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Urteile zu Kategorie: Verwalter

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Die Wiederbestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung dann, wenn die Wohnungseigentümern ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, d. h. wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen (BGH WuM 2012, 519 Rn 7 f. m. w. N.).

Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Mehrheit aus der Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie - etwa aus Bequemlichkeit - massive Pflichtverletzungen des Verwalters tolerieren will (BGH NZM 2012, 347).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 165/13, 20.03.2014
Bei der Wahl der Ehefrau zur Verwalterin, durch die Stimmenmehrheit des beklagten Mehrheitseigentümers und Ehemannes, handelt es ich um einen Fall der Majorisierung durch rechtsmissbräuchliche Stimmausübung, wenn die gewählte Verwalterin nicht über eine fachliche Befähigung verfügt und wegen der persönlichen Verbindung zum Beklagten unter den geschilderten Umständen ungeeignet ist.
AG Waldkirch, AZ: 1 C 314/12, 04.10.2013
Hat sich der Mehrheitseigentümer in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen, die Geschicke der Gemeinschaft zu führen, ist die Wahl seiner Ehefrau zur Verwalterin mit seinen mehrheitlichen Stimmrechten rechtsmissbräuchlich und bei der Stimmenauswertung nicht zu berücksichtigen.
LG Karlsruhe, AZ: 5 S 107/13, 04.11.2014
Ein Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn vor der Bestellung der neuen Verwalterin keine ausreichenden Alternativangebote eingeholt worden sind und die vorliegenden zwei Konkurrenzangebote nicht bereits mit der Einladung an sämtliche Eigentümer versandt worden sind.

Die Anzahl der Alternativangebote können die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums selbst festlegen.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303a C 22/13, 16.05.2014
Regenrinnen, das Verbindungsrohr und das Fallrohr stellen zwingend gemeinschaftliches Eigentum dar, für deren Zustand und Funktionieren allein die Eigentümerversammlung als Trägerin der Verwaltungshoheit befugt und berufen ist, über Baumaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu entscheiden.

Ein Eigentümer einer verwalterlosen Gemeinschaft kann analog § 32 Abs. 2 BGB zur Einberufung und Leitung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 61/14, 13.02.2015
Vor der erstmaligen Bestellung eines Verwalters müssen Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt werden und diese Angebote an die Wohnungseigentümer übersandt werden.

Alternativangebote sind auch nicht deshalb entbehrlich, wenn sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer im Vorfeld der Versammlung auf den gewählten Verwalter verständigt hatte.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/14, 07.01.2015
Ein Verwalter, der einen in der EInladung nicht angekündigten Beschluss fassen lässt, haftet im Falle der Beschlussanfechtung für die Kosten des Verfahrens gem. § 49 Abs. 2 WEG.
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 173/14, 06.06.2014
Eine dem Hausverwalter erteilte allumfassende Vertretungsbefugnis, die sich ausdrücklich auf alle Angelegenheiten beziehen soll, die mit dem Wohnungseigentum zusammenhängen, führt zu einer vollständigen Aufhebung der Kompetenzverteilung zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter und einer vollständigen Aushöhlung der Rechtsposition der einzelnen Wohnungseigentümer.

Die gilt insbesondere auch für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt betreffend der Änderung der Teilungserklärung, wenn nicht jeder einezlne Wohnungseigentümer eine Vollmacht erteilt hat.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 241/14, 03.11.2014
Auch bei professionell durchgeführter Hausverwaltungstätigkeit ist es nicht Aufgabe eines Verwalters, eine Überwachung der für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätigen Rechtsanwälte für ihre Mandate zu bewerkstelligen. Dies würde sonst auf eine Garantiehaftung des Verwalters für Fehler des mandatierten Rechtsanwaltes hinauslaufen.
LG München I, AZ: 36 S 6718/13, 05.06.2014
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 114/14, 27.02.2015
Ein Verwalter kann für seine Wiederwahl ungeeignet sein, wenn er die notwendige Neutralität nicht wahrt und unbequeme Eigentümer diffamiert.

Die Bestätigung einer angefochtenen Verwalterbestellung ist etwas anderes als die Wiederwahl des Verwalters und bedarf in der Einladung einer besonderen Ankündigung, § 23 WEG.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 165/13, 05.11.2014
Nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG ist die Einrichtung eines eigenen Kontos, das am wirksamsten gegen den Zugriff der Gläubiger des Verwalters geschützt ist, möglich.

Nur die Wahl dieser am stärksten gesicherten Anlageform genügt dann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dem Trennungsprinzip und damit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 46/14, 14.07.2014
Ein Verwalter haftet auch im Falle einer Anfechtung, die u.a. auf eine fehlerhafte Protokollierung gestützt wird, dann nicht für die Verfahrenskosten gemäß § 49 Abs. 2 WEG, wenn die Anfechtung auch auf materielle Gründe gestützt wurde und die Beklagten wegen der schon fehlerhaften Protokollierung die Klage anerkennen, ohne den materiellen Anfechtungsgründen entgegenzutreten (sehr streitig!).
AG Bottrop, AZ: 20 C 10/15, 02.06.2015
Für die Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG vorliegt, kommt es allein auf die Person des Erwerbers, insbesondere seine persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit, und die von ihm beabsichtigte Nutzung an.

Daher darf die Verwalterzustimmung nicht wegen etwaiger Beitrags- und Wohngeldrückstände des Veräußerers verweigert werden.
OLG Brandenburg, AZ: 5 Wx 49/07, 12.01.2008
§ 12 Abs. 1 WEG erfaßt auch Veräußerungen an Erwerber, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits angehören.

Ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu dem Verkauf einer Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 2 WEG) ist nur dort anzuerkennen, wo die Veräußerung erkennbar rechtlich geschützte Gemeinschaftsinteressen verletzen wird.

Dies hat allerdings nichts mit der Frage eines Zurückbehaltungsrechts wegen Wohngeldrückständen des Veräußerers nach § 273 BGB zu tun.
BayObLG München, AZ: 2 Z 79/76, 09.03.1977
Wird die Verwalterwahl von einer unwirksamen, weil zu unbestimmten Sondervergütung abhängig gemacht, ist nicht nur der Beschluss bzgl. der Vergütrungsregelung, sondern auch bzgl. der Verwalterwahl unwirksam.
AG Bottrop, AZ: 20 C 9/15, 12.06.2015
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eines Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren kann bei Versäumung der Berufungsfrist wegen Einlegung der Berufung beim falschen Gericht eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis auf die fehlerhafte Belehrung beruht.

Eine Beitragspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) kann nur durch einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage begründet werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 2/15, 02.06.2015
Ein Wohnungseigentümer darf die Bonität eines neu zu wählenden Verwalter in Frage stellen.

Erfolgt dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, ermangelt es darüber hinaus an der Rechtswidrigkeit der Äußerungen, da diese zur Wahrnehmung berechtigter Interssen im Rahmen der Rechtsverteidigung getätigt wurden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 67/15, 27.05.2015
Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG bedarf der Verwalter zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für die WEG einer Ermächtigung durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss. Dies gilt auch für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Klage.

Fehlt eine Ermächtigung durch Beschluss oder Vereinbarung, ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Verwalters als unzulässig abzuweisen.

Verjährte Ansprüche aus dem Wirtschaftplan leben durch eine spätere Jahresabrechnung nicht wieder auf.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 113/14, 18.06.2015
Äußert in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren einer Verwalterbestellung ein Wohnungseigentümer Zweifel an der Bonität einer zur Verwalterin bestellten haftungsbeschränkten UG unter Hinweis auf die die nicht nachgewiesene Bonität, steht dem Verwalter ein Anspruch auf Widerruf dieser Äußerungen zu.
AG Bottrop, AZ: 20 C 48/14, 22.01.2015
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