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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Hat ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassen des Ausbaus eines Spitzbodens nnach klageabweisenden Urteil eines Amtsgerichts nicht weiterverfolgt, ist ein Anspruch auf Unterlassen der Nutzung zu Wohnzwecken rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB, wenn dies erst Jahre später (hier: 20 Jahre) erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn ein zwischenzeitlicher Mieterwechsel erfolgte (a.A.: BGH Urt.v. 15.12.2017, V ZR 275/16).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 246/18, 08.03.2019
Bei der Errichtung der Gitterbox in einer Tiefgarage handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die genehmigungsbedürftig ist, § 22 Satz 1 WEG.

Ein Duldungsanspruch kann nicht verwirken, wenn der Eigentümer in der Nutzung seines Stellplatzes beim Ein- und Ausparken beeinträchtigt ist.
AG München, AZ: 482 C 349/10, 14.12.2010
Es ist nicht zulässig, in einer Eigentumswohnung ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer eine Kindertagesstätte mit drei Kindern zu betreiben.

Auf eine konkrete Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer kommt es noch nicht einmal an, wenn das Gericht bei einer typisierenden Betrachtungsweise zu einer zweckwidrigen Nutzung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Eigentumswohnung kommt.
AG Dinslaken, AZ: 35 C 20/19, 28.11.2019
Der Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der intensiveren Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss.

Ein Wohnungseigentümer muss es bis zu 20 Mal im Jahr dulden, dass ein Wohnwagen für bis zu 45 Minuten zwecks Beladens und Entladens auf dem Gemeinschaftsgrundstück geparkt wird.

Etwaige Erstattungsansprüche eines Eigentümers wegen verauslagter Kosten für die Gemeinschaft richten sich grds. gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband und nicht gegen die übrigen Eigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 5/19, 19.11.2019
Beseitigungs- oder Wiederherstellungsansprüche sind nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der die Beseitigung bzw. Wiederherstellung verlangende Wohnungseigentümer selbst gegen § 22 Abs. 5 WEG verstoßende bauliche Veränderungen vorgenommen oder eine vergleichbare bauliche Veränderung anderer Wohnungseigentümer geduldet hat.
LG Dortmund, AZ: 1 S 174/19, 16.12.2019
Gehören zu einem Sonnensegel zwei fest in den Gartenboden eingelassene Punktfundamente aus Beton, mit denen die Rohrgestänge des Sonnensegels verschraubt werden, stellt dies eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/19, 28.02.2020
Ist die Zustimmung der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich, sieht das Gesetz einen auf Erteilung der Zustimmung gerichteten Anspruch und damit auch einen Anspruch, die zur Beschlussfassung erforderliche Willenserklärung in Form einer Ja-Stimme abzugeben, nicht vor.

Auch die zunehmend spürbaren Auswirkungen des Klimawandels rechtfertigen es nicht, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Klimagerätes auf einem Satteldach dulden müssen, wenn auch die Verwendung von Innenklimageräten möglich ist.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 122/18, 23.07.2019
Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen und umfasst daher regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können.

Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 258/18, 20.09.2019
Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil ist bereits dann anzunehmen, wenn durch die eigenmächtige Verlegung eines Abwasserrohrs zwecks Tieferlegung einer Duschwanne eine bestimmte Leitungsführung vorgegeben ist. Damit ist das insoweit grundsätzlich bestehende Wahlrecht bzw. Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer unterlaufen worden.
LG Köln, AZ: 29 S 256/18, 05.09.2019
Eine Ermächtigung zum Dachausbau rechtfertigt es, wenn der ausbauende Wohnungseigentümer vorübergehend in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift.

Er muss aber dafür zu sorgen, dass das Gemeinschaftseigentum wieder instandgesetzt wird, wie auch, dass in der Zwischenzeit keine Folgeschäden bei den anderen Wohnungseigentümern eintreten.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 66/20, 20.02.2020
Die Beeinträchtigung von Grenzanlagen nach § 921 BGB können die Eigentümer beider Grundstücke nach §§ , 823, 1004 BGB abwehren und zwar sowohl die Beeinträchtigung durch den Eigentümer des jeweils anderen Grundstücks als auch die Beeinträchtigung durch Dritte.

Daran ändert nichts, wenn der Beklagte selbst Miteigentümer des einen Grundstücks ist und nicht von dem Eigentümer des anderen Grundstücks, sondern von seinen eigenen Miteigentümern in Anspruch genommen wird.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 521/18, 06.09.2019
Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG ist gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft – alleine – im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig.

Ein Bedürfnis, einem einzelnen Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, für den Verband zu klagen, besteht nicht.

Möglich wäre allerdings, dass ein in diesen Fällen stets sachdienlicher und in allen Instanzen möglicher Parteiwechsel auf den Verband erfolgt oder der klagende Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche „rückermächtigt“ wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 155/19, 28.01.2021
Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen.

Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 169/14, 10.07.2014
Ein inhaltlich unbestimmter Beschluss ist nichtig, wenn er auch nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt.

Die die baulichen Veränderungen genehmigenden Beschlüsse haben Blankett-Charakter, wenn sie den Wohnungseigentümern einen Freifahrtschein für die Wahl des für sie optimalen Dachflächenfensters überlassen.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 18/18, 23.01.2019
1. Ein verständiger Wohnungseigentümer ist nicht in der Lage, anhand des elfseitigen Abrechnungswerks die Rechnungslegung auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.

2. Es genügt nicht, wenn drei Sanierungsangebote in tabellarischer Zusammenfassung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

3. Die nachträgliche Genehmigung einer Instandsetzungsmaßnahme widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 37/20 WEG, 28.05.2021
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 41/19, 11.06.2021
Bei einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bauausführung kann jeder Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG n.F. von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustandes verlangen.

Ein Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Wohnungseigentümer besteht insoweit aber nicht.

Daher erfordert die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches grundsätzlich die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung.
LG Hamburg, AZ: 318 S 68/19, 16.06.2021
Das Recht eines Wohnungseigentümers, von einem Miteigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Markise) zu verlangen, steht dem Wohnungseigentümer individuell zu; wenn von der Markise eine Beeinträchtigung des Sondereigentums ausgeht. Es handelt sich nicht um ein Recht der Gemeinschaft i.S.v. § 9a Abs. 2 WEG n.F.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 5/21 WEG, 25.06.2021
Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung, kommt es für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag.

Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 284/19, 16.07.2021
Bei dem Anspruch auf Abwehr einer Störung des Sondernutzungsrechts handelt es sich nicht um ein sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebendes Recht.

Die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9 Abs. 2 WEG bezieht sich nur auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/21, 01.10.2021
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