Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Verwalter

Einträge 321 - 340 von 404
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Die Darlegung eines besonderen Interesses ist hierfür nicht erforderlich.

Die Möglichkeit, auf einer Eigentümerversammlung Einsicht in Unterlagen zu nehmen, erfüllt den Anspruch nach § 18 Abs. 4 WEG nicht.
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 822/2021, 21.04.2022
Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten.

Der teilende Wohnungseigentümer darf sich in einer Klausel der Teilungserklärung die einseitige Bestimmung eines Verwalters nach Entstehung der WEG nicht vorbehalten.

Eine Vollversammlung heilt die Einberufung durch einen Nichtberechtigten auch dann, wenn den Eigentümern der Mangel nicht bekannt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 77/21, 11.03.2022
Ist aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienten, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt, unterliegt auch ein Schwimmbad in einer Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Verfügung.
LG München I, AZ: 1 S 7900/21 WEG, 02.02.2022
Handelt der Verwalter pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen.

Der Gemeinschaft wird analog 31 BGB grundsätzlich pflichtwidriges Verhalten des Verwalters zugerechnet, und der betroffene Wohnungseigentümer kann daher die Gemeinschaft im Wege der Unterlassungs- oder Leistungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken.
LG München I, AZ: 36 T 1514/22, 16.02.2022
Seit der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Änderung des WEG ist die Erstellung der Jahresabrechnung nunmehr Aufgabe der Eigentümergemeinschaft selbst, wobei deren Erfüllung durch das durch die Gesetzesänderung neu eingeführte Organ der Eigentümergemeinschaft, der Verwaltung (§§ 9a, 9b WEG), zu bewirken ist.

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft dahingehend, dass der ausgeschiedene Verwalter die Verwaltungsunterlagen herauszugeben hat, ist mangels Außenwirkung kein verzugsbegründender Akt.
AG Kassel, AZ: 800 C 1850/21, 11.11.2021
Die Klage auf Beschlussersetzung ist auch in einer Zweier-WEG gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 44 Abs. 2 S. 1 WEG) zu richten und nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

Ein Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes kommt nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern (nur) der Gemeinschaft zu.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 27/22, 17.05.2022
Ein hochbetagter und schwer kranker Wohnunsgeigentümer kann sich auch von einem Rechtsanwalt in einer Eigentümerversammlung vertreten lassen, selbst wenn die Teilunsgerklärung eine Vertretung nur durch den Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Miteigentümer gestattet.

Auf eine hypothetische Kausalität des Verfahrensmangels im Hinblick auf die Beschlussergebnisse kommt es bei einem Verstoß gegen das Recht zur Vertretung nicht an. Das folgt aus der Schwere des Eingriffs in die unantastbaren Mitgliedschaffsrechte des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers, gegen den auf andere Weise nachträglicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu halten ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/21, 08.06.2022
Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen.

Eigenmächtige pflichtwidrige Maßnahmen des Verwalters im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums im Einzelfall ändern nichts daran, dass der Verwalter im Grundsatz - anders als der einzelne Wohnungseigentümer - zu einer Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum berechtigt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 32/21, 10.12.2021
Den Wohnungseigentümern bleibt es unbenommen, gegenüber dem alten Verwalter Rechnungslegung oder Auskunft zu verlangen hinsichtlich der ungeklärten Positionen. Sollte ein Mehrheitsbeschluss unter Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zustande kommen, kann auch der einzelne Wohnungseigentümer Rechnungslegung bzw. Auskunft fordern.

Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung darin, dass die Wohnungseigentümer trotz noch bestehender Fragen gegenüber dem früheren Verwalter nunmehr eine Abrechnung anhand der vorliegenden Kontoauszüge für die länger zurückliegenden Jahre genehmigen wollten, um eine Arbeitsgrundlage für die folgenden Jahre zu haben.
LG Aurich, AZ: 1 S 70/20, 11.02.2021
Der Verwalter ist verpflichtet, rückständige Hausgelder bei säumigen Eigentümern einzufordern und die Gemeinschaft über Rückstände zu informieren.

Der Verwalter macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, Außenstände bei den Wohnungseigentümern einzufordern, notfalls mit gerichtlicher Titulierung.
AG Naumburg, AZ: 12 C 46/20, 19.03.2021
Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften als Fremdkonten anzulegen, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich kontoführungsbefugt ist.

Die Führung des WEG-Kontos als offenes Treuhandkonto rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung nicht die sofortige Abberufung der Verwalterin aus wichtigem Grund.
LG Berlin I, AZ: 55 S 25/21 WEG, 15.02.2022
Der Verwalterin obliegt es aufgrund der sie treffenden Pflicht, die Einnahmen und Ausgaben der WEG zu verwalten, gegenüber Dritten zustehende Ansprüche offenzulegen und geltend zu machen, bevor diese verjähren oder aus anderen Gründen nicht geltend gemacht werden können.

§ 826 BGB ermöglicht nicht nur eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, sondern bei deliktischem Verhalten auch eine Außenhaftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 26/20, 02.03.2022
Ein gefasster Beschluss zum Verzicht auf die Berichtigung der Jahresabrechnungen 2014 bis 2018 und die Freistellung der Verwaltung von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht darlegt ist, aus welchem Grund eine Korrektur der Jahresabrechnungen aus den Jahren 2014 bis 2018 nicht möglich oder unwirtschaftlich seien soll.

Es muss aus dem Beschluss heraus nachvollziehbar, welche Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung ausgeschlossen werden sollen und welche Konsequenz dies für den einzelnen Eigentümer haben soll.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 20/21, 29.09.2021
Wurde die Eigentümerversammlung durch eine nichtberechtigte Person einberufen und nimmt diese auch an der Versammlung teil, führen diese Formmängel nicht zur Ungültigkeit der Beschlüsse, wenn sich dieser Mangel nicht kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Die Wirksamkeit von Klauseln oder einzelner vertraglicher Gestaltungen in einem Verwaltervertrag nicht im Rahmen einer Anfechtung der Verwalterbestellung überprüft werden kann, sondern bei Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 40/22, 30.08.2022
Ein nicht wirksam bestellter, nicht mehr bestellter oder vor der Einladung abberufener Verwalter ist nicht zur Einberufung berechtigt; auch dann nicht, wenn auf der Versammlung über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates mit der Ladung einverstanden war.
AG Essen, AZ: 196 C 142/21, 04.02.2022
Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Behandlung in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung, wenn sachliche Gründe vorliegen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.

Der Einladende hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit / Richtigkeit / Sachlichkeit zu prüfen.
LG Hamburg, AZ: 318 T 16/22, 13.07.2022
Nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit kann von der Verwalterin Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen.

Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge.
AG Remscheid, AZ: 8a C 97/21, 24.11.2021
Unerheblich für eine Sondervergütung des Verwalters ist, wenn nicht angegeben wird, für welchen Mehraufwand der Verwalterin die Vergütung anfällt, wenn es sich um einen pauschalierten Betrag handelt.

Das Transparenzgebot der §§ 305ff BGB ist nicht verletzt, wenn die Regelung inhaltlich hinreichend klar und bestimmt ist und sich die Tätigkeiten, für die die beschlossene Sondervergütung zu zahlen ist, abgrenzen lassen. Davon abgesehen ist die AGB-Kontrolle nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage vorzunehmen.
LG München I, AZ: 1 S 124/21 WEG, 18.05.2022
Auch wenn der Verwaltervertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer geschlossen wird, kommen eigene Schadensersatzansprüche der jeweiligen Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters in Betracht, weil der Verwaltervertrag Schutzwirkungen zugunsten der Wohnungseigentümer entfaltet.

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, nicht des Sondereigentums, erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
LG Braunschweig, AZ: 6 S 376/19, 31.07.2020
Legt die Verwaltung ihr "Amt nieder", lebt ihre Bestellung gem. § 6 COVMG nicht wieder auf, da diese Vorschrift den Verwalter nicht zwingen kann, das Amt auszuüben. Auf die Rechtmäßigkeit der Verwalterniederlegung kommt es nicht an.
AG Essen, AZ: 196 C 124/21, 02.04.2022
Rückwärts Vorwärts