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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Bei baulichen Veränderungen muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Dabei ist es durchaus zulässig, für die Ausführung einen Spielraum zu lassen. Es muss lediglich deutlich werden, welche neue ,,Sollzustandsbestimmung" für die Liegenschaft geschaffen werden soll.

Insgesamt gilt, dass die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht überspannt werden dürfen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/23, 09.02.2024
Zwar entspricht bei einer unzulässigen baulichen Veränderung der Rückbau grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nicht aber ist das Ermessen der Wohnungseigentümer ohne Weiteres auf Null reduziert.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, von der Beseitigung abzusehen. Zudem haben die Wohnungseigentümer jederzeit die Möglichkeit, eine bauliche Veränderung auch nachträglich durch Beschluss nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 zu legitimieren.
AG Unna, AZ: 18 C 23/23, 16.01.2024
Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG einen Beschluss über das "Ob" privilegierter baulichen Veränderungen verlangen; dies beinhaltet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Durchführung.

Aufgrund des Ermessens können die Eigentümer auch Bedingungen und Auflagen für die Durchführung mitbeschließen (z.B.: Versicherungsschutz, Wartung, Kosten, Fachfirma).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 31/22, 22.12.2022
Nach § 20 WEG muss ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt.

Etwas anderes gilt, wenn sich aus der Teilungserklärung ergibt, dass das Beschlusserfordernis abbedungen war.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 128/23, 20.03.2024
Der Gemeinschaft hat ohne weiteres die Beschlusskompetenz, bei der Genehmigung der fachgerechten Installation von Wallboxen Auflagen für die zu verlegenden Kabel zu machen.

Bei der Vergabe eines Auftrages in Höhe von maximal 4.150,00 € ist die Einholung von drei Vergleichsangeboten nicht verpflichtend.

Ein Grundsatzbeschluss zur Einholung weiterer Angebote, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 562/22, 20.03.2024
Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.

Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 6/23, 09.02.2024
Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen.

Verlangt ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 244/22, 09.02.2024
Das eingeräumte Gartensondernutzungsrecht ermöglicht einem Sondernutzungsberechtigten ohne entsprechenden Beschluss der GdWE nicht die baulichen Änderungen in Form der errichteten Gartenhütte samt Betontreppe.

Die nicht unerhebliche optische Änderung durch die Bauten führt zu dem klägerischen Anspruch dahingehend, dass die GdWE hiergegen vorzugehen hat.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23, 13.12.2023
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