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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Wurde durch einen bestandskräftigen Beschluss die in der Teilungserklärung vereinbarte Regelung, gemeinschaftliche Kosten auf alle Eigentümer nach Wohn- bzw. Nutzfläche umzulegen, in zulässiger Weise (§ 16 Abs. 3 WEG) dergestalt abgeändert, dass an den Kabelkosten nur die den Anschluss auch tatsächlich nutzenden Eigentümer zu beteiligen seien, erlaubt dieser Beschluss daher ausdrücklich eine Abmeldung vom Kabelanschluss und eine damit einhergehende Kostenbefreiung.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/15, 06.08.2015
Betrifft die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern gemäß § 15 Abs. 7 Satz 3 LBO die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer, hat dies zur Folge, dass ihre Erfüllung jedenfalls in dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenverhältnis nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen hat.

Die uneingeschränkte Ablehnung der Gewährleistung der Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern durch den Verband widerspricht seiner Wahrnehmungsverpflichtung und damit ordnungsgemäßer Verwaltung.
LG Karlsruhe, AZ: 1 S 109/14, 30.06.2015
In dem Fall, in dem bauliche Maßnahmen zur Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums nachgeholt werden, handelt es nicht um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG.

Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Gewollte aus dem Beschluss nicht hinreichend erkennbar wird.

Bezieht sich ein Beschluss über eine Sonderumlage auf eine nicht hinreichend bestimmte, zuvor beschlossene Baumaßnahme, ist die Sonderumlage ebenfalls unwirksam.
LG Berlin I, AZ: 55 S 130/14, 20.01.2015
Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (vgl. BGH WuM 2014, 364).

Wird eine auf einem Beschluss beruhende Zahlungsklage im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärt, weil Beschluss zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, hat der Beklagte dennoch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/15, 10.08.2015
War ein Wohnungseigentümer als Mitarbeiter bei der Hausverwaltung tätig, kann er nicht zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Denn Aufgabe des Verwaltungsbeirates ist es nämlich u.a., die Tätigkeit des Verwalters gemäß § 29 Abs. 3 WEG zu prüfen.

Wenn ein Verwaltungsbetratsmitglied von dem Verwalter dafür bezahlt wird, dass dieses für ihn Verwaltungstätigkeit ausübt, fehlt es an der nötigen Distanz, um eine wirksame Kontrolle durchführen zu können.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/12, 06.08.2015
Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers oder einer anderen teilnahmeberechtigten Person von der Versammlung steht hinsichtlich der Rechtsfolgen der Nichtladung gleich. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind im Rahmen der Anfechtungsklage für ungültig zu erklären, ohne dass es darauf ankommt, ob die in der Versammlung gefassten Beschlüsse auch bei Mitwirkung des ausgeschlossenen Eigentümers die erforderliche Mehrheit gefunden hätte.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 42/15, 10.08.2015
In einer Hausordnung kann eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten sein, da dadurch gewährleistet wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 11/15, 14.07.2015
Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 163/14, 08.05.2015
Ein Wohnungseigentümer kann die nicht durch Vollmachturkunde nachgewiesenen Vollmachten auf einer Eigentümerversammlung gem. § 174 BGB zurückweisen.

Dies gilt auch dann, wenn der Erklärungsgegner die Vollmacht bereits vor Abgabe der Willenserklärung in einer Situation zurückweist, in der - wie auf einer Eigentümerversammlung - mit der Abgabe von Willenserklärungen zu rechnen ist, so dass es für die Anwendung des § 174 BGB nicht einer (erneuten) Zurückweisung nach Abgabe der Willenserklärung bedarf.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 32/13, 05.08.2015
§ 139 BGB ist bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese nicht lediglich interne Wirkung entfalten.

Kosten der Verwaltung im Zusammenhang mit der Beschlussanfechtungsklage sind keine Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG.

Soweit die Kosten der Hausverwaltung für eine Hausgeldklage gegen einen Wohnungseigentümer anfallen, können diese nach dem Verursacherprinzip umgelegt werden, wenn ein entsprechender Beschluss über eine derartige Kostenverteilung gefasst wurde.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 172/14, 23.07.2015
Der Beschluss einer Eigentümerversammlung, wonach den Wohnungseigentümern die Wartung von Rauchmeldern auferlegt wird, ist nichtig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 25/15, 18.09.2015
Weist eine Jahresabrechnung mehrere Mängel auf, die das Gesamtgefüge in Unordnung bringt, ist es nicht gerechtfertigt, nur einzelne Positionen aus der Abrechnung zu korrigieren und im Übrigen die Abrechnung bestehen zu lassen.

Die Einbuchung eines Darlehns in das Rücklagenkonto ist nicht zulässig.

Beruht der Wirtschaftsplan auf eine derart fehlerhafte Abrechnung, entspricht auch der Wirtschaftsplan nicht mehr einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 7/15, 25.08.2015
Wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses begehrt, obwohl die Anfechtungsklage die richtige Klageart war, kann der Feststellungsantrag als Gestaltungsantrag ausgelegt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 317/15, 15.10.2015
Wohnungseigentümer sind für eine Wohngeldklage nicht klagebefugt. Hat das Amtsgericht im Rubrum die Wohnungseigentümergemeinschaft eigenmächtig als Klägerin eingesetzt, ohne dass ein entsprechender Antrag auf Klageänderung der klagenden Partei gestellt wurde, ist dies in der Berufungsinstanz nicht mehr nachholbar.

Wurde ein Wohnungseigentümer an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung gehindert, sind alle dort gefassten Beschlüsse nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 218/15, 26.10.2015
Sieht die Teilungserklärung die Wahl eines Verwaltungsbeirats vorsieht, kann nicht mit Mehrheit beschlossen werden, dass kein Verwaltungsbeirat gewählt werden soll.

Haben die Eigentümer anstelle eines Beirates mehrere Wohnungseigentümer als Rechnungsprüfer bestellt, ist eine solche Bestellung zumindest bis zur nächsten Eigentümerversammlung wirksam.
AG Hannover, AZ: 480 C 12698/13, 21.03.2014
Eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endkontenbestand widerspricht der ordnungsgemäßem Verwaltung.

Dabei müssen sich Kontostände aus der Abrechung ergebe. Es genügt nicht, wenn die Kontoauszüge im Gerichtstermin vorgelegt werden.

Sind in der Jahresabrechnung die tatsächlichen Zahlungen eingestellt, führt dies zur Nichtigkeit der Abrechung.
LG Dortmund, AZ: 1 S 183/15, 29.09.2015
Eine ordnungsgemäße Verwaltung liegt vor bei Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaft Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind.

Dabei liegt ein Beurteilungsspielraum vor, der nur hinsichtlich des Überschreitens gerichtlicher Prüfung unterliegt.

Einzelne Untergemeinschaften können die Gewährung eines "Kredites" an eine andere Untergemeinschaft aus der Rücklage beschließen.
AG Verden (Aller), AZ: 2 C 424/13, 10.06.2014
Die Errichtung des Schornsteins geht auch über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. § 20 Abs. 1 S. 1 WEG verlangt für eine solche Maßnahme einen Beschluss der Gemeinschaft.

Es reicht nicht aus, dass die erforderlichen Zustimmungen informell eingeholt werden; sie kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen.

Ein in der Vergangenheit bereits rechtswidrig errichteter Schornstein gewährt kein Anspruch auf Recht im Unrecht.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 882 C 17/14, 14.01.2015
Kommen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist es Sache der Wohnungseigentümer, durch Stimmenmehrheit eine Auswahl zu treffen.

Kommt es jedoch angesichts der Besonderheiten der Gemeinschaftsordnung seit Jahren zu Unklarheiten über Art und Umfang der Zuständigkeiten, erscheint die Konsultierung eines Rechtsanwalts oder Notars als ein möglicher Weg, die dauerstreitige Situation zu bereinigen.
AG Halle, AZ: 120 C 3378/14, 24.03.2015
Der unberechtigte Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Eigentümerversammlung führt dazu, dass alle Beschlüsse anfechtbar sind.

Ist der Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter nicht geeignet, kann das Amtsgericht einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestimmen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 45/15, 05.11.2015
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