Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

Einträge 261 - 280 von 308
Die Missachtung einer Vereinbarung in der Teilungserklärung, wonach das Protokoll von einem von der Versammlung zu nestimmenden Miteigentümer zu unterzeichnen ist, führt zu einem der Anfechtung unterliegenden Formfehler.

Die Errichtung einer Einfriedung der Gartenfläche ist von den übrigen Wohnungseigentümern zu dulden, wenn diese bereits selber Einfriedungen vorgenommen haben und die Einfriedung mit den schon bestehenden harmoniert.

Der täglich etwa halbstündige Auslauf eines Hundes auf einer brach liegenden Gemeinschaftsdläche m uss von den Wohnunsgeigentümern hingenommen werden.
AG Bottrop, AZ: 5 II 19/03, 11.06.2003
Eine in der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebs gestaltung, u.a. wesentlich mit der Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verbunden.

Die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind.
OLG Hamm, AZ: 15 W 195/04, 01.03.2005
Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt die Befugnis, ohne einen entsprechenden ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung Ansprüche gegen den Verwalter im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Die Anbringung der Klimageräte durch Verankerung in der Gebäudeaußenwand stellt sich als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.
OLG Hamm, AZ: 15 W 212/04, 15.07.2004
Als bauliche Veränderung scheiden vielmehr nur solche Veränderungen aus, die von vorneherein kurzfristiger Natur bzw. auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind.

In dem Zeigen einer bestimmten Flagge liegt regelmäßig eine Meinungs- oder Sympathiekundgebung, die von außen stehenden Dritten auch auf die weiteren Miteigentümer bezogen werden kann. Hierdurch kann sich auch ein verständiger Miteigentümer, der den Inhalt der jeweiligen Kundgabe nicht teilt, durchaus belästigt fühlen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 73/04, 18.01.2005
Bei einer nicht funktionstauglichen Klingel- und Gegensprechanlage handelt es um einen Defekt, welchen der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG unmittelbar beheben muss.

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchschutz dienen.
AG Königswinter, AZ: 31 C 6/21, 08.02.2022
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Vornahme einer baulichen Veränderung kann auch von einer Wahlmöglichkeit zur Erfüllung des Verpflichteten abhängig gemacht werden, um den zum Rücknau Verpflichteten eine anderweitige Ausführungsart zu ermöglichen.
LG Berlin I, AZ: 85 S 16/21 WEG, 07.07.2022
Gehen die Wohnungseigentümer bei einer Beschlussfassung über die Genehmigung einer Wallbox zur Aufladung eines Elektroautos davon aus, dass Vorgaben der Gebäudeversicherung zur beachten sind, die nur als Empfehlung ausgesprochen wurden, wiederspricht der Beschluss mangels Ermessensnichtgebrauch der Eigentümer der ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 27 C 1086/21, 10.01.2023
1. Der Rückbau einer Aufzugsanlage verändert das Gebäude in seiner gesamten Struktur, dass er gerade im Hinblick auch auf diese Aufzüge durchgeplant worden ist.

2. Die beabsichtigte Nutzung einer Sondereigentumseinheit als Hotel geht nicht über eine zulässige Nutzung im Rahmen der Teilungserklärung (Geschäftshaus) hinaus.

3. Eine Beschlusskompetenz dahingehend, einzelnen Eigentümern gesetzliche Ansprüche zu entziehen, kann aus § 10 Abs. 6 WEG nicht gefolgert werden.
AG Hannover, AZ: 481 C 7675/19, 23.07.2020
Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft, Beseitigungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer geltend zu machen, ist nur dann auf Null reduziert, wenn nicht auch die Möglichkeit besteht, die bauliche Veränderung zu legalisieren bzw. eine Genehmigung der baulichen Veränderung durch die Eigentümergemeinschaft bereits abgelehnt wurde.

Ist das Ermessen nicht in diesem Sinne reduziert, besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ihr Ermessen ausübt, also entweder die bauliche Veränderung legalisiert oder den Beseitigungsanspruch ausübt.
AG Unna, AZ: 18 C 25/22, 07.12.2022
Gemäß § 9a Abs. 2 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft
verlangen, dass der ursprüngliche Zustand des Gemeinschaftseigentums
wiederhergestellt wird, wenn ein Wohnungseigentümer einen
Durchbruch in der Außenfassade zum Betrieb einer Dunstabzugshaube
geschaffen hat.
AG Frankenthal (Pfalz), AZ: 3a C 82/22, 13.07.2022
Das WEMoG hat in den §§ 20 und 21 WEG ein neues System der baulichen Veränderungen geschaffen. Für Maßnahmen der Barrierereduzierung, der Elektromobilität, des Einbruchsschutzes und des Glasfaserausbaus braucht es nicht einmal den Willen der Mehrheit.

Der klagende Wohnungseigentümer ist für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG darlegungs- und beweisbelastet. Etwas anderes gilt für die Angemessenheit. Die Unangemessenheit muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegen und beweisen.

§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG schränkt den Anspruch aus Abs. 2 S. 1 insoweit ein, als dass der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung hat.
LG München I, AZ: 36 S 3944/22, 08.12.2022
Die Nutzung als Ferienwohnung dient zu Wohnzwecken und widerspricht damit der Zweckbestimmung als Ladenlokal in der Teilungserklärung.

Denn die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist grundsätzlich als Teil der zulässigen Wohnnutzung anzusehen.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 72 C 166/18, 28.11.2019
Unterlassungsansprüche können nur noch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. BGH, V ZR 86/21).

Zwar ist, wenn der Verband den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen soll, grundsätzlich ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig.

Der einzelne Eigentümer kann seinen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG mittels einer Beschlussersetzungsklage gegen den Verband der Eigentümergemeinschaft durchsetzen oder sich mittels einer Klage zur Einberufung eine Eigentümerversammlung ermächtigen lassen (§ 24 Abs. 3 WEG).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 135/21, 06.12.2022
§ 20 Abs. 4 soll nicht dem veränderungswilligen Eigentümer unterstützen, sondern stellt im Gegenteil eine Veränderungssperre dar, wann eine bauliche Umgestaltung keinesfalls erfolgen darf.

Eine Solaranlage ist nicht ein Annex zur privilegierten EMobilität (Wall-Box) gem. § 20 Abs. 2 WEG.
AG Konstanz, AZ: 4 C 425/22, 09.02.2023
Der in Bestandskraft erwachsene Negativbeschluss steht der Beschlussersettzungsklage nicht entgegen dergestalt, dass hiermit bestandskräftig ein möglicher Anspruch zurückgewiesen worden wäre. Der Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung.

Das Gericht ermittelt dabei die Grundlage seiner Entscheidung nach § 44 WEG nicht von Amts wegen, sondern der Kläger muss dem Gericht alle für die begehrte Entscheidung und die dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen notwendigen Tatsachengrundlagen darlegen und ggf. beweisen.
AG Mainz, AZ: 74 C 10/21, 05.10.2021
Ein Beschluss, der gegen § 20 Abs. 4 WEG verstößt, ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Auf diese Weise kann über diese gesetzlichen Regelungen zu den Kosten und Nutzungen als Folge des Beschlusses gem. § 20 Abs. 1 WEG außerhalb des Grundbuchs faktisch ein gesetzliches Sondernutzungsrecht einzelner, bzw. ein Gruppensondernutzungsrecht mehrerer Wohnungseigentümer entstehen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/2022, 11.11.2022
Eine Solaranlage auf einem Garagendach stellt keinen Nachteil iSv § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG dar, wenn nahezu das gesamte Dach auf der Seite, welche der Garage zugewandt ist, mit Solarplatten versehen ist.

Dies führt dazu, dass der die Solaranlage anbringende Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG nF einen Anspruch auf Gestattung der Maßnahme hat.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 135/20, 20.12.2021
Ein Beschluss über einen Umlaufbeschluss gem. § 23 Abs. 3 S. 2 WEG ist nicht isoliert anfechtbar.

Der Beschluss über die nachträgliche Genehmigung einer baulichen Veränderung entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auch bei einer wie es in § 20 Abs. 1 WEG nunmehr konkret festgeschrieben ist Beschlussfassung vor Durchführung der Baumaßnahme den Einwendungen eines Anfechtungsklägers standgehalten hätte.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 39/21 WEG, 02.09.2022
Auch das Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung kann trotz seiner fehlenden Dokumentation zur Auslegung ausnahmsweise herangezogen werden.

Ein (besonderes) Rechtschutzbedürfnis ist bei der Anfechtungsklage regelmäßig nicht zu prüfen.

Es ist kein Fall des § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG gegeben, wenn durch die bauliche Veränderung zwar ein bestimmter Teilbereich für sich allein betrachtet, nicht aber die Wohnanlage als Ganzes grundlegend umgestaltet wird.

Soweit sich aus der baulichen Maßnahme ein Sicherheitsdefizit (Einbruchgefahr) ergibt, kann dies grundsätzlich ein denkbarer Ansatzpunkt für eine unbillige Beeinträchtigung darstellen.
LG München I, AZ: 36 S 613/22 WEG, 22.09.2022
Es ist einem Wohnungseigentümer nicht gestattet, Felssteine auf Gemeinschaftsflächen (hier: Zugang zum Haus) abzulegen. Insoweit ist unerheblich, dass der ursprüngliche, Zugang mittlerweile tatsächlich nicht mehr als Zugang genutzt wird.

Durch das Betreten einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppe über den Punkt hinaus, ab dem ein Einblick auf die Hochterrasse eines anderen Miteigentümers möglich ist, stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre dar.
LG Dortmund, AZ: 1 S 165/22, 28.06.2022
Rückwärts Vorwärts