Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum

Einträge 121 - 140 von 184
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten - nämlich ganztägig und auch am Wochenende - erfolgt.

Einer Unterlassungsklage, mit der sich Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit wenden, kann der Beklagte nicht im Wege der Einrede entgegenhalten, dass er die Änderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsregelung beanspruchen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 307/16, 23.03.2018
Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 Abs. 4 WEG dazu verpflichtet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, ob die Ursache von am Sondereigentum auftretenden Mängeln (hier: Schimmel und Feuchtigkeitsbildung) im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 149/17, 17.07.2018
Soll ein Kellerraum der ausweislich der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen ist, mit einem anderen Wohnungseigentümer getauscht werden, ist eine Grundbuchumschreibung erforderlich.

Ein Rückbauanspruch kann in seiner Ausübung in Anwendung des § 254 BGB beschränkt werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 133/15, 14.12.2017
Der Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der intensiveren Nutzung von den übrigen Wohnungseigentümern nicht geduldet werden muss.

Ein im Gemeinschaftseigentum stehender Kellerraum darf nicht von einem Wohnungseigentümer als Lagerfläche genutzt werden.

Ein Wohnungseigentümer muss es bis zu 20 Mal im Jahr dulden, dass ein Wohnwagen für bis zu 45 Minuten zwecks Beladens und Entladens auf dem Gemeinschaftsgrundstück geparkt wird.
AG Dorsten, AZ: 3 C 54/18, 18.12.2018
§ 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW hindert die Wohnungseigentümer nicht, die einheitliche Wartung der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des § 49 Abs. 7 BauO NRW nicht in bestehende Aufgabenverteilungen eingreifen, sondern die Kosten und Lasten zwischen dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer, in der Regel also zwischen Vermieter und Mieter, sachgerecht verteilen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 273/17, 07.12.2018
Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, bemisst sich nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.

Als Grundlage dient insoweit die Wohnflächenverordnung, wonach die Fläche eines Sondernutzungsrechts mit etwa ¼ qm einer entsprechenden Wohnfläche anzusetzen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 338/17, 06.12.2018
Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten, nicht aber in Wohnungseigentumseinheiten erfolgen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 330/17, 08.03.2019
Ein Wohnungseigentümer hat lediglich einen Anspruch auf Errichtung einer Garage der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile, wozu gemäß § 5 Abs. 2 WEG insbesondere die Fundamente und tragenden Gebäudeteile sowie auch das Garagentor gehört.
AG Recklinghausen, AZ: 91 C 21/18, 19.02.2019
Dient eine Einheit nach der Teilungserklärung Wohnzwecken, darf sie daher grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die dem Wohnen zuzuordnen sind. Handelt es sich dagegen um Teileigentum, darf sie nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zugeordnet sind.

Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich indes gleichwohl als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.
LG Berlin I, AZ: 55 S 10/18, 26.02.2019
Nach § 5 Abs. 2 WEG können Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand von Sondereigentum sein.

Allerdings schließt diese Regelung nicht auch die Einräumung von Sondernutzungsrechten an Flächen oder Fluren aus, die Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen, wenn mit der Einräumung des Sondernutzungsrechts durch Vereinbarung ein Zutrittsrecht sichergestellt wird.
OLG München, AZ: 34 Wx 92/18, 10.04.2019
Der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb eines Wohnungseigentums erstreckt sich auch auf Bestand und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts (BGH V ZR 78/16).

Ein gutgläubiger Erwerb scheidet dann aus, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechtes aufgrund unterschiedlicher Angaben im Grundbuch und der ausdrücklich in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung widersprüchlich und deshalb unzulässig war
LG München I, AZ: 1 S 390/18, 19.12.2018
Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband.

Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet, sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/17, 16.11.2018
Die Errichtung einer Gartenlaube stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Ein Beseitigungsanspruch scheitert nicht daran, dass der die Beseitigung verlangende Wohnungseigentümer selber eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung (hier: Gartenlaube) am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat.
AG Bottrop, AZ: 20 C 1/19, 19.06.2019
Haben sich die Wohnungseigentümer mit Mehrheit zur Anschaffung einer bestimmten Geräteart entschlossen, sind alle Wohnungseigentümer, auch die überstimmten, zur Duldung des Einbaus der Geräte verpflichtet, § 14 Nr. 3, 4 WEG.
LG München I, AZ: 1 S 15412/18, 14.01.2019
Ein in erster Instanz fallengelassener Teilanspruch kann in zweiter Instanz wieder aufgegriffen werden.

Ein - durchaus auch langfristiger - Mietvertrag entzieht den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch, sondern setzt es weiterhin voraus und regelt nur die Art und Weise der Ausübung, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren Eigengebrauchs durch die des mittelbaren Fremdgebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an den Mieteinnahmen treten lässt.
LG München I, AZ: 36 S 5297/18, 14.02.2019
Eine Ermächtigung zum Dachausbau rechtfertigt es, wenn der ausbauende Wohnungseigentümer vorübergehend in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift.

Er muss aber dafür zu sorgen, dass das Gemeinschaftseigentum wieder instandgesetzt wird, wie auch, dass in der Zwischenzeit keine Folgeschäden bei den anderen Wohnungseigentümern eintreten.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 66/20, 20.02.2020
Ein Wohnungseigentümer hat auch bei jahrelanger Übung keinen Anspruch auf Mitbenutzung eines Brunnens und einer Pumpanlage, wenn diese ausweislich der Teilungserklärung nicht im Gemeinschaftseigentum steht.

§ 5 Abs. 2 WEG gewährt keinen Anspruch auf Mitbenutzung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Zuweisung zum Gemeinschaftseigentum.
AG Bottrop, AZ: 8 C 111/20, 03.09.2020
Der vermietende Eigentümer (hier: Teileigentümer) haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/19, 18.12.2020
Auch nach neuem Recht bleibt ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als eine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

Daher kann ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer auch zunächst ein Beweissicherungsverfahren einleiten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 74/21, 09.12.2021
Steht kein allgemeines Betretungsrecht oder eine Routinekontrolle der Verwaltung an, sondern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die mangelnde Funktionsfähigkeit der neu installierten (Funk-)Heizkostenverteiler, die deutlich geringe Verbrauchswerte ergaben, als die vorherigen Ablesegeräte, so steht dem Verwalter mit einem Mitarbeiter der Ablesefirma das Recht zum Betreten der Wohnung zwecks Überprüfung zu.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/20, 09.07.2021
Rückwärts Vorwärts