Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

Einträge 281 - 300 von 308
Nutzlos ist eine Rechtsverfolgung, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt.

Liegt das klägerische Vorhaben außerhalb der in der Teilungserklärung zulässigen Nutzungszwecke, bedarf dessen Realisierung zwingend einer Änderung des Bestimmungszwecks durch Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gem. § 25 WEG.
VG Minden, AZ: 9 K 829/20, 06.07.2022
Für ein Verlangen gem. § 20 Abs. 3 WEG benennt das Gesetz selbst das Erfordernis einer Zustimmung der beeinträchtigten Eigentümer, so dass für einen hierzu ergehenden Gestattungsbeschluss nichts anderes gelten kann.

Eine fehlende Zustimmung wirkt sich in diesem Fall allerdings nicht auf die Wirksamkeit des Beschlusses, sondern nur auf dessen Rechtmäßigkeit aus und muss daher im Rahmen einer Anfechtung geltend gemacht werden.
AG Bonn, AZ: 211 C 38/21, 04.05.2022
Ein Wohnungseigentümer kann einen bereit im Oktober 2020 rechthängigen Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 weiterfolgen.

Das Nichterheben von Einwänden gegen eine angekündigte bauliche Veränderung stellt noch keine Zustimmung dar.

Ein Geräteschuppen mit einer Breite von 2,65 m, einer Höhe von 1,85 m und einer Tiefe von schätzungsweise zumindest 2,00 m verändert in seiner konkreten Gestaltung den optischen Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums erheblich.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Wiederholungsgefahr wird durch die vorherigen unzulässigen baulichen Veränderungen der Beklagten indiziert. Es ist nicht entscheidend, dass die Beklagte derzeit weder eine konkrete weitere Maßnahme angekündigt noch eine Baugenehmigung hierfür beantragt hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 52/21, 28.03.2023
Ein Betretungsrecht ist zu bejahen, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist.

Es obliegt dem Verband und nicht dem Beklagten nachzuweisen, dass etwaige Baumaßnahmen in seiner Einheit "konform" sind. Der Verband kann lediglich Auskunft über die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen verlangen, um sodann im Anschluss selbst zu prüfen, obs das gemeinschaftliche Eigentum davon (nachteilig) betroffen ist
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 31/21, 11.11.2022
Soweit das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist, hat materiell-rechtlich jeder Wohnungseigentümer einen eigenen individuellen sachenrechtlichen Anspruch aus § 1004 BGB, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben.

Das bei einer Antragstellung im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB üblicherweise zu beachtende sog. "Wahlrecht des Störers", der sich selbst aussuchen kann, wie er die Störung abstellt, ist bei Rückbauansprüchen nicht von Relevanz, wobei hier nicht der Wiedereinbau der Tür, sondern als minus Verputz- und Malerarbeiten im Anschlussbereich der abzureißenden Mauer verlangt werden.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 49/21, 17.03.2021
Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage ist als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.

Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Gelingt ihm dies nicht, muss er Beschlussersetzungsklage erheben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 140/22, 17.03.2023
Bedürfen nach der Teilungserklärung bauliche Veränderungen und Aufwendungen einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimme, hat diese Vereinbarung mit Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 gem. § 47 WEG ihre Wirksamkeit verloren.

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage liegt vor, wenn das charakteristische Aussehen der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich umgestaltet oder die bisherige typische Nutzung der Wohnungseigentumsanlage aufgegeben wird.
AG München, AZ: 1293 C 365/22, 13.10.2022
Führt der Mieter eine Eigentumswohnung bauliche Veränderungen aus, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl den Mieter, als auch den Eigentümer auf Rückbau in Anspruch nehmen. Die sich hieraus ergebenden unterschiedliche Zuständigkeit der Gerichte ist wegen der Sachnähe dahingehend zu lösen, dass das WEG-Gericht auch für die Mieter sachlich zuständig ist.
OLG Hamm, AZ: 32 SA 75/22, 30.01.2023
Eine zusätzliche und unmittelbar von der Wohnung aus zu begehende, aufgeschüttete Terrasse der gesamten Anlage gibt ein neues, erheblich moderneres und luxuriöseres Gepräge, das zu der übrigen Gestaltung im vorderen und rückwärtigen Bereich des Objekts nicht passt.
LG Köln, AZ: 29 S 136/22, 26.01.2023
Einem Miteigentümer, welcher eigenmächtig Instandhaltungsmaßnahmen durchführt, steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu. Die Regelung des § 18 Abs. 2 WEG ist als lex specialis zu betrachten, welches den Regelungen der GoA vorgeht.

Eine ordnungsgemäße Verwaltung erfordert nach ständiger Rechtsprechung bei nicht lediglich geringfügigen Maßnahmen die Einholung mindestens dreier vergleichbarer Angebote.
AG Dorsten, AZ: 3 C 181/21, 25.05.2023
Die Pflicht, eine widerrechtliche bauliche Veränderung zurückzubauen, geht nicht auf einen Sonderechtsnachfolger über.

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht ausnahmsweise der Verjährung entzogen, weil ein Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes nach § 985 BGB gegeben ist, der gemäß § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung unterliegt.

Das Ermessen der Wohnungseigentümer, den Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes an einer eingezäunten Gemeinschaffsfläche gerichtlich zu verfolgen, ist auch auf Null reduziert.
LG Dortmund, AZ: 17 S 49/23, 18.08.2023
Nimmt der Verwalter ohne Beschluss bauliche Veränderungen vor, ist nur die Gemeinschaft berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft nur Beseitigung und Rückbau verlangen.
AG Bergisch Gladbach, AZ: 71 C 9/23, 19.04.2023
Der Austausch einer vorhandenen Ölheizung gegen eine neue Gasheizung ist nur dann als ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. modernisierende Instandsetzungsmaßnahme anzusehen, wenn ohnehin die Erneuerung der Heizungsanlage notwendig oder konkret absehbar war und eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte aus der Sicht eines vernünftig denkenden und erprobten Neuerung gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers diese Umrüstung nahelegt.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 121/21, 25.10.2023
Bei einer am Balkon angebrachten Solaranlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung, für die es gemäß § 20 Abs. 1 WEG eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf.

Ob die Solaranlage mit wenigen Griffen abmontiert werden kann, ist unerheblich, denn maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild.

Die Solaranlage fällt schließlich auch nicht unter die privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG, zumal auch dann ein Beschluss vor Errichtung erforderlich ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 54/23, 06.11.2023
Ein Wohnungseigentümer kann sich per einstweiliger Verfügung zur Durchführung einer Eigentümerversammlung zwecks Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages durch das Gericht ermächtigen lassen.

Die Angabe von mehreren konkreten Verwaltervorschlägen ist für die Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage nicht erforderlich.

Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.
AG Mainz, AZ: 74 C 8/23, 04.04.2023
Für die Modernisierung des vorhandenen Kabelnetzes dürfte grundsätzlich eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft bestehen, da sie das Gemeinschaftseigentum betrifft.

Etwas anderes kann gelten, wenn durch den Beschluss das unter Putz verlegte Kabel ohne Not durch einen Aufputzkanal im Sondereigentum ersetzt werden soll.
AG Bremen-Blumenthal, AZ: 44 C 8/22, 03.05.2023
Die Vermietung einer Wohnung zu Filmaufnahmen stellt keine Wohnnutzung dar. Hier liegt eine gewerbliche Nutzung vor, die bei typisierender Betrachtungsweise stärker beeinträchtigt ist als eine reine Wohnnutzung.

Sieht die Teilungserklärung die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung vor, ist es nicht zu beanstanden, einmal jährlich Filmaufnahmen in der Wohnung zu gestatten und diese Gestattung von angemessenen Auflagen abhängig zu machen.
LG Dresden, AZ: 2 S 291/22, 14.04.2023
Für den Beschluss über die Gestattung der Errichtung von baulichen Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück (hier: Hütten) besteht eine Beschlusskompetenz gemäß § 20 Abs. 1 WEG.

Unzuträglichkeiten von Beschlüssen über bauliche Veränderungen und bestehende Nutzungsvereinbarungen sind gemäß § 20 Abs. 4 WEG zu lösen und bei der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt unter anderem Ausgleichszahlungen oder angebotene Ausgleichsleistungen nach § 14 Abs. 3 WEG zu berücksichtigen sind.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 29/23, 12.10.2023
Die Kostenfolge gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 HS. 2 WEG a. F. für eine beschlossene bauliche Veränderung begründet auch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Wohnungseigentümers, selbst wenn er in Bezug auf einen etwaigen Rückbau der bereits vollzogenen baulichen Veränderung eine Verzichtserklärung abgegeben haben sollte.

Wird eine beschlossene Änderung des Kostenverteilerschlüssels durch einen Zweitbeschluss wieder rückgängig gemacht, kann dies ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn ein Wohnungseigentümer auf den Beschlossenen Verteilerschlüssel vertrauen durfte und dieser die gerechteste Art der Abrechnung darstellt (hier: Wasserverbrauch durch Ermittlung eines Zählers).
LG Itzehoe, AZ: 11 S 68/20, 01.04.2022
Trotz eventueller Lärmbelästigungen kann bei bereits bestehendem unzureichenden Schallschutz keine Abhilfe von einem anderen Sondereigentümer gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden, selbst wenn sich der Trittschallschutz infolge üblicher Abnutzung des Belages verschlechtert hat.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 65/22, 13.09.2023
Rückwärts Vorwärts