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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Dem Miteigentümer der beklagten Eigentümergemeinschaft steht gemäß § 18 Abs. 2 WEG ein Individualanspruch zu auf alle diejenigen gebotenen Maßnahmen, die für eine ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.

Die dauerhafte Stilllegung einer im Gemeinschaftseigentum befindlichen Anlage ist keine solche gebotene Maßnahme zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums.

Das Erfordernis einer vorherigen Beschlussfassung ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Vielmehr ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers darauf gerichtet, die Funktionstüchtigkeit des Aufzuges grundsätzlich wieder herzustellen.
AG Saarbrücken, AZ: 36 C 117/21, 28.10.2021
Nur in Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
AG München, AZ: 1295 C 17749/20, 20.10.2021
Macht ein Wohnungseigentümer Rückbauansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB geltend, die sich allein auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen, die nicht das Sondereigentum des klagenden Wohnungseigentümers betreffen, verliert der klagende Eigentümer die Prozessführungsbefugnis auch für eine vor dem 01.12.2020 eingereichten Klage, wenn das vertretungsberechtigte Organ (Verwalter) dem Gericht anzeigt, dass die Gemeinschaft die Fortsetzung des Verfahren durch den Eigentümer nicht mehr wünscht, sondern die Rückbauansprüche vergemeinschaftet.
AG München, AZ: 485 C 3241/20 WEG, 25.08.2021
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf; bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 271/18, 25.10.2019
Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG a.F. liegt vor, wenn
Sie über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß
hinausgeht.

Eine individuelle Beeinträchtigung durch die Errichtung eines
Gartenhauses liegt i.d.R. nicht vor. Die Errichtung eines Gartenhauses
führt nicht zu einer intensiveren Nutzung des Grundstückes.
AG Berlin-Spandau, AZ: 19 C 58/20 WEG, 23.02.2022
Bei tragenden Wänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen, ist ein Nachteil im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei der baulichen Maßnahme um keinen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes handelt und hiermit insbesondere keine Nachteile für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen werden.

Ein Beschluss, mit dem bauliche Maßnahmen genehmigt werden, entspricht nur ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bereits bei seiner Fassung hinreichende Grundlagen dafür vorliegen, dass mit Durchführung der baulichen Maßnahmen keine erheblichen Nachteile bestehen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 37/20, 04.03.2022
Das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4, 2. Alt. WEG, welche einer Beschlussfassung entgegenstünde, ist nicht gegeben, wenn mit dem Einbau der Klimaanlage als solcher noch keine Nachteile entstehen.

Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung des Klimagerätes die konkreten Auswirkungen auf die umliegenden Wohnungen naturgemäß nicht bekannt sind, ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Klimagerätes gegebenenfalls nachgelagert zum Einbau zu regeln, um unbillige Benachteiligungen anderer Miteigentümer zu vermeiden.
AG Ludwigshafen am Rhein, AZ: 2p C 88/21, 26.01.2022
Eine Instandhaltung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nummer 2 WEG a.F. liegt dann vor, wenn der bestehende Zustand erhalten werden soll und hier für pflegende, erhaltende und für vorsorgende Maßnahmen zu Beschlussfassung anstehen.

Die Erneuerung eine Aufzugsanlage intendiert nicht Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung in ihrem damaligen Bestand, sondern zielt auf eine neue Herstellung, was keine Instandsetzung darstellt, wenn dies nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geboten war.
AG Kassel, AZ: 800 C 4204/19, 07.04.2022
Sind in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum gehörende Einrichtungen (hier. Sauna und Schwimmbad) aufgeführt, obliegt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sie instandzuhalten.

Jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspricht, kann nicht nach § 20 WEG beurteilt werden, sondern verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303c C 10/21, 11.01.2022
Die auf Beseitigung klagende Partei hat darzulegen und zu beweisen, dass die bauliche Veränderung (hier: Vergrößerung einer Terrasse) erst nach Erwerb des Wohneigentums durch den beklagten Miteigentümer vergrößert wurde.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 16/19 WEG, 20.08.2021
Das Aufstellen eines Geldautomaten ist von der Teilungserklärung gedeckt, wenn im Erd- und das Kellergeschoss eine Bankfiliale betrieben werden darf.

Auch wenn die Aufbewahrung und Ausgabe von Bargeld über einen Automaten zum Zeitpunkt der Teilungserklärung noch nicht allgemein üblich, sondern in Deutschland erst etwa drei Jahre zuvor überhaupt eingeführt worden war, handelt es sich dennoch nicht um eine Änderung der ursprünglich vorgesehenen Nutzung der Immobilie.
OLG Düsseldorf, AZ: 9 U 25/21, 21.03.2021
Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, Wohnungseigentümer, die vorgerichtlich ihre Zustimmung zu einer Nutzungsänderung/baulichen Änderung erteilt haben, auf Zustimmung zu verklagen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass alle Eigentümer notwendige Streitgenossen sind.

Nach § 10 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung unbillig erscheint.
AG Konstanz, AZ: 4 C 165/21, 18.07.2022
Der Sondernutzungsberechtigte hat insbesondere bei der Gestaltung einer sondergenutzten Gartenfläche den Charakter und das Erscheinungsbild der gesamten Gartenanlage zu berücksichtigen.

Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich bereits aufgrund der Höhe des von der Beklagten errichteten Kreuzes von 7 m mit umrandender Beleuchtung objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 56/21, 22.06.2022
Von Gesetzes wegen besteht keine Beschlusskompetenz, die persönliche Leistungs - und/oder Unterlassungspflicht eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten zu begründen.

Hat die Eigentümergemeinschaft keine genaue Kenntnis von ungenehmigten Umbauten eines Wohnungseigentümers, kann sie nicht auf unbestimmte Beseitigung der baulichen Veränderung klagen, sondern muss den jeweiligen Verursacher vorab auf Auskunft in Anspruch nehmen.
AG Essen, AZ: 196 C 90/21, 07.07.2022
Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 207/21, 08.07.2022
Zwar begründet § 20 Abs. 2 WEG nur Ansprüche auf Veränderungen des Gemeinschaftseigentums. Gleichwohl folgt aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und dem Gemeinschaftsverhältnis, dass auch dem privilegierten Zweck dienende Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden sind, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/22, 13.10.2022
Zu den von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass in Altverfahren bei Klagen auf Beseitigung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis des Klägers so lange weiter besteht, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Kenntnis gebracht wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 95/21, 06.10.2022
Bei der Anbringung des Garagentors handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG n.F, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht.

Es handelt sich um einen Vorbereitungsbeschluss, wenn die Gemeinschaft lediglich beschlossen hat, die Verwaltung zu beauftragen, die Klägerin aufzufordern, das Garagentor zurückzubauen und im Falle der Zuwiderhandlung die Beseitigung gerichtlich durchzusetzen durch Beauftragung eines Rechtsanwalts.
AG Siegburg, AZ: 150 C 28/21, 31.05.2022
Ein Fahnenmast stellt keine bauliche Veränderung dar, da er nicht fest mit dem Erdreich verbunden. Auf die Höhe des Fahnenmastes kommt es daher nicht an. Es wurde zwar eine dauerhafte bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen, nämlich der Einbau des Fahnenmastsockels. Dieser der Antragsgegnerin als Sondernutzungsfläche zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Gartenfläche verbunden.
LG Essen, AZ: 9 T 107/03, 11.11.2003
Die Errichtung eines Satteldaches anstatt des bisher betshenden Flachdaches aud einem Anbau stellt eine wesentlich bauliche Veränderung dar, die nur mit ZUstimmung aller Wohnungseigentümer wirksam beschlossen werden kann.
AG Bottrop, AZ: 5 II 5/02, 17.04.2002
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