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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Der unberechtigte Ausschluss aus der Eigentümerversammlung führt zur Aufhebung
des Beschlusses, ohne dass es darauf ankommt, ob es auch ohne ihre Stimmen zu
dem Beschlussergebnis gekommen wäre.

Der Aufhebung steht nicht entgegen, dass die Stimmen vor Versammlungsbeginn noch auf einen anderen Eigentümer übertragen wurden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der ausgeschlossene Eigentümer im Falle einer Teilnahme bei Diskussion über die Tagesordnungspunkte auf die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der übrigen Eigentümer hätten Einfluss nehmen können.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 110/13, 01.12.2014
Schreibt die Teilungserklärung vor, dass Vertretungen auf einer Eigentümerversammlung nur durch nachgewiesenen Vollmachtsnachweis zulässig ist, führt ein Verstoß hiergegen bei der Auswertung der Stimmen zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung, wenn die fehlenden Stimmrechtsnachweise sich auf das Gesamtergebnis ausgewirkt haben.
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 104/11, 28.12.2012
Wenn die Teilungserklärung bestimmt ausdrücklich, dass die Vollmacht durch eine Urkunde „nachzuweisen" ist, spricht dies dafür, dass es sich insoweit lediglich um einen Nachweis der Vollmacht, nicht jedoch um eine Wirksamkeitsvoraussetzung handelt.

Eine Beschlussfassung ist fehlerhaft, wenn einem Eigentümer eine Einsicht in die Vollmachten in der Versammlung verweigert wurde.

Ist ein gerichtlich zu schließender Vergleich - der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war - zwischenzeitlich rechtswirksam und bestandskräftig geworden ist, lässt dieser Umstand das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/13, 08.04.2015
Erfolgt eine Einladung zur Eigentümerversammlung ausdrücklich zu einer Fortsetzungsversammlung einer vorangegangenen Versammlung, bedeutet dies,
dass die Versammlung genau an dem Punkt fortgesetzt wird, an dem sie zuvor abgebrochen wurde, neue Punkte können nicht beschlossen werden.

Stimmt die Gesamtjahresabrechnung mit den Einzeljahresabrechnungen in den ausgewiesenen Beträgen nicht überein, entspricht die Abrechnung nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich aus der Abrechnung nicht der Grund für diese Differenz ergibt.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 164/13, 12.11.2014
Die Jahresabrechnung muss allen Wohnungseigentümern auch dann noch einmal vor der Versammlung übersandt werden, wenn diese den Eigentümern bereits vorliegt, es aber unterschiedliche Versionen der Abrechnung gibt und deshalb nicht klar ist, über welche Abrechnung abzustimmen sein wird.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 166/13, 12.11.2014
Ein Verwalter kann für seine Wiederwahl ungeeignet sein, wenn er die notwendige Neutralität nicht wahrt und unbequeme Eigentümer diffamiert.

Die Bestätigung einer angefochtenen Verwalterbestellung ist etwas anderes als die Wiederwahl des Verwalters und bedarf in der Einladung einer besonderen Ankündigung, § 23 WEG.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 165/13, 05.11.2014
Ein Beschluss über die Jahresabrechnung im Anfechtungsprozess ist grundsätzlich teilbar im Sinne von § 139 BGB, wenn es sich bei den beanstandeten Teilregelungen um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11).

Beschlüsse sind objektiv-normativ anhand des Protokolls auszulegen.

Bei einer Änderung des Abrechnungsschlüssels für die Müllbeseitigungskosten, sind die Kosten des Hausmeisterdienstes, die im Zusammenhang mit der Müllentsorgung entstehen, nicht mit erfasst.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 5/14, 14.04.2015
Will ein Wohnungseigentümer seinen gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtete Anfechtungsklage in der Berufung nunmehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer weiterführen, handelt es sich um einen gewillkürten Parteiwechsel.

Dieses führt indes zur Unzulässigkeit der Berufung führen, da ein Parteiwechsel in zweiter Instanz - der wie eine Klageänderung zu behandeln ist - eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH NJW 1994, 3358).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 164/14, 14.04.2015
Der Abschluss eines Hausmeistervertrages kann durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf den Verwalter bzw. sonstige Dritte wie z.B. den Beirat übertragen werden.

Die Delegierung der Vertragsunterzeichnung durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf die Hausverwaltung entspricht aber nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die wesentlichen Vertragsinhalte den Wohnungseigentümern bekannt waren und vom Ermächtigungsbeschluss mit umfasst sind.
LG Koblenz, AZ: 2 S 72/13, 21.07.2014
Soweit bei der Sanierungsmaßnahme ein Eingriff in das Sondereigentum der Wohnungseigentümer erforderlich ist, ist ein solcher Eingriff ggf. nach § 14 Nr. 4 WEG zu dulden.

Der Eigentümerversammlung fehlt aber die Beschlusskompetenz, wenn eine wesentliche Aufgabe von der Eigentümerversammlung auf die Verwaltung delegiert wird.

Vor einer Auftragsvergabe sind drei Vergleichsangebote einzuholen, wenn das Auftragsvolumen einen Betrag von etwa 5.000,00 € überschreitet.

Eine Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG kommt erst dann in Betracht, wenn die Wohnungseigentümer nicht mehr imstande sind, sich selbst zu organisieren.
LG Dortmund, AZ: 1 S 445/14, 21.04.2015
Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme ist nichtig, wenn das Vorhaben nicht hinreichend beschrieben wird.

Weil Eigentümerbeschlüsse gegen den Sondernachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) und gegen die nicht an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer wie Gesetze oder Vereinbarungen wirken, sind sie aus sich heraus objektiv und nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (BGH, NJW 1998, 3713).
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 12/15, 22.05.2015
Eine Instandhaltungsrücklage von 2,50 Euro/qm/p.a. genügt ordnungsgemäßer Verwaltung nicht. Angemessen ist eine Instandhaltungsrückstellung in der Höhe, die ein verständiger und vorausschauender Eigentümer zurücklegen würde, wobei die Angemessenheit nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Wohnanlage zu beurteilen ist.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 687/114, 09.02.2015
Die Entsendung von nur zwei Wohnungseigentümern in den Verwaltungsbeirat durch Beschluss ist rechtsfehlerhaft und kann von jedem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann.

Dies gilt auch dann, wenn zunächst zwei Mitglieder des Beirates gewählt wurden und das dritte mögliche Mitglied in der Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erhält.
AG Leonberg, AZ: 7 C 243/14, 11.07.2014
Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 12/14, 17.04.2015
Ein Verwalter haftet auch im Falle einer Anfechtung, die u.a. auf eine fehlerhafte Protokollierung gestützt wird, dann nicht für die Verfahrenskosten gemäß § 49 Abs. 2 WEG, wenn die Anfechtung auch auf materielle Gründe gestützt wurde und die Beklagten wegen der schon fehlerhaften Protokollierung die Klage anerkennen, ohne den materiellen Anfechtungsgründen entgegenzutreten (sehr streitig!).
AG Bottrop, AZ: 20 C 10/15, 02.06.2015
Wird die Verwalterwahl von einer unwirksamen, weil zu unbestimmten Sondervergütung abhängig gemacht, ist nicht nur der Beschluss bzgl. der Vergütrungsregelung, sondern auch bzgl. der Verwalterwahl unwirksam.
AG Bottrop, AZ: 20 C 9/15, 12.06.2015
Soweit die Teilungserklärung keine Einschränkungen vorsieht, darf sich ein Wohnungseigentümer von einem Rechtsanwalt auf der Eigentümerversammlung vertreten lassen.

Verweigert die Versammlung dem Rechtsanwalt die Teilnahme, entsprechen die gefassten Beschlüsse nicht mehr der ordnungsgemäßen Verwaltung, ohne dass die Kausalität widerlegt werden kann.
AG Rosenheim, AZ: 12 C 322/14, 09.09.2014
Sind die Kläger auf den Erhalt des Protokolls der Eigentümerversammlung angewiesen, dürfen sie den Eingang des Protokolls abwarten, um sodann, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG, eine Anfechtungsklage zu erheben.

Bestimmt die Teilungserklärung zweier räumlich getrennter Häuser, dass für die Gebrauchsregelung in dem einem Haus ein Stimmrechtsverbot des jeweils anderen Hauses existiert, muss die Abstimmung unter Ausschluss der Miteigentümer des jeweils anderen Hauses erfolgen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 91/15, 02.06.2015
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von (größeren) Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor drei Vergleichsangebote eingeholt worden sind.

Es besteht keine generelle Pflicht zur Übersendung von Alternativangeboten an sämtliche Wohnungseigentümer. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.
LG München I, AZ: 1 S 21342/13, 06.10.2014
Dem Sinn und Zweck des § 49a Satz 3 GKG wird aber nur Genüge getan, wenn eine Addition der (Einzel-) Verkehrswerte der verschiedenen Kläger unterbleibt, da sich anderenfalls durch die Addition der Verkehrswerte Streitwerte ergeben könnten, die zu dem wirtschaftlichen Interesse des Anfechtungsklägers außer Verhältnis stünden.

Werden Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen gemeinsam geführt, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerten zusammen (§§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 T 335/14, 15.04.2015
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