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Urteile zu Kategorie: Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum

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Für die Bildung von Wohneigentum ist ausschließlich auf die Teilunsgerklärung abzustellen. Auf die Frage, ob das Gebäude bereits errichtet wurde, kommt es nicht an.

Sieht die Teilungserklärung eine Zustimmung des Verwalters im Falle der Veräußerung von Wohnungseigentum vor, ist die Zustimmung auch dann erforderlich, wenn das Gebäude noch nicht errichtet wurde.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 35/16, 22.02.2017
Das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben sind etwa der in einer Wohnung erforderliche Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, die auf eigene Kosten zu erfüllen sind.

Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 84/16, 09.12.2016
Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe bzw. Räumung einer Teilfläche („Dreiecksstreifen“) können gemäß § 242 BGB verwirken.

Dabei geht es nicht um die Verwirkung des Herausgabeanspruchs eines Eigentümers, durch den der Kernbestand des Eigentums selbst betroffen wird (hierzu BGH NJW 2007, 2183 ff.).
LG Hamburg, AZ: 318 S 120/13, 09.07.2016
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.

§ 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gibt keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind.

Zu ersetzen sind jedoch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass für die Reparatur der Leitung die Zwischendecke geöffnet und wieder verschlossen wurde.

Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 124/16, 09.12.2016
Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, eine defekte Wohnungstür eines Miteigentümers auszutauschen.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Tür vom Mieter des Wohnungseigentümers mutwillig zerstört wurde. Denn die Verpflichtung zum Austausch der Tür ist losgelöst von der Kostentragung zu betrachten.

Der betroffene Wohnungseigentümer muss sich nicht auf ein Provisorium verweisen lassen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 473/16, 11.04.2017
Im Wege der ergänzenden Auslegung der Zweckbestimmung kann eine zweckbestimmungswidrige Nutzung ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören kann als eine sich im Rahmen der Zweckbestimmung haltenden Nutzung.

Danach hat auch ein im Gemeinschaftseigentum stehendes begrüntes Dach nicht die Zweckbestimmung, einem Hund als Auslauf zu dienen. Denn es gehört zum typischen Verhalten von Hunden, ihre Notdurft dort zu verrichten oder Grabetätigkeiten auszuführen.

Dies gilt erst recht, wenn das Dach mit Sukkkenten begrünt ist, die zum Begehen nicht geeignet sind und bei größeren Gewichten zu zerplatzen drohen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/16, 18.08.2017
Eine Fußbodenheizung ist auch dann dem Sondereigentum zuzuordnen, wenn diese in den Estrich verlegt wurde. Die Reparaturkosten einer defekten Fußbodenheizung sind daher keine Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung sondern müssen vom jeweiligen Sondereigentümer selbst aufgebracht werden.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 80/16, 14.09.2017
Das Umstellen von Mülltonnen stellt keine bauliche Veränderung dar.

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass Fahrräder an dem bisher genutzten Stellplatz abgestellt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 243/14, 28.10.2014
Die Sondernutzungsrechte, die zwar wirksam vereinbart, aber aber mangels Eintragung nicht "verdinglicht" worden sind, müssen die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten nicht gegen sich gelten lassen.

Dies hat zur Folge, dass zur Eintragung von Sondernutzungsrechten an auch die Bewilligung der nachfolgenden Wohnungseigentümer erforderlich ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2017; Az.: 3 Wx 46/17
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 46/17, 09.06.2017
Die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. § 21 Abs. 1, 3, 5 Nr. 2 WEG) obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich (§ 16 Abs. 2 WEG). Sie kann aber durch Vereinbarung einem einzelnen Wohnungseigentümer ganz oder teilweise auferlegt werden.
OLG München, AZ: 2 Z BR 87/98, 25.05.1998
Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 191/15, 08.04.2016
Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Absatz 3 und 4 verlangen, dass durch den Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigt werden.

Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Fenster zu seinem Sondereigentum zu putzen, ist nichtig.

Bei einem Auftragsvolumen von 9.000,00 € sind drei Vergleichsangebote einzuholen.

Einem Wohnungseigentümer darf bei Verlust des Haustürschlüssels ein ersatzschlüssel nicht verweigert werden.
AG Essen, AZ: 196 C 133/13, 30.09.2013
Ein Beschluss, der die Übernahme sämtlicher in der Vergangenheit angefallenen Rechnungen zum Gegenstand hat, ist nichtig, da die Rechnungen zwecks Prüfung im Einzelfall konkret zu bezeichnen sind.

Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer zum Austausch einer zerstörten Wohnungseingangstür verpflichtet ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
AG Essen, AZ: 196 C 87/13, 02.09.2013
Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, sofern sich nicht ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau aus der Gemeinschaftsordnung ergibt.

Ein Wohnungseigentümer kann eine zunächst verweigerte Zustimmung im schriftlichen Verfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG später noch korrigieren und mit „Ja“ stimmen.

Der Verwalter kann den Beschlussantrag als angenommen festgestellen und diese Feststellung aber unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) stellen, dass ein Wohnungseigentümer innerhalb der gesetzten Frist dieser Verfahrensweise widerspricht.
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/16, 12.07.2017
Umbaumaßnahmen, die die Nutzung des bisherigen Speichers zu Wohnzwecken ermöglichen, sind erheblich intensiver als zu sonstigen Zwecken (z. B. Keller, Speicher), so dass in dieser gesteigerten Nutzung immer eine Beeinträchtigung aller anderen Wohnungseigentümer liegt.

Ein Umlaufbeschluss kommt nicht zustande, wenn keine einstimmige Zustimmung erfolgt. Die von § 23 Abs. 3 WEG geforderte Allstimmigkeit stellt eine Rechtsvorschrift dar, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
LG München I, AZ: 36 S 20429/12, 08.07.2013
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses notwendig, aber auch ausreichend, dass sein Gegenstand bereits bei der Einberufung ausreichend und eindeutig ,,bezeichnet" ist. Ein Verstoß hiergegen führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Ein Verstoß ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass es bei ordnungsgemäßer Ladung zu demselben Beschluss gekommen wäre.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 107/17, 22.03.2018
Ein Miteigentümer, der die ausschließliche Nutzung gemeinschaftlicher Stellflächen beansprucht, entzieht den Miteigentümern zum einen Ausweichparkflächen, zum anderen die Möglichkeit, die Stellplätze - etwa durch Vermietung - zu verwerten.

Eine Ermächtigung, durch die sich der teilende Eigentümer vorbehält, Sondernutzungsrechte zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen, ist zulässig, muss aber grundsätzlich dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen.

Ein obligatorisches Sondernutzungsrecht wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, die es abgeschlossen haben. Bei Wechsel auch nur eines Wohnungseigentümers entfällt ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht in der Regel vollständig (§ 139 BGB).
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 145/16, 05.12.2017
Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG ist in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann; dagegen dient die Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis im Grundsatz Wohnzwecken.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/16, 27.10.2017
Streitigkeiten aus dem Sondernutzungsrecht - nicht Sondereigentum(!) - sind WEG-Angelegenheiten gem. § 43 Nr. 1 WEG.

Wurde eine zwischen den Voreigentümern getroffene notarielle Vereinbarung über den Tausch von sondernutzungsberechtigten Garagen nicht im Grundbuch eingetragen, ist der Rechtsnachfolger an dieser Vereinbarung nicht gebunden.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 28/17, 02.05.2018
Ein Gemeinschaftsweg darf für die anderen Wohnungseigentümer nicht dadurch versperrt werden, dass ein bereits vorhandenes Tor verschlossen wird, ohne dass den übrigen Wohnungseigentümern eine Zugangsmöglichkeit zum Gemeinschaftsweg eingeräumt wird.
AG Bottrop, AZ: 20 C 53/17, 18.06.2018
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