Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

Einträge 201 - 220 von 308
Ein Wohnungseigentümer ist zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches nicht aktiv legitimiert, wenn der Verband Beseitigungsansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB durch Beschluss an sich gezogen hat.

Ab dem Zeitpunkt der Vergemeinschaftung ist der Verband aus eigenem Recht befugt, über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zu verfügen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 218/16, 27.10.2017
Tritt ein Beseitigungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB konkurrierend neben die sich aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums, so ist der einzelne Eigentümer allerdings nicht dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Anspruchsinhaber geltend zu machen.
LG München I, AZ: 1 S 1978/16, 15.11.2017
Ein Wohnungseigentümer kann vom Verwalter nicht die Neuanpflanzung einer Hecke verlangen, deren Beseitigung der Verwalter veranlasste, wenn diese im Bereich des Gemeinschaftseigentums stand. Auf die Frage, ob diese ausschließlich oder jedenfalls überwiegend für die Kläger von Nutzen war, kommt es dabei nicht an.

Zur Durchsetzung solcher Ansprüche gegen den Verwalter aufgrund von Veränderungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind einzelne Mitglieder daher ohne entsprechenden Gemeinschaftsbeschluss nicht berechtigt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 110/14, 25.02.2015
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten - nämlich ganztägig und auch am Wochenende - erfolgt.

Einer Unterlassungsklage, mit der sich Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit wenden, kann der Beklagte nicht im Wege der Einrede entgegenhalten, dass er die Änderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsregelung beanspruchen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 307/16, 23.03.2018
Eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Nachbarrechts führt nicht dazu, dass in entsprechender Anwendung des § 15a EGZPO iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 e HSchlichtG ein obligatorisches Schlichtungsverfahren dem Klageverfahren vorauszugehen hat.

Es obliegt nicht den Gerichten, durch mehrfache Analogien den Justizgewährungsanspruch des einzelnen, folgend aus Art. 20 Abs. 3 GG, zu beschränken.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 102/17, 15.03.2018
Grundsätzlich kann eine Balkonverglasung durch die Gemeinschaft gem. § 22 WEG beschlossen werden. Allerdings kann eine solche Beschlussfassung nur einstimmig wirksam beschlossen werden.

Erfolgt die Balkonverglasung erst 10 Jahre nach der Beschlussfassung, besteht aufgrund der optischen Beeinträchtigung und der Substanzbeschädigung durch den Einbau ein Beseitungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 17 II 8/04, 17.09.2004
Die Nutzung als Praxis mehr stört als eine typische Wohnnutzung und ist ohne Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer unzulässig.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich lediglich um ein kleines Wohnhaus mit nur 6 Wohnungen handelt. Bei einem derart kleinen Zuschnitt der Wohnanlage fällt ein Besucheraufkommen von 5 Personen am Tag mehr ins Gewicht als im einen Wohnhaus von etwa 100 Wohnungen, bei welchem ohnehin mit einem derartigen Aufkommen zu rechnen ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 36/17, 15.03.2018
Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs führt nicht dazu, dass der Zustand legalisiert wird (BGH NJW 2011, 1068). Folge ist lediglich, dass der Miteigentümer seinen Beseitigungsanspruch nicht (mehr) mit Erfolg durchsetzen kann.

Demzufolge hat der Bundesgerichtshof es auch für zulässig erachtet, dass der durch eine Eigentumsbeeinträchtigung gestörte Eigentümer im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht die Störung beseitigen kann und der Störer dies dulden muss (BGH 28.01.2011 - V ZR 141/10).

Für den aus einer entsprechenden Beschlussfassung folgenden Duldungsanspruch ist aber nicht der einzelne Eigentümer, sondern die WEG anspruchsberechtigt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 98/17, 07.06.2018
Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG darauf, das andere Wohnungseigentümer es unterlassen, die Hauseingangstür zu verschließen.

Die Installation eines Panikschlosses entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann daher von jedem Miteigentümer - notfalls gerichtlich - durchgesetzt werden kann.
AG Bottrop, AZ: 20 C 26/18, 12.10.2018
Bei der Errichtung eines neuen Müllstellplatzes handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

Eine Zustimmung zur Errichtung eines Müllstellplatzes liegt nicht schon dann vor, wenn von beiden im Grundbuch eingetragenen Ehegatten nur einer seine Zustimmung erteilt hat.

Ein Verwalter, der den neuen Müllstellplatz wegen Wegfalls des bisherigen Standortes ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer errichtet, ist verpflichtet, den Müllstellplatz auf seine Kosten wieder zu entfernen.
AG Dortmund, AZ: 511 C 7/18, 22.02.2019
Der Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der intensiveren Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss.

Ein im Gemeinschaftseigentum stehender Kellerraum darf nicht von einem Wohnungseigentümer als Lagerfläche genutzt werden.

Ein Wohnungseigentümer muss es bis zu 20 Mal im Jahr dulden, dass ein Wohnwagen für bis zu 45 Minuten zwecks Beladens und Entladens auf dem Gemeinschaftsgrundstück geparkt wird.
AG Dorsten, AZ: 3 C 54/18, 18.12.2018
Ein Wohnungseigentümer hat grds. keinen Anspruch auf Verlegung eines Müllstellplatzes , wenn er durch den vorhandenen Stellplatz nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Ist der Müllstellplatz in der Teilungserklärung festgelegt, fehlt den Wohnungseigentümern darüber hinaus die Beschlusskompetenz zur Verlegung des Müllstellplatzes. Dies kann nur im Wege der Vereinbarung erfolgen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/18, 14.02.2019
Das Anbringen einer Treppe stellt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar.

Die Wiederherstellung eines früheren Zustandes ist eine Maßnahme der Instandhaltung- und Instandsetzung, die der Wohnungseigentümer, der in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen hat, durch die - und auf Kosten der - Gemeinschaft auch nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB dulden muss, weil der geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 72 C 77/18, 20.12.2018
In die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist die Zeit nicht einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 59/18, 28.02.2019
Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen.

In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein.

Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so muss es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 328/17, 26.10.2018
Eine nicht in das Grundbuch eingetragene, die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand hat, ist nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber einem Sondernachfolger wirksam, der in die Gemeinschaft eintritt und zu dessen Ungunsten die Vereinbarung wirken würde.

Bei der Auslegung von Übernahmeklauseln in Kaufverträgen ist davon auszugehen, dass ein Erwerber in der Regel nicht pauschal auf den Schutz des § 10 Abs. 3 WEG verzichten will.
OLG München, AZ: 32 Wx 147/18, 06.02.2019
Ein Wohnungseigentümer hat lediglich einen Anspruch auf Errichtung einer Garage der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile, wozu gemäß § 5 Abs. 2 WEG insbesondere die Fundamente und tragenden Gebäudeteile sowie auch das Garagentor gehört.
AG Recklinghausen, AZ: 91 C 21/18, 19.02.2019
Gestattet ein Beschluss einem Eigentümer, bauliche Veränderungen vorzunehmen mit der Maßgabe, dass diesem Eigentümer die Kosten für die zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Veränderung auferlegt werden, zielt die Regelung nach ihrem klaren Wortlaut ("zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung") unzweifelhaft auf eine Vielzahl künftiger Maßnahmen. Für eine solche Regelung besteht keine Beschlusskompetenz der Eigentümer.
AG München, AZ: 485 C 20738/17, 29.08.2018
Die Errichtung einer Gartenlaube stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Ein Beseitigungsanspruch scheitert nicht daran, dass der die Beseitigung verlangende Wohnungseigentümer selber eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung (hier: Gartenlaube) am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat.
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/19, 19.06.2019
Ein Beschluss, der es einem Verwalter gestattet, künftig eigenmächtig und ohne Beschlussfassung über Instandsetzungsmaßnahmen bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR je Einzelfall zu entscheiden, widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Wenn keine jährliche Höchstgrenze festgelegt wurde, führt dies zu einem unüberschaubaren Kostenrisiko für die Wohnungseigentümer. Dies gilt auch dann, wenn sich das Risiko in der Vergangenheit nicht realisiert hat.
AG Gelsenkirchen, AZ: 427 C 85/19, 17.09.2019
Rückwärts Vorwärts