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Urteile zu Kategorie: Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum

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Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.

Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/20, 15.10.2021
Nutzen mehrere Eigentümer zu Unrecht den im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum zum Abstellen von Gegenständen, kann der beeinträchtigte Sondereigentümer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer, der dort ebenfalls Gegenstände abgestellt hat, keinen Herausgabeanspruch des Kellerraumes geltend machen, sondern nur die Entfernung konkret zu bezeichnende Gegenstände verlangen.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 8 C 57/21, 11.02.2022
Der Anspruch aus § 985 BGB kann in der Rechtsfolge nur auf
Herausgabe lauten dergestalt, dass der Schuldner die Sache nur in dem
Zustand herausgeben muss, in dem sie sich befindet. Darüber
hinausgehende aktive Tätigkeiten (wie Räumen und Fegen etc.) sind
nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB.
LG München I, AZ: 36 S 12013/17 WEG, 14.11.2018
Ein Wintergarten, der duch einen Wohnungseigentümer auf dem Gemeinschaftsgrundstück ohne Zustimmung errichtet wurde und dessen Beseitigungsanspruch verjährt ist, ist als Gemeinschaftseigentum zu bewerten.

Ein Spitzboden, der nur über die Wohnung eines Wohnungseigentümers erreichbar ist, in der Teilungserklärung aber weder als Sondereigentum noch als Sondernutzungsrecht ausgewiesen ist, ist im Wege der Auslegung als Sondereigentum dem Eigentümer zuzuordnen, über dessen Wohnung der Spitzboden erreichbar ist.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 44/21, 22.11.2021
Ein generelles Haustierverbot in der Teilungserklärung verstößt gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB und macht die Regelung nichtig.

Die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung ist von Amts wegen zu prüfen.
AG Konstanz, AZ: 4 C 397/21 WEG, 10.02.2022
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen.

Dies ist anzunehmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die mangelnde Funktionsfähigkeit eines neu installierten (Funk-) Heizkostenverteilers bestehen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 36/20 WEG, 09.07.2021
Eine etwaige Beschädigung des Treppenhauses einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Beklagte oder von ihr beauftragte Personen führen zu einem Schadensersatzanspruch, den gemäß § 9 a Abs. 2 WEG n.F. nur die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem ehemaligen Mieter einer Eigentumswohnung geltend machen kann.
AG München, AZ: 414 C 22283/20, 26.03.2022
Ist aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienten, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt, unterliegt auch ein Schwimmbad in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Verfügung.
LG München I, AZ: 1 S 7900/21 WEG, 02.02.2022
Ein Beschluss, der das Abstellen von Elektroautos in der Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft untersagt, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten die behauptete besondere Brandgefahr von Elektrofahrzeugen als wahr unterstellt.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 2541/21, 04.02.2022
Das Aufstellen eines Geldautomaten ist von der Teilungserklärung gedeckt, wenn im Erd- und das Kellergeschoss eine Bankfiliale betrieben werden darf.

Auch wenn die Aufbewahrung und Ausgabe von Bargeld über einen Automaten zum Zeitpunkt der Teilungserklärung noch nicht allgemein üblich, sondern in Deutschland erst etwa drei Jahre zuvor überhaupt eingeführt worden war, handelt es sich dennoch nicht um eine Änderung der ursprünglich vorgesehenen Nutzung der Immobilie.
OLG Düsseldorf, AZ: 9 U 25/21, 21.03.2021
Die Einordnung der Balkone in einer Teilungserklärung im Ganzen als Sondereigentum ist wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 WEG unwirksam.

Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.
LG Hamburg, AZ: 318 S 77/20, 21.07.2021
Zwar begründet § 20 Abs. 2 WEG nur Ansprüche auf Veränderungen des Gemeinschaftseigentums. Gleichwohl folgt aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und dem Gemeinschaftsverhältnis, dass auch dem privilegierten Zweck dienende Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden sind, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/22, 13.10.2022
Weil die Grundstücksteile, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, im Gemeinschaftseigentum der WEG stehen, ist die Entscheidung über das „ob“ und „wie“ von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung gem. § 21 Abs. 1, 3, 4, 5 Nr. 2 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorbehalten und zugleich deren Aufgabe.
AG München, AZ: 481 C 24911/16 WEG, 28.06.2017
Eine Instandsetzungsregelung ist nichtig, wenn sie tragende Gebäudeteile (hier: Außenwand) erfassen, da sie nach § 5 Abs. 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum sind.

Die bestehende Regelung der Teilungserklärung kann aber nach § 140 BGB in eine Regelung über die Kostentragung umzudeuten sein.
AG Köln, AZ: 215 C 60/21, 18.07.2022
Eine eigenständige Kompetenz eines Sondereigentümers zur Geltendmachung von Beeinträchtigungen seines Sondereigentums ist durch die am 01.12.2020 in Kraft getretene Reform des WEG nicht beseitigt worden. Nach wie vor kann gemäß § 1004 BGB der betroffene einzelne Wohnungseigentümer gegen die Störung vorgehen, wenn sein im Grundbuch eingetragenes Recht durch diese beeinträchtigt ist.
AG Kassel, AZ: 800 C 1048/21, 28.07.2022
Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Dies bedeutet, dass es für jede bauliche Veränderungen immer eines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.

Das Entstehen faktischer Sondernutzungsrechte ist nunmehr gerade die gesetzlich vorgesehene Folge eines solchen Beschlusses.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 19/22, 11.11.2022
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen.

Eine Sonderumlage kann auch zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen zu Beginn des Wirtschaftsjahres beschlossen werden.
AG Riesa, AZ: 6 C 407/21, 28.10.2022
Für die Eintragung oder Änderung einer Dienstbarkeit ist die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.

Eine Bewilligung der Änderung der Grunddienstbarkeit durch den Verwalter ist nicht möglich. Vielmehr müssen alle Wohnungs- und Teileigentümer die Änderung der Grunddienstbarkeit in der Form des § 29 GBO bewilligen.
OLG Karlsruhe, AZ: 14 W 59/22, 30.12.2022
Der Begriff "gewerbliche Einheit" stellt auf einen umfassenden Zweck ab und ist dementsprechend in dem Sinne zu verstehen, dass grundsätzlich jede gesetzlich zulässige gewerbliche Nutzung einer Teileigentumseinheit gestattet ist, eine Nutzung als Restaurant eingeschlossen.
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 6/20, 24.11.2021
Das Sondereigentum kann gemäß § 3 Abs. 2 WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks, wie z.B. Gartenflächen, erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.
OLG Rostock, AZ: 3 W 82/22, 24.10.2022
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