Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Verwalter

Einträge 161 - 180 von 404
Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Allein die Stellung als Miteigentümer kann wegen der Neufassung des § 10 Abs. 7 WEG allenfalls einen Anspruch auf die Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I des Grundbuchs begründen.

Wenn Hausgeldrückstände bestehen, zählt es zu den Aufgaben des Verwalters, für eine effektive Durchsetzung der Ansprüche der Gemeinschaft Sorge zu tragen. Dementsprechend ist dem Verwalter in einer solchen Situation ein Einsichtsrecht nach § 12 Abs.1 GBO zuzubilligen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 210/14, 17.06.2015
Kommen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mehrere Maßnahmen in Betracht, so ist es Sache der Wohnungseigentümer, durch Stimmenmehrheit eine Auswahl zu treffen.

Kommt es jedoch angesichts der Besonderheiten der Gemeinschaftsordnung seit Jahren zu Unklarheiten über Art und Umfang der Zuständigkeiten, erscheint die Konsultierung eines Rechtsanwalts oder Notars als ein möglicher Weg, die dauerstreitige Situation zu bereinigen.
AG Halle, AZ: 120 C 3378/14, 24.03.2015
Der unberechtigte Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Eigentümerversammlung führt dazu, dass alle Beschlüsse anfechtbar sind.

Ist der Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter nicht geeignet, kann das Amtsgericht einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestimmen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 45/15, 05.11.2015
Hinsichtlich der Bestellung eines Verwalters ist in der Rechtsprechung ferner anerkannt, dass bei einem beherrschenden Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers eine besonders kritische Prüfung seiner Stimmrechtsausübung vorzunehmen ist.

Für die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung ist zwar ein sachlicher Grund erforderlich, allerdings kommt den Eigentümern ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur beim Vorliegen besonderer Gründe des Einzelfalles überschritten werden kann.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 133/14, 13.04.2015
Die Bestellung zum WEG-Verwalter entspricht nur dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das Unternehmen fachlich qualifiziert und ausreichend finanziell ausgestattet ist.

Allein die Vorlage einer Vermögenshaftpflichtversicherung genügt insoweit nicht, wenn nicht geklärt ist, ob der Versicherungsschutz aufrecht erhalten werden kann.

Es ist nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer die Prüfung der Solvenz des zu wählenden Verwalters auf der Eigentümerversammlung verlangt hat, denn die Informationsbeschaffung obliegt nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 386/15, 16.02.2016
Es genügt, wenn ein unkundiger Verwalter bei der Wahl die Zusagen gibt, sich zur Einarbeitung in das Amt kundig zu machen, Fortbildungen zu besuchen und die notwendigen Versicherungen abzuschließen.

Im Rahmen der Anfechtungsklage zur Verwalterwahl sind nur solche Tatsachen zu berücksichtigen, die den Eigentümern bei der Beschlussfassung bekannt waren.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 68/14, 29.07.2015
Führt die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln zur Ungültigkeit des gesamten Beschlusses über den Abschluss des Verwaltervertrages, hat die Unwirksamkeit des Beschlusses über den Abschluss des Verwaltervertrages auch die Ungültigkeit des Bestellungsbeschlusses zur Folge (§ 139 BGB analog).
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/14, 05.11.2014
Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, inhaltlich identische Zweitbeschlüsse, deren Erstbeschlüsse bereits zuvor angefochten wurden, erneut zu beschließen.

Eine Entlastung des Verwalters kommt nicht in Betracht, wenn Geldentnahmen der Verwaltung unklar sind.

Eine fehlende Objektivität der Verwaltung gegenüber opponierenden Eigentümern, der mangelnde Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und anfechtbare inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse rechtfertigen die Annahme, dass die Verwalterin zur Verwaltung der Gemeinschaft ungeeignet ist.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 6/16, 24.02.2016
Ein Anspruch auf Abberufung hat der einzelne Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer nur dann, wenn ein so schwerwiegender Grund vorliegt, dass auch unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums der Gemeinschaft die Nichtabberufung nicht mehr vertretbar erscheint.

Soweit mit dem Beschluss zur Verwalterbestellung eine Rückwirkung verbunden ist, kann diese nicht konstitutiv wirken, es kann aber das Verwalterhandeln für diesen Zeitraum gebilligt und vergütet werden.
LG München I, AZ: 36 S 247461/13, 12.03.2015
Der Eigentümerversammlung als Diskussionsforum unter Einschluss aller Mitglieder steht es von vornherein entgegen, dass die Versammlung auf Betreiben der Mehrheit nach Belieben unterbrochen wird, damit sie unter Ausschluss der Minderheit ungestört weiterdiskutieren kann, bevor anschließend über den Beschluss abgestimmt wird.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 46/15, 17.11.2015
Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Verwalters wird bejaht, wenn nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht zugemutet werden kann und deshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

Dies ist der Fall, wenn der Verwalter eine unberechtigte Vergütung an sich selbst auszahlt oder wenn er entgegen seiner Verpflichtung nach § 27 Abs. 5 WEG die Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von seinem Vermögen getrennt hält.
AG Essen, AZ: 196 C 37/15, 26.08.2015
Die Bestellung des Verwalters entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden.

Bei einer Verwalterneuwahl sind mehrere Angebote einzuholen, damit die Wohnungseigentümer eine Vorauswahl treffen, sich über die Leistungsangebote austauschen und den Zweck der Einholung von Alternativangeboten erwägen können.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 943/15, 15.02.2016
Setzt der Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht gegen die Mehrheit nach Köpfen für eine seinen Interessen einseitig verbundene Person ein, ist die persönliche und fachliche Eignung des Verwalters besonders kritisch zu prüfen.

Handelt es sich bei der Verwalterin um die Tochter des Mehrheitseigentümers, kann der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu Recht deren Neutralität bei der Ausübung des Verwalteramtes bezweifeln.
LG Hamburg, AZ: 318 S 81/15, 05.11.2015
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 21/14, 07.10.2015
1. Eine Entlastung trotz Möglichkeit der Haftung des Verwalters ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

2. Die Wahl einer Person zur Beirätin, die nicht Eigentümerin der WEG ist, ist unzulässig.

3. Ein Beschluss, der im Anschluss an zuvor unrichtig erteilte Informationen erfolgt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nicht auszuschließen ist, dass der auf unrichtigen Informationen beruht.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 22a C 223/14, 25.06.2015
Zustellungen, die an die Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind, können durch Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an den Verwalter vorgenommen werden.

Entstehen dadurch zusätzliche Kosten, so ist es nur billig, wenn diese den Wohnungseigentümern zur Last fallen.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 276/79, 25.09.1980
Eine Überprüfung, ob der Verwalter entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes in dem vorangegangenen Verfahren für die übrigen Wohnungseigentümer berechtigt war, liefe darauf hinaus, dass nunmehr in diesem Verfahren zu prüfen wäre, ob in dem damaligen Verfahren der hiesige Kläger ordnungsgemäß vertreten war und daher das damalige Urteil ordnungsgemäß ergangen ist.

Einer derartigen Prüfung steht jedoch die Rechtskraft des vorgenannten Urteils entgegen. Die für die vom Kläger behauptete Konstellation der nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Vorverfahren ist durch die Sondervorschrift des § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO abschließend geregelt ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 222/13, 17.12.2015
Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 97/15, 29.01.2016
Ein klagender Wohnungseigentümer kann mit Verwalterkosten belastet werden, die der Gemeinschaft für die Prozessführung der Verwaltung entstehen. Diese Kosten können dem klagenden Wohnungseigentümer als Verursacher nach § 16 Abs. 3 WEG auch komplett auferlegt werden (sehr fraglich).
LG Dortmund, AZ: 1 S 437/15, 19.04.2016
Der neue Verwalter hat die Pflicht, die Jahresabrechnung des Vorjahres bei Fälligkeit zu erstellen.

Eine Ausnahme besteht, wenn der alte Verwalter die Abrechnung erstellt, mag diese auch fehlerhaft sein.

Der Verwalter ist verpflichtet, die Jahresabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist zu erstellen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Ablesefirma habe die Unterlagen nicht rechtzeitig erstellt, wenn der Verwalter nicht belegen kann, dass er mehrfach auf die Erstellung der Abrechnung gedrängt hat.
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 33/15, 19.04.2016
Rückwärts Vorwärts