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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Die Wiederbestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung dann, wenn die Wohnungseigentümern ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, d. h. wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen (BGH WuM 2012, 519 Rn 7 f. m. w. N.).

Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Mehrheit aus der Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie - etwa aus Bequemlichkeit - massive Pflichtverletzungen des Verwalters tolerieren will (BGH NZM 2012, 347).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 165/13, 20.03.2014
Bei der Wahl der Ehefrau zur Verwalterin, durch die Stimmenmehrheit des beklagten Mehrheitseigentümers und Ehemannes, handelt es ich um einen Fall der Majorisierung durch rechtsmissbräuchliche Stimmausübung, wenn die gewählte Verwalterin nicht über eine fachliche Befähigung verfügt und wegen der persönlichen Verbindung zum Beklagten unter den geschilderten Umständen ungeeignet ist.
AG Waldkirch, AZ: 1 C 314/12, 04.10.2013
Hat sich der Mehrheitseigentümer in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen, die Geschicke der Gemeinschaft zu führen, ist die Wahl seiner Ehefrau zur Verwalterin mit seinen mehrheitlichen Stimmrechten rechtsmissbräuchlich und bei der Stimmenauswertung nicht zu berücksichtigen.
LG Karlsruhe, AZ: 5 S 107/13, 04.11.2014
Bereitet ein in der Versammlung tatsächlich gefasster Beschluss eine sachgerechte Beschlussfassung über die Heizungssanierung weiter vor, ist er damit von der angekündigten Beschlussfassung über die Erneuerung der Heizungsanlage mit umfasst.
LG Hamburg, AZ: 318 S 20/13, 09.10.2013
Zwar umfasst die Instandsetzung grundsätzlich auch den Austausch eines Fensters, da aber der Austausch eines Fensters die Außenansicht des Gebäudes im gleichen oder noch stärkeren Maße als ein Anstrich beeinflussen kann, ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass die Verwaltungsbefugnis und damit auch die Kostentragung die Gemeinschaft trifft.
AG München, AZ: 485 C 21237/13, 09.12.2013
Eine Erbengemeinschaft ist nicht parteifähig und daher auch nicht berechtigt, den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung anzufechten.
LG Dortmund, AZ: 1 S 331/13, 09.09.2014
In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in der Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

Eine fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung gehört zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG auslösen können.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 27/12, 17.04.2014
Die Wohnungseigentümer können einen Bereich als Stellplatz für Besucher zur Verfügung zu halten oder für ein Zweitfahrzeug zu nutzen. Diese Berechtigung ist jedoch durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des § 15 Abs. 2 WEG einschränkbar.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es keinen Anspruch auf eine generelle Anleinpflicht von Hunden, wenn das Interesse der übrigen Mitglieder auch durch andere Verhaltensregeln gewahrt werden kann.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 58/13, 28.05.2014
Ist in der Teilungserklärung bzgl. der Kostenverteilung nur von Instandhaltung und nicht von Instandsetzung die Rede, sind beide Begriffe hiervon erfasst, da diese Begriffe erfahrungsgemäß in der Praxis nicht trennscharf verwendet werden.

Erfolgte in einer WEG in der Vergangenheit keine einheitliche Behandlung der Frage der Erstattung von Fensterkosten erfolgte, könnte sich faktisch eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer ergeben, so dass sich hieraus im Einzelfall aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ein Anspruch auf Kostenerstattung ergeben könnte.
LG München I, AZ: 1 S 2016/14, 01.12.2014
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

Entnommene Vorschüsse sind, unabhängig davon, ob die Entnahme berechtigt war oder nicht, in die nächste Jahresrechnung einzustellen.

Sie dürfen in den Einzelabrechnungen dieser Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 26/14, 17.10.2014
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
Die Veranstaltung eines Festes auf einer Gemeinschaftsfläche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 16 Abs. 2 WEG ist keine Maßnahme, die im Interesse aller Wohnungseigentümer gerichtet auf die Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch ist.
AG München, AZ: 481 C 14044/14, 31.10.2014
Ein Beschluss über das Einfangen von freilaufenden Katzen zwecks Kastrierung widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Ein Beschluss, der den neuen Verwalter verpflichtet, kostenpflichtig die Jahresabrechnungen des Vorverwalters vorzunehmen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da den Wohnungseigentümern durch diesen Beschluss unnötige Kosten entstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 33/13., 26.01.2014
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen.

Nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 53/14, 12.12.2014
Vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssen Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt werden und diese Angebote an die Wohnungseigentümer übersandt werden.

Alternativangebote sind auch nicht deshalb entbehrlich, wenn sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer im Vorfeld der Versammlung auf den gewählten Verwalter verständigt hatte.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/14, 07.01.2015
Ein Verwalter, der einen in der EInladung nicht angekündigten Beschluss fassen lässt, haftet im Falle der Beschlussanfechtung für die Kosten des Verfahrens gem. § 49 Abs. 2 WEG.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 173/14, 06.06.2014
Die Vollziehung eines Beschlusses für die Zeit eines schwebenden Anfechtungsverfahrens kann daher angesichts dieser Wertung des Gesetzgebers nur dann im Wege einstweiliger Verfügung ausgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im konkreten Einzelfall ausnahmsweise die Interessen der anfechtenden Miteigentümer überwiegen.
LG Hamburg, AZ: 318 O 156/14, 01.09.2014
Ein Anfechtungsbegehren, das auf eine gerichtliche Rechtsgestaltung gerichtet ist, kann sich allenfalls dann erledigen, wenn der angefochtene Beschluss mit Wirkung ex tunc aufgehoben wird.

Wird der Verteilungsschlüssel einer Sonderumlage nicht angegeben und ist auch sonst kein allgemein geltender Verteilungsschlüssel festgelegt, ist der Beschluss mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig.
LG Hamburg, AZ: 318 S 19/14, 23.07.2014
Auch wenn in einem Beschluss nur von "der Jahresabrechnung" oder "dem Wirtschaftsplan" die Rede ist, bedarf der Beschluss gleichwohl der Auslegung, ob die Jahreseinzelabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne mitbeschlossen wurden.

Ein angefochtener Beschluss entspricht hinsichtlich des Einzelwirtschaftsplans nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn einem Eigentümer drei Teilerbbaurechtseinheiten in einem Einzelwirtschaftsplan zusammengefasst wurden.
LG Hamburg, AZ: 318 S 43/14, 23.07.2014
Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist somit dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert sodann gegebenenfalls an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.
OLG Düsseldorf, AZ: I-18 W 23/14, 26.05.2014
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