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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Anders als bei einer vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 WEG gegen den Verwalter - wogegen eine sofortige Beschwerde analog §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 380 Abs. 3 ZPO zulässig ist - ist gegen die Berufungsinstanz erstmals zu Lasten des Verwalters getroffene Kostenentscheidung eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, §§ 567, 569, 574 ZPO.
OLG Köln, AZ: 16 W 13/11, 28.04.2011
Die versehentlich unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers führt zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (str., a.A. BGH NJW 1999, 3713).
LG Dortmund, AZ: 17 S 206/10, 09.09.2011
1. Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig.

2. Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumswerwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/99, 23.09.1999
Eine Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG setzt zunächst eine unmissverständliche Initiative zur schriftlichen Universalentscheidung voraus.

Ein Umlaufbeschluss kann wirksam widerrufen werden, solange das Beschlussergebnis nicht mitgeteilt worden ist.
OLG Celle, AZ: 4 W 82/06, 08.06.2006
1. Die Umgestaltung von Dachterrassen zu verglasten Wintergärten stellt eine nachteilige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG dar.

2. Die Errichtung von drei Außenaufzügen stellen trotz ihrer Eigenschaft als Modernisierungsmaßnahme gem. § 559 Abs. 1 BGB eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 2 WEG dar.

3. Der Einbau zusätzlicher Fenster stellt eine bauliche Veränderung dar.
AG Konstanz, AZ: 12 C 17/07, 13.03.2008
Eine beschlossene Balkonaufstockung stellt eine nachteilige bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 2 WEG dar. Sie betrifft auch das Gemeinschaftseigentum, da ein Balkon mit seinen konstruktiven Bestandteilen als tragender Teil des Gebäudes zu werten ist (BayObLG NJW-RR 1990, 116).
AG Konstanz, AZ: 12 C 10/07, 25.10.2007
Die Abberufung des Verwalters durch Beschluss, hier Aufhebungsbeschluss, ist – anders als der Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages - nicht nur ein Instrument der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft, denn Bestellungs- und Abberufungsbeschlüsse sind nach §§ 26 Abs. 1, Abs. 3, 24, 27, 28 WEG a.F. auf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhebung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet.
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 6/08, 24.03.2010
1. Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.

2. Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 39/01, 20.06.2002
Der Erwerb von Wohneigentum durch die Gemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ganz gewichtige Gründe für den Erwerb sprechen.

Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Einheiten wirtschaftlich wertlos sind und ausschließlich die Gemeinschaft und damit letztlich den einzelnen Wohnungseigentümer finanziell belasten.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 63/10, 12.08.2010
Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung darf über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustandes hinausgehen, wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 182/12, 28.03.2013
Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Anzahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder darf in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, nicht aber lediglich beschlossen werden.
LG Köln, AZ: 29 S 219/10, 09.07.2011
Auch noch in der Berufungsinstanz eines Anfechtungsverfahrens ist ein Parteiwechsel eines Wohnungseigentümers von der Beklagtenseite zur Klägerseite möglich.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach die nach § 26 Abs. S. 2 WEG höchstens zulässige Bestellungszeit von 5 Jahren herabgesetzt wird, verstößt gegen § 26 Abs. 1 S. 5 WEG und ist nichtig.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 9/11, 25.10.2011
Die Vorschriften der Heizkostenverordnung finden nach § 3 HKV auf die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar Anwendung, ohne dass es eines Beschlusses oder einer Vereinbarung bedürfte.

Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen.
OLG München, AZ: 32 Wx 32/12, 06.09.2012
Der wiederholende Beschluss über dieselbe Schuld ist nichtig, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Anspruchsverdoppelung und Ausschaltung der Verjährungsvorschriften führen würde.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 5724/09, 30.11.2009
Das Abrechnungsergebnis eines Vorjahres darf nicht Gegenstand der Jahresabrechnung eines nachfolgenden Jahres sein. Einwendungen gegen die Einbeziehung früherer Wohngeldschulden müssen im Beschlussanfechtungsverfahren gemäß der §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG geltend gemacht werden, da sie anderenfalls bestandskräftig werden.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 39/2000, 07.06.2000
Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird.

Die Belastung nur eines Teils der Wohnungseigentümer mit den Kosten der Instandsetzung des Daches einer Einzelhausanlage ist nicht möglich. Zwar mögen die Wohnungen der Dachgeschossbewohner dem instand zu setzenden Dach näher sein als die Eigentümer der übrigen Wohnungen. Es fehlt aber an einer gesteigerten Gebrauchsmöglichkeit und an einem konkreten Objektbezug, §§ 16 Abs. 4, 21 Abs. 3 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 164/09, 18.06.2010
1. Nach § 138 Abs. 1 BGB (dazu BGHZ 106, 336, 338 f.) sind Schiedsvereinbarungen in einer Teilungserklärung nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben.

2. Eine Beschlussfassung, die den Kostenverteilerschlüssel rückwirkend für bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume ändert, verstößt gegen den Vertrauensschutzgedanken und widerspricht somit einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
LG München I, AZ: 36 S 19072/09, 02.09.2010
Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor.

Eine Prozesspartei, der auf ihren rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist.

Eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.

Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe betreffen denselben Lebenssachverhalt. Sie stellen einen identischen Streitgegenstand dar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 235/08, 02.10.2009
Eine Berufung gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildende Gegenpartei ist unzulässig, wenn sie nicht frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wurde (RGZ 61, 394, 398 f.; BGH NJW 1957, 537).

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn in Ergänzung der gesetzlichen Regelung des § 23 I WEG durch die Teilungserklärung zusätzlich auch noch eigenständige Eigentümerversammlungen von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlusskompetenzen eingerichtet werden.
LG München I, AZ: 1 S 15378/10, 31.01.2011
Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09).

Ein Austausch des Klagegegners vor Rechtshängigkeit ist kein Parteiwechsel.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 140/10, 21.01.2011
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