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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Im (Außen-)Verhältnis zur kreditgewährenden Bank haftet der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 8 WEG zwar nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Im Innenverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft droht dagegen eine Nachschusspflicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 244/14, 25.09.2015
Die erstmalige Erstellung und Vorlage einer Jahresabrechnung, die nicht den Maßstäben entspricht, die Rechtsprechung und Literatur an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung stellen, stellt daher grundsätzlich keine Pflichtverletzung des Verwalters dar.

Die Überprüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Jahresabrechnung ist Aufgabe des Verwaltungsbeirates.
LG Köln, AZ: 29 S 75/14, 18.12.2014
Die Heizkostenabrechnung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung steht.

Denn die Vorschriften der Heizkostenverordnung gehen abweichenden Regelungen der Wohnungseigentümer vor (BGH, 17.02.2012, V ZR 251/10, NJW 2012, 1434).
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 9871/12, 06.08.2014
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt keine Beschlusskompetenz bzgl. der Abnahme eines Werkes. Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nur die gemeinschaftliche Durchsetzung eines auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch beschließen.
AG München, AZ: 481 C 8691/15, 04.09.2015
Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/15, 02.10.2015
Auch in den Fällen, in denen die Teilungserklärung eine Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit (hier: nur durch Verwalter, Ehegatten oder Miteigentümer) auf einer Eigentümerversammlung regelt, kann es Treu und Glauben verbieten, einen für seinen Mandanten auftretenden Rechtsanwalt von der Wohnungseigentümerversammlung auszuschließen.

Die nach einem unzulässigen Ausschluss des Rechtsanwaltes gefassten Beschlüsse sind anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 26/15, 12.01.2016
Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nicht durch Beschluss zu einer Leistung verpflichtet werden.

Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern von vornherein die Beschlusskompetenz.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/09, 18.06.2010
Hinsichtlich der Bestellung eines Verwalters ist in der Rechtsprechung ferner anerkannt, dass bei einem beherrschenden Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers eine besonders kritische Prüfung seiner Stimmrechtsausübung vorzunehmen ist.

Für die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung ist zwar ein sachlicher Grund erforderlich, allerdings kommt den Eigentümern ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur beim Vorliegen besonderer Gründe des Einzelfalles überschritten werden kann.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 133/14, 13.04.2015
Ein beigeladener WEG-Verwalter kann sich in einer Beschlussanfechtungsklage durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn durch die Beschlussanfechtung seine eigenen Interessen betroffen sind.

Ist der Verwalter selber Rechtsanwalt, kann er sich auch selber vertreten und die ihm entstandenen Kosten gegen den unterlegenen anfechtenden Wohnungseigentümer nach § 91 ZPO festsetzen lassen.
LG Karlsruhe, AZ: 7 T 63/14, 10.02.2015
Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussfassung zur Anbringung von Rauchwarnmeldern in seiner sondernutzungsberechtigten Wohnung durch die Gemeinschaft selber allein mit der Begründung, er habe schon Rauchwarnmelder anbringen lassen, ist das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach dem ihn treffenden Kostenanteil zu bemessen.

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Wohnungseigentümer selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht sei.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 167/14, 01.07.2015
Die Bestellung zum WEG-Verwalter entspricht nur dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das Unternehmen fachlich qualifiziert und ausreichend finanziell ausgestattet ist.

Allein die Vorlage einer Vermögenshaftpflichtversicherung genügt insoweit nicht, wenn nicht geklärt ist, ob der Versicherungsschutz aufrecht erhalten werden kann.

Es ist nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer die Prüfung der Solvenz des zu wählenden Verwalters auf der Eigentümerversammlung verlangt hat, denn die Informationsbeschaffung obliegt nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 386/15, 16.02.2016
Die Grundbucheintragung als Eigentümerin begründet nicht das Recht der Klägerin, die an die Eigentümerstellung anknüpfenden Rechte gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen, wenn sie nicht die wahre Eigentümerin ist.

Die nachträglich erklärte Abtretung nach einem Zwangsversteigerungsverfahren stellt ein neues Veräußerungsgeschäft dar, denn gemäß § 90 ZVG geht das Eigentum durch den Zuschlagsbeschluss auf den Ersteher über.
AG Schwerin, AZ: 11 C 141/13, 27.06.2014
Es genügt, wenn ein unkundiger Verwalter bei der Wahl die Zusagen gibt, sich zur Einarbeitung in das Amt kundig zu machen, Fortbildungen zu besuchen und die notwendigen Versicherungen abzuschließen.

Im Rahmen der Anfechtungsklage zur Verwalterwahl sind nur solche Tatsachen zu berücksichtigen, die den Eigentümern bei der Beschlussfassung bekannt waren.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 68/14, 29.07.2015
Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.

Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
Eine Pflicht als Wohnungseigentümer an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen oder, was wohl gleichbedeutend ist, dieser bis zum Ende beizuwohnen, ist dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zu entnehmen.

Eine Anfechtung der Beschlüsse durch einen Eigentümer wegen Unterschreitens des Mindestquorum nach Verlassen der Eigentümerversammlung ist nicht treuwidrig, da die Möglichkeit einer Wiederholungsversammlung besteht.
AG Neumarkt i. d. Opf., AZ: 4 C 5/14, 20.08.2015
Führt die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln zur Ungültigkeit des gesamten Beschlusses über den Abschluss des Verwaltervertrages, hat die Unwirksamkeit des Beschlusses über den Abschluss des Verwaltervertrages auch die Ungültigkeit des Bestellungsbeschlusses zur Folge (§ 139 BGB analog).
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/14, 05.11.2014
Ein Gartenhaus verändert optisch den Gesamteindruck des Gartens und erlaubt zudem eine intensivere Nutzung der Sondernutzungsfläche. Dies erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG.

Die Zustimmung nach §§ 22 I 1, 14 Nr. 1 WEG muss im Rahmen eines Beschlussverfahrens der Eigentümergemeinschaft durch positive Stimmabgabe zu dem beantragten Beschluss abgegeben werden.
LG München I, AZ: 1 S 22070/14, 06.07.2015
Der Gegenstand der beabsichtigen Beschlussfassung ist derart anzugeben, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und der Überlegung gegeben wird, ob ihre Teilnahme veranlasst ist. Maßgeblich ist das auch von der Bedeutung des Beratungsgegenstandes abhängige berechtigte Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer.
AG Aachen, AZ: 118 C 7/14, 04.06.2014
1. Sämtliche Kontostände auf den Gemeinschaftskonten sind mit Anfang- und Endbestand darzustellen.

2. Zahlungen der Wohnungseigentümer, die für die Instandhaltungsrückstellung vorgesehen sind, sind in der Abrechnung als Einnahmen auszuweisen.

3. Eine Änderung des Abrechnungszeitraums auf einen anderen Zeitraum als das Kalenderjahr ist nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich.
AG Erfurt, AZ: 2 C 12/13, 07.07.2015
1. Der Beschluss über einen Wirtschaftsplan eines Jahres kann auch noch im Dezember gefasst werden, wenn eine wirksame Rechtsgrundlage für die von den übrigen Wohnungseigentümern bereits entrichteten Wohngeldvorauszahlungen (sowie für die Einforderung etwaiger Rückstände) geschaffen werden soll.

2. Auf Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung findet die gesetzliche Regelung des § 139 BGB entsprechende Anwendung.

3. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört, verbietet sich eine weite Auslegung, § 25 Abs. 5 WEG.
LG Hamburg, AZ: 318 S 133/14, 11.03.2015
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