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Urteile zu Kategorie: Verwalter

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Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der gewerbsmäßig tätig wird, ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO zu besitzen.

Eine auf 500.000,00 € begrenzte Berufshaftpflichtversicherung des Verwalters für alle Fälle ist unzureichend und widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl.

Ein Beschluss ist unbestimmt und widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, wo, in welcher Form und zu welchen Kosten eine Maßnahme erfolgen soll.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 84/21, 17.01.2022
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht aktivlegitimiert für Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen überhöhter Kosten beim Vertrag mit dem Fernwärmelieferer.

Da es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft um eine von den übrigen Eigentümern zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit handelt, deren Mitglieder zwar die einzelnen Eigentümer sind, kann der WEG kein Schaden entstanden sein, da das Verwaltungsvermögen und die Rücklagenkonten nicht dem einzelnen Eigentümer zugeteilt sind.
AG Köln, AZ: 204 C 247/18, 28.01.2020
Die Gemeinschaft ist auf Verlangen eines Wohnungseigentümers nach Fristsetzung verpflichtet, umfassende Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren.

Der Streitwert für die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen kann mit 2.500,00 € angesetzt werden.
AG München, AZ: 1294 C 8383/22 WEG, 18.08.2022
Eine zu Unrecht abberufene Verwaltung kann ihre Vergütungsansprüche geltend machen, auch wenn sie die Abberufung nicht angefochten hat.

Es steht indes ein Anspruch lediglich für 6 Monate nach Abberufung zu. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Neufassung des WEG zum 01.12.2020 den Verwalter jederzeit abberufen konnte und der Vertrag spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung endete, § 26 Abs. 3 WEG n.F.
LG Köln, AZ: 29 S 151/21, 09.06.2022
Eine rückwirkende Bewilligung der Sondervergütung für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dadurch in Abrechnungsvorgänge eingegriffen wird, die schon abgeschlossen sind.

Leitet ein Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein, führt ein späterer Vergemeinschaftungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft nicht dazu, dass er die Verfahrenskosten von den übrigen Wohnungseigentümern zurückverlangen kann, wenn er für das Verfahren nicht durch Beschluss ermächtigt wurde.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 41/20, 11.05.2021
Sieht die Teilungserklärung vor, dass das Protokoll von zwei von der Versammlung zu bestimmenden Eigentümern zu unterzeichnen ist und sind alle Eigentümer nur vertreten, ist die Teilungserklärung dahingehend auszulegen, dass auch die vertretungsberechtigte Person unterzeichnungsberechtigt ist.

Sieht die Teilungserklärung für die Zustellung der Einladung allein die ordnungsgemäße Absendung durch die Verwaltung vor, schadet es nicht, wenn die EInladung den Eigentümer nicht erreicht.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 15/08, 03.06.2008
Für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Ermächtigung gem. § 24
Abs. 2 WEG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Einberufung der Versammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder dessen Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG möglich ist.

Nichts anderes gilt für einen Antrag eines Verwaltungsbeiratsvorsitzenden in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer.

Ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Beiratsvorsitzenden auf Ermächtigung zur EInberufung einer Eigentümerversammlung bestehen, wenn eine erhebliche Unsicherheit besteht, ob die Voraussetzungen für eine Einberufung nach § 24 Abs. 3 WEG tatsächlich vorlagen.
LG Essen, AZ: 9 T 101/03, 09.09.2003
Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt die Befugnis, ohne einen entsprechenden ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung Ansprüche gegen den Verwalter im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Die Anbringung der Klimageräte durch Verankerung in der Gebäudeaußenwand stellt sich als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.
OLG Hamm, AZ: 15 W 212/04, 15.07.2004
Enthält die Teilungserklärung die Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses dessen Protokollierung notwendig ist, und das Protokoll vom Versammlungsleiter sowie von einem oder zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, macht ein Verstoß hiergegen alle Beschlüsse anfechtbar.
LG Duisburg, AZ: 11 T 314/04, 23.03.2005
Der Verwalter hat bei der Verfassung des Protokolls einen weiten Ermessensspielraum.

Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Befolgung der Teilungserklärung auch für die Kosten der Instandhaltung eines sondernutzungsberechtigten Grundstücksteils aufkommen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 150/03, 04.05.2004
Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 151/18, 29.01.2020
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, den Verwalter zur Rechnungslegung aufzufordern, wenn hohe Abschlagszahlungen der Mehrheitseigentümerin erfolgt waren und der WEG Kosten für den von der Mehrheitseigentümerin "eingesetzten” Wachmann in Rechnung gestellt wurden.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 469/18, 07.02.2020
Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit und Übergabe der Unterlagen an
den neuen Verwalter ist der ausgeschiedene Verwalter nicht mehr
verpflichtet, Aufgaben gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern zu
erfüllen.
LG Berlin I, AZ: 55 T 55/19, 16.03.2020
1. Zwar kann der ausgeschiedene Verwalter unter gewissen Umständen auch noch nach Übergabe Auskünfte schulden.

Dies kann jedoch nicht für die einfache Einsicht in Belege gelten, die der neuen Hausverwaltung übergeben würden. Insofern können sich die Kläger problemlos an die neue Hausverwaltung wenden.

2. Für eine Stufenklage ist zumindest die Behauptung eines bereits bestehenden (nicht bezifferbaren) Anspruchs erforderlich.
AG Berlin-Lichtenberg, AZ: 22 C 4/19, 05.09.2019
Schließt der Verwalter einen Vertrag für eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ab, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiert, finden die Vorschriften der § 177 ff BGB entsprechende Anwendung.

Bis zur Genehmigung des Vertretergeschäfts oder deren Verweigerung ist die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in der Schwebe. Der Vertretene ist nicht gebunden, und er ist grundsätzlich nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet.
LG Karlsruhe, AZ: 6 O 325/19, 04.05.2022
Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung allerdings zum einen eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen.

Zum anderen muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein.
AG Köln, AZ: 215 C 8/22, 23.05.2022
Die Verwalterwiederwahl ist für ungültig zu erklären, wenn sich die Erbbauberechtigten auf die Versammlung mangels hinreichender Informationen zu den im Einladungsschreiben aufgeführten Alternativkandidaten auf die Abstimmung nicht hinreichend vorbereiten konnten.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 43/21, 10.12.2021
Eine Wiederholungsversammlung kann unabhängig von einem Verschulden des Verwalters eine Sondervergütung des Verwalters auslösen (sehr zweifelhaft Anm. d. Red.).

Eine Sondervergütung scheidet dann aus, wenn es sich um das Kerngeschäft des Verwalterhandelns handelt, welches bereits mit der Grundvergütung abgegolten ist.
AG Bonn, AZ: 210 C 45/21, 03.06.2022
Der Abschluss eines Werkvertrags durch den Hausverwalter ist nicht durch die gesetzlichen Vertretungsregelungen nach § 27 WEG a.F., insbesondere nach § 27 Abs. 3 WEG a.F. gedeckt.

Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird in der Regel für dessen Auftraggeber, mithin der Eigentümergemeinschaft vorgenommen, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) nichts anderes ergibt. Auf den Umfang der vergebenen Arbeiten kommt es nicht an. Voraussetzung ist stets, dass dem Auftragnehmer der Werkleistungen die Eigenschaft als Hausverwalter offengelegt ist.
LG Mainz, AZ: 9 O 191/18, 07.04.2022
Grundsätzlich brauchen die Wohnungseigentümer vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters keine Alternativangebote einzuholen.

Dass auf Wunsch einiger Eigentümer in der Versammlung dem Konkurrenzunternehmen erlaubt wurde, sich vorzustellen, ist keine Veränderung der Sachlage, wenn die Vergütung der Verwaltungsangebote identisch ist.
AG Neuss, AZ: 93 C 1989/19, 08.11.2019
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