden am Dach nur unter Erschwerungen festgestellt und behoben werden können.
OLG Celle, AZ: 4 W 221/03, 14.01.2004
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 WEG ist die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann nicht erforderlich, wenn er durch die bauliche Veränderung nur unwesentlich beeinträchtigt ist.

Die Errichtung einer gemeinschaftlichen Fernseh-Satellitenempfangsanlage als Ersatz für eine vorhandene Kabelempfangsanlage stellt eine unwesentliche Beeinträchtigung dar und kann mehrheitlich beschlossen werden.
LG Stade, AZ: 9 T 299/04, 22.12.2004
Maßstab für eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung i. S. v. § 21 Abs. 3 und 4 WEG ist der Ausstattungsstandard der Wohnung im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums.

Ein Zahlungsanspruch eines Wohnungseigentümers aus Bereicherungsrecht gemäß §§ 951 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB kommt in Betracht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Instandsetzungsmaßnahmen eines Sondereigentümers Aufwendungen erspart, die für die notwendige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.

Das setzt aber voraus. dass dem Verwalter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit gegeben wurde, die Notwendigkeit der behaupteten Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere wenn eine nachträgliche Feststellung der Notwendigkeit nicht mehr möglich ist.
OLG Celle, AZ: 4 W 4/05, 02.02.2005
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken in dem Eigentumsrecht der anderen Wohnungseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Kann ein türkischsprachiger Wohnungseigentümer aber unter sechs bzw. bei höheren Höhen mit einem Zusatzdecoder neun türkisch-sprachigen Programmen wählen und auch Nachrichten empfangen werden, ist das durchschnittliche Informationsinteresse befriedigt.
OLG Celle, AZ: 4 W 89/06, 10.07.2006
§§ 10 Abs. 6 Satz 3, 15 Abs. 3 WEG; 1004, 1011 BGB
Die Wohnungseigentümer können die Abwehransprüche nach § 1004 BGB selbständig geltend machen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft dies nicht zu ihrer Sache gemacht hat.

Durch den Beschluss der Wohnungseigentümer, gegen einen Wohnungseigentümer Klage auf Unterlassung zu erheben, haben die übrigen Wohnungseigentümer ihre Ausübungsbefugnis bzgl. der Abwehransprüche verloren. Mit dem Beschluss entfällt deren Prozessführungsrecht (vgl. Bärmann/Klein, § 10 WEG, Rdnr. 242, 253, 256).

Eine dennoch erhobenen Klage eines Eigentümers wäre unzulässig.
AG München, AZ: 485 C 33358/13, 05.05.2014
Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 131/13, 16.05.2014
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist (vgl. zuletzt BGH ZMR 2011).

Wird das Teileigentum wiederholt zweckbestimmungswidrig als Wohnraum vermietet, stellt jede neue Vermietung eine neue - wenngleich auch weitgehend gleichartige - Störung im Sinne von § 1004 BGB, §§ 14, 15 WEG dar, die jedenfalls einen erneuten Unterlassungsanspruch begründet.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 18/13, 25.06.2014
Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 183/13, 04.07.2014
1. Der Anbau eines Lifts stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, da der Anbau eines Außenaufzug wohl zu einer erheblichen Umgestaltung der Eigentumsanlage führen würde.

2. Ein Beschluss zur Abänderung des Kostenverteilerschlüssels zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer ist nichtig.

3. Die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG gibt den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz, den Kostenverteilungsschlüssel für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf Dauer zu verändern. Vielmehr muss Gegenstand der Beschlussfassung eine Kostenverteilung im Einzelfall sein.

4. Da wohnungseigentumsrechtliche Beschlüsse gem. § 10 Abs. 4 WEG auch Sonderrechtsnachfolger binden, sind sie nach den für Grundbucheintragungen geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten kommt es nicht an.
LG München I, AZ: 1 S 13821/13, 23.06.2014
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