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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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1. Eine Klage, mit der ein Beschluss einer Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer angefochten oder für nichtig erklärt werden soll (Beschlussmängelklage), ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten. Die nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist deshalb unzulässig (Senatsurteile vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224, 1225 Rn. 10 ff., vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11).

2. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen die es ermöglichen, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 231/11, 20.07.2012
Die Ungültigkeitserklärung des Bestellungsbeschlusses durch das Gericht erfolgt nach allgemeiner Meinung mit Wirkung ex tunc, d.h. der Beschluss ist von Anfang an nichtig und wirkungslos, der Bestellte verliert mit rückwirkender Kraft seine Verwalterstellung.
KG Berlin, AZ: 1 W 209/05, 31.03.2009
Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/10, 01.04.2011
Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wird auch durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümerge-meinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird.

Ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG) ist der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und Nr. 4 WEG aus Gründen der Rechtskrafterstreckung (vgl. § 48 Abs. 3 WEG) beizuladen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WEG).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/09, 05.03.2010
Ein Zeitraum von 17 Tagen zwischen dem Erhalt der Gebührenanforderung und der Gebührenzahlung ist noch als geringfügig anzusehen mit der Folge, dass die Klage als demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt anzusehen ist.

Ein unbestimmter Beschluss, der eine Abmahnung eines Wohnungseigentümers ohne konkreten Sachverhalt beinhaltet, ist rechtswidrig und somit aufzuheben.
LG München I, AZ: 1 S 6883/08, 22.09.2008
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft infolge der Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2005 (NZM 2005, 543), mit der der BGH die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht hat, als grundbuchfähig anzusehen.

Die Feststellung, ob eine Maßnahme dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. d. § 21 Abs. 4 WEG entspricht, ist im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 46 WEG zu treffen.
OLG Celle, AZ: 4 W 213/07, 26.02.2008
Ein Beschluss über den Einbau von Rauchmeldern in allen Wohnungen ist nicht nichtig. Bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern handelt es sich jedenfalls um eine sonstige Pflicht im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 2. Var. WEG, die gemeinschaftlich erfüllt und beschlossen werden kann.
LG Hamburg, AZ: 318 S 245/10, 05.10.2010
Wird in einem Beschlussanfechtungsverfahren irrtümlich die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt und nicht die übrigen Wohnungseigentümer, kommt mangels der Möglichkeit einer Rubrumsberichtigung eine Klageänderung nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG in Betracht ( zustimmend: LG Köln 29 S 93/08; a.A: ständige BGH-Rechtsprechung [BGH V ZR 62/09, V ZR 73/09, V ZR 140/10, V ZR 230/10]).
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 128/09, 09.11.2010
Bei der Genehmigung eines bereits errichteten Gartenhauses durch Beschlussfassung handelt es sich um die Genehmigung einer baulichen Veränderung, § 22 Abs. 1 WEG.

Wird dieser Beschluss fehlerhaft als Mehrheitsbeschluss gefasst, ist er nur rechtwidrig mit der Folge, dass er bestandskräftig werden kann, wenn ein beeinträchtigter Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhebt.
LG München I, AZ: 1 S 20283/08, 16.02.2009
Richtiger Beklagter der Beschlussanfechtungsklage sind nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer.

Richtet sich die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen die übrigen Eigentümer, wird die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG nicht gehemmt (a.A: ständige BGH-Rechtsprechung [BGH V ZR 62/09, V ZR 73/09, V ZR 140/10, V ZR 230/10]).
LG Köln, AZ: 29 S 93/08, 12.02.2009
Der einzelne Bruchteilsberechtigte am Wohnungseigentum das Recht hat, die Gültigkeit von Beschlüssen im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich klären zu lassen.

Notwendige Folge hieraus ist aber, dass der klagebefugte Mitberechtigte die Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 WEG nur gegen die übrigen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen die übrigen Mitberechtigten zu richten hat.
LG München I, AZ: 36 S 6417/11, 12.01.2012
Für die Anbringung einer behinderten erechten Rampe bedarf es keines einstimmigen Beschlusses. Zwar handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Diese Rampe beeinträchtigt die Eigentümer allerdings nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus.

Nach § 16 Abs. 6 S. 1 WEG können diejenigen Miteigentümer, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, nicht an den Kosten beteiligt werden.
AG Bonn, AZ: 27 C 202/10, 28.02.2011
Haben die Kläger selbst als „Zustellungsvertreter“ die Verwalterin angegeben, obwohl offenkundig war, dass sie als Zustellungsvertreter wegen Interessenkollision nicht in Frage kam, stellt dies eine von den Klägern verschuldete Verzögerung i.S.d. § 167 ZPO dar, wenn die zustellfähige Anschrift der Beklagten erst nach gerichtlicher Aufforderung angegeben.
AG Bernau, AZ: 34 C 2/07, 11.11.2008
Die nachträgliche Errichtung einer Schornsteinanlage zum Betrieb eines Kaminofens stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.
AG Kassel, AZ: 800 C 6255/08, 26.03.2009
Eine Jahresabrechnung hat nach dem Prinzip der Einnahmen- und Ausgabenrechnung erfolgen, wonach die Abrechnung sämtliche in der betreffenden Abrechnungszeit geleisteten und erhaltenen Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalten und ausweisen muss.

Es gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters, den Wohnungseigentümern zum Zwecke der Absetzbarkeit bei der Einkommensteuererklärung haushaltsnahe Dienstleistungen zu bescheinigen.
AG Aachen, AZ: 86 C 1/07, 22.02.2008
Gem. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG sind Klagen auf Erklärung der Ungültigkeit von Beschlüssen gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und damit nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Verwaltung kann grundsätzlich lediglich die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten, jedoch nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Hierfür wäre eine besondere Bevollmächtigung erforderlich.
AG Bochum, AZ: 95 C 19/08, 01.07.2008
§§ 5 Abs. 2, 21 WEG
Hydraulikanlagen einer Doppelstockgarage stehen im zwingenden Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG. Die Kippvorrichtungen der Doppelstockgaragen sind wesentlicher Bestandteil der Garagen und dienen der gesamten Anlage insoweit, als nur durch deren Einbau überhaupt Doppelgaragen, wie in der Teilungserklärung vorgesehen, entstehen.

Für eine wirksame Beschlussfassung über eine Auftragsvergabe ist es erforderlich, vor Beschlussfassung mindestens drei verschiedene Angebote über die erforderliche Sanierung einzuholen.
AG Rosenheim, AZ: 9 C 446/08, 29.05.2008
Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist im Ausgangspunkt der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer.

Dass es um die außergerichtliche Klärung der geltend gemachten Ersatzansprüche geht und dieser, wenn sie scheitert, ein streitiges Gerichtsverfahren folgen kann, ändert nichts daran, dass der Nennbetrag der Forderungen das Interesse der Parteien bestimmt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 182/12, 19.06.2013
Liegen übergeordnete gemeinschaftliche Interessen vor (z.B. Vorbeugung oder Aufklärung von Fahrraddiebstählen oder besprühten Wänden), bestimmte Bereiche einer Wohnungseigentumsanlage mittels einer Videoanlage zu überwachen, ist der Einbau einer solchen Überwachungskamera nicht generell unzulässig.

Werden jedoch datenschutzrechtliche Belange nicht beachtet, führt dieser Umtsand zu einer vorübergehenden Stilllegung der Überwachungsanlage, bis die Voraussetzungen von § 6b BDSG erfüllt sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 220/12, 24.05.2013
Die Anbringung eines Parkbügels in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Parkbügel beeinträchtigen den ästhetischen Eindruck und das Erscheinungsbild der Gesamt-Stellplatzanlage.

Die Parksituation wird auch im Hinblick auf die Möglichkeit zu Rangieren deutlich verändert.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 55/12, 14.03.2013
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