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Urteile zu Kategorie: Verwalter

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Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn es diesem an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit mangelt, sich also auch durch Auslegung kein Sinn ermitteln lässt (hier: Änderung des Kostenverteilerschlüssels).

Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels setzt zumindest voraus, dass für die Änderung ein sachlicher Grund gegeben ist und der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem vorigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt wird.

Einen Wohnungseigentumsverwalter können die Kosten eines Verfahrens auferlegt werden, wenn dieser den Anfall der gerichtlichen Kosten wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zu vertreten hat und nach materiellem Recht kostenerstattungspflichtig ist.
OLG Oldenburg, AZ: 5 W 194/04, 05.04.2005
Scheidet der Wohnungseigentumsverwalter am letzten Tag des Abrechnungszeitraums einer zu erstellenden Jahresabrechnung aus seinem Amt aus, ist er dennoch zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet (sehr str.: a.A: KG Berlin, Az.: 1 W 4193/80; OLG Celle, Az.: 4 W 107/05; OLG Zweibrücken;, Az.: 3 W 153/06).

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
AG Bottrop, AZ: 20 C 4/14, 17.04.2014
Aufgrund bestehender erheblicher Differenzen zwischen der einem Eigentümer und der Verwalterin muss die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort stattfinden und darf nicht in der Wohnung der Verwalterin und deren Ehemann durchgeführt werden.

Jedem Wohnungseigentümern muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG der Gesamtplan bzw. die Gesamtabrechnung sowie mindestens der Einzelplan bzw. die Einzelabrechnung für sein Wohnungseigentum mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden.

Der Beschluss, wonach auf Wirtschaftspläne verzichtet werden könne, verstößt gegen § 28 WEG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
AG Büdingen, AZ: 2 C 359/12, 07.04.2014
Bei der Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 12 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer liegt eine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor.

Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums selbstständig auszuüben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 269/12, 21.11.2013
Die Rückwirkung der Verwalterbestellung und Einberufungsmängel haben nicht dessen Nichtigkeit zur Folge, sondern können allenfalls eine Anfechtbarkeit begründen.

Die gerichtliche Geltendmachung von Hausgeldern durch den Verwalter setzt nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG eine Ermächtigung der Wohnungseigentümer voraus.

Der Wirtschaftsplan verliert durch eine spätere Jahresabrechnung nicht seine Bedeutung.
OLG Brandenburg, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
Der Verwalter kann nach einer Entscheidung des AG Ansbach die Zustimmung zur Veräußerung verweigern, wenn der Erwerber der Eigentumswohnung seine gesamten Vermögensverhältnisse nicht offenlegt.
AG Arnsberg, AZ: 3 C 710/13, 19.09.2013
Der Anspruch auf Abrechnung ist Teil des jedem Eigentümers zustehenden Individualanspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung. Auch der ausgeschiedene Verwalter ist weiterhin verpflichtet, die in seiner Amtszeit abgeschlossenen Wirtschaftsjahre abzurechnen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn eine Abrechnung vorgelegt wird, die den formalen Erfordernissen entspricht, das heißt, die geordnet, übersichtlich und korrekt die Summen der Einnahmen und Ausgaben wiedergibt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/14, 25.07.2014
Nach § 18 Abs. 3 WEG ist für einen Beschluss über die Entziehung des Wohnungseigentums grundsätzlich nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht eine durch Teilungserklärung ausgewiesene Untergemeinschaft zuständig.

Neben dem Zweck der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ist der Verwaltung auch der Grund mitzuteilen, warum eine außerordentliche Eigentümerversammlung erforderlich ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 101/13, 03.07.2014
1. Prozesskosten einzelner Wohnungseigentümer dürfen wegen § 16 Abs. 8 WEG nicht dauerhaft aus gemeinschaftlichen Mitteln entnommen werden, insbesondere nicht aus der zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage.

2. Das Handeln des Verwalters widerspricht erst dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar möglich sind und keine besonderen Gründe für eine Anspruchsverzicht bestehen (BGH, NJW 2003, 3554).

3. Eine unterlassene Prüfung der Rechnungslegungen des Verwalters ist allein noch kein Grund, die Entlastung des Verwaltungsbeirates für ungültig zu erklären. Allein eine fehlerhafte Jahresabrechnung genügt nicht, dem um dem Beirat die Entlastung zu verweigern.
AG Schwerin, AZ: 14 C 20/11, 13.12.2013
Äußert sich ein Miteigentümer dahingehend kritisch über die Hausverwaltung, dass diese keine Konkurrenzangebote bezüglich des Heizbetriebs eingeholt und die Gemeinschaft mit falschen Informationen versorgt habe, so stellt dies eine sachbezogene und damit zulässige Meinungsäußerung dar.
LG München I, AZ: 1 S 13798/13, 28.11.2013
Wird die Veräußerung von Wohneigentum in der Teilungserklärung von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht, kann dieser vor seiner Zustimmung eine umfassende Prüfung der Solvenz des Erwerbers vornehmen.

Den Veräußerer trifft zumindest eine Nebenpflicht alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Verwalter (oder der Gemeinschaft) die Erfüllung der Prüfungspflicht zu. erleichtern bzw. den Erwerber zur Selbstauskunft zu veranlassen.
LG Köln, AZ: 29 T 96/14, 08.09.2014
Aus der Beschlussfassung zur verwalterwahl muss sich zweifelsfrei ergeben, wer zum neuen Verwalter gewählt worden ist.

Die Neuwahl eines Verwalters erfordert mindestens drei Vergleichsangebote, die den Eigentümern zur Abstimmung vorgelegt werden.

Der Verwaltungsbeirat kann ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft keinen wirksamen Verwaltervertrag mit dem Verwalter schließen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 369/13, 02.09.2014
Eine rückwirkende Verwalterbestellung auf einer Eigentümerversammlung ist nicht zulässig. Der Verwalter kann nur für die Zukunft bestellt werden. Dies gilt jedenfalls für die Organbestellung des Verwalters. Etwas anderes kann für die schuldrechtliche Verpflichtung im Verwaltervertrag gelten.
AG Bottrop, AZ: 20 C 32/14, 17.10.2014
Ein Beschluss dahingehend, dass der Verwalters eine Hausordnung mit verbindlicher Wirkung aufzustellen und den Wohnungseigentümern bekannt zu geben, ist bereits wegen Fehlens der Beschlusskompetenz nichtig.

Die Wohnungseigentümer müssen über die Hausordnung selbst eine Beschlussfassung herbeiführen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 168/13, 11.06.2014
Die Bestellung zum Verwalter erfordert die einfache Stimmmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer; die relative Stimmenmehrheit genügt auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13.03.2003, 2 Z BR 85/02).
AG Riesa, AZ: 6 C 779/12, 29.11.2013
Ein WEG-Verwalter kommt nicht bereits zum Ablauf des 30.06.2009 in Verzug, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest stand, ob das Berufungsgericht den Beschluss über die angefochtene Jahresabrechnung für ungültig erklären werde oder nicht.

Die Fälligkeit der Jahresabrechnung beträgt nach Ablauf einer angemessenen Frist von in der Regel 3 bis 6 Monaten. Dies stellt jedoch noch keine konkrete Frist im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB dar.
AG München, AZ: 484 C 32553/12, 29.04.2014
Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters besteht unter anderem, wenn der Verwalter Insolvenzantrag stellen muss oder sonst in Vermögensverfall gerät.

Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt.

Die Mängel bei der Führung der Beschlusssammlung müssen ein gewisses Gewicht haben.
LG Hamburg, AZ: 318 S 23/13, 13.11.2013
Wohnungseigentümer dürfen die Zahlung auf ein zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter eingerichtetes offenes Treuhandkonto verweigern, § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Wegen der Pflicht zur Vermögenssonderung und infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, eine Zahlung auf ein nicht unmittelbar der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehendes Konto zu erbringen.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 10 C 24/14, 25.07.2014
Ein objektiv grober Pflichtenverstoß des WEG-Verwalters reicht für sich alleine noch nicht aus, um ihn mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten; hinzukommen muss, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (BGH NJW 2001, 2092).
LG München I, AZ: 1 T 18206/12, 29.04.2014
Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne weiteres zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer in Prozessstandschaft befugt; insoweit besteht eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes.

Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG bedarf der Verwalter bei Aktivprozessen der Legitimation der Wohnungseigentümer durch Beschluss (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 50 ZPO, Rn. 24 und § 51 ZPO, Rn. 4).
KG Berlin, AZ: 4 W 35/14, 19.08.2014
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