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Urteile zu Kategorie: Verwalter

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Ein Wohnungseigentümer kann nur aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses gemeinschaftsbezogene Schadensersatzansprüche gegen den (Vor-)Verwalter geltend machen.

Eine Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG kommt nicht in Betracht.

Insoweit muss der Wohnungseigentümer fremde Ansprüche im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 50/15, 30.05.2016
Um die rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung überprüfen zu können, sind für das Wirtschaftsjahr die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten anzugeben.

Fehlt die Angabe des Anfangskontobestandes, so ist unabhängig vom Bestehen eines evtl. Ergänzungsanspruchs der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.

Werden die Mindestanforderungen an eine Jahresabrechnung aufgrund der fehlenden Darstellung der Bankkontenentwicklungen nicht erfüllt, ist von einem groben Verschulden im Sinne des § 49 Abs. 2 WEG auszugehen, so dass der Verwalterin die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen sind.
AG Rastatt, AZ: 20 C 244/15, 25.02.2016
Gemäß § 24 Abs.4 S.2 WEG soll die Frist zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

Das bei der Frist eingeräumte Ermessen ist gerichtlich nachprüfbar, insbesondere daraufhin, ob die Abkürzung der Frist durch die Dringlichkeit der Maßnahme gerechtfertigt war und ob durch die Fristverkürzung ein Wohnungseigentümer an der Ausübung seines Stimmrechts behindert worden ist.
AG Krefeld, AZ: 14 C 23/15, 05.08.2015
Wird eine erstmalige Verwalterbestellung mangels Vorlage von drei Vergleichsangeboten erfolgreich angefochten, kann die Bestellung durch eine Wiederholungswahl nicht geheilt werden, wenn auf der Wiederholungsversammlung nicht mindestens drei Verwalterangebote vorgelegen haben.

Es können keine Sondervergütungen für typische Aufgaben des Verwalters beschlossen werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 455/15, 14.06.2016
Die Umfirmierung eines Einzelkaufmanns in eine GmbH & Co KG stellt einen Identitätswechsel dar.

Dies hat zur Folge, dass der Verwalter neu gewählt werden muss.
AG Bottrop, AZ: 20 C 5/16, 01.07.2016
Ein Wohnungseigentümer hat grds. das Recht, wiederholt in die Verwaltungsunterlagen einzusehen, wenn dies zur Vorbereitung der Geltendmachung eines gerichtlichen Anspruches dient.

Dabei ist der Eigentümer berechtigt, einen weiteren Miteigentümer und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, auch in die Unterlagen und Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer einzusehen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 13/14, 20.06.2016
Wird mit einer Klage neben der Abberufung des Verwalters auch die Bestellung eines namentlich bezeichneten neuen Verwalters erstrebt, sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts beide Anträge zu berücksichtigen.

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist aber nur das die Abberufung überschießende Interesse an der Bestellung eines neuen Verwalters zu ermitteln.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 292/14, 16.06.2016
Lässt eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung nicht eindeutig erkennen, dass zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll und ergeben die sonstigen Umstände auch keinen Anlass zu einer beabsichtigten Beschlussfassung, so ist ein so gefasster Beschluss gem. § 23 Abs. 2 WEG rechtswidrig.

Wird ein Beschluss wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG erfolgreich angefochten, sind dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen.
AG Germersheim, AZ: 4 C 13/15 WEG, 04.05.2016
Die Einladung zur Eigentümerversammlung und das Versenden des Protokolls gehört zu den üblichen Aufgaben des Verwalters, die nur dann zu vergüten sind, wenn im Verwaltervertrag dies ausdrücklich vereinbart ist. Grundsätzlich sind vom Grundhonorar auch Portokosten umfasst.
LG Dresden, AZ: 2 S 400/15, 09.03.2016
Nach dem Wortlaut des § 27 WEG kann aber der Verwalter für die Mahnung keine separate Gebühr verlangen. Sie ist schon im Grundhonorar abgegolten. Das Grundhonorar deckt alle Leistungen des Verwalters ab, die mit der Verwaltertätigkeit typischerweise entstehen und insbesondere die im Gesetz genannten Aufgaben
AG Reutlingen, AZ: 11 C 105/16, 13.05.2016
Ficht ein Wohnungseigentümer den Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 211/11, 09.02.2012
Auf Grund seiner Befugnis im § 27 Abs. 2 Nr. 2 ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie insbesondere einen Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 4 WEG, also einen Anfechtungsrechtsstreit, auf der Passivseite zu führen.

Welche Maßnahmen er dabei im Einzelnen ergreift und ob er Rechtsmittel (Berufung) einlegt, ist im Grundsatz seinem pflichtgemäßen Ermessen zu überlassen.

Der Verwalter ist nur soweit und solange in seinem pflichtgemäßen Ermessen frei, den Rechtsstreit zu führen, als ihm nicht von einem einzelnen Eigentümer mit Wirkung für und gegen diesen alleine eine andere Weisung erteilt wird.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 17/15, 11.09.2015
Unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes haben die Parteien dem Gericht die zur Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen beizubringen, um dieses in die Lage zu versetzen, nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies bedingt bei einer vom Gericht zu treffenden Verwalterwahl, dass eine oder mehrere geeignete Personen vorgeschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrages nebst der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramtes durch gerichtliche Bestellung dargelegt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 308/15, 10.11.2015
Wird anlässlich einer Verwalterwahl der Bestellzeitraum nicht angegeben, ist der Beschluss zu unbestimmt und damit anfechtbar, wenn eine Auslegung des Beschlusses nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.
AG Lemgo, AZ: 16 C 28/15, 01.08.2016
Auch wenn in der Teilungserklärung ein früherer Termin als Beginn des Bestellungszeitraums der Erstverwalters angegeben ist, beginnt die Bestellungszeit des in der Teilungserklärung bestellten Verwalters frühestens mit der Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, an seinen Hausgeldzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn der Verwalter kein Konto auf Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung stellt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 118/14, 28.01.2015
Sieht die Teilungserklärung vor, dass sich ein Wohnungseigentümer nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Miteigentümer oder der Verwaltung vertreten lassen kann, ist ein Rechtsanwalt grds. nicht berechtigt, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.
AG Lemgo, AZ: 16 C 18/14, 21.05.2015
Macht ein Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch (Sekundäranspruch) für einen Schaden aus einem Erfüllungsanspruch aus dem Verwaltervertrag geltend, den nicht nur er erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.1991 - V ZB 9/91, BGHZ 115, 253), ist dies ohne entsprechende Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch handelt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 22/15, 02.03.2016
Der Verwalter kann ein Leck in der Gasleitung auch ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft sofort reparieren lassen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 26/14, 26.04.2016
Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemein-schaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 5/16, 23.06.2016
Ein Beschluss, mit dem eine bestimmte Firma für die Zukunft vom Amt des WEG-Verwalters ausgeschlossen werden soll, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Obliegt die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung primär dem Verwalter, folgt hieraus kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende positive Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung.

§ 26 Abs. 2 WEG soll verhindern, dass mit einem mehr als 1 Jahr vor Ablauf der Verwalterzeit gefassten Beschluss über dessen Wiederbestellung eine Bindungswirkung von mehr als 5 Jahren erreicht wird.
AG Siegburg, AZ: 150 C 68/07, 02.05.2008
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