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Urteile zu Kategorie: Verwalter

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Ein Wohnungseigentümer kann vom Verwalter nicht die Neuanpflanzung einer Hecke verlangen, deren Beseitigung der Verwalter veranlasste, wenn diese im Bereich des Gemeinschaftseigentums stand. Auf die Frage, ob diese ausschließlich oder jedenfalls überwiegend für die Kläger von Nutzen war, kommt es dabei nicht an.

Zur Durchsetzung solcher Ansprüche gegen den Verwalter aufgrund von Veränderungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind einzelne Mitglieder daher ohne entsprechenden Gemeinschaftsbeschluss nicht berechtigt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 110/14, 25.02.2015
Gravierenden Fehler in der Jahresabrechnung, die Vergabe von Aufträgen ohne Beschluss der Eigentümerversammlung, wozu die Verwaltung nicht bzw. nicht in dem Umfang befugt war, und der Verstoß gegen das Gebot des § 27 Abs. 5 WEG, eingenommene Gelder der Wohnungseigentümer von ihrem Vermögen gesondert zu halten, stellen erhebliche Pflichtverletzungen dar, die jedenfalls bei einer Gesamtschau eine Wiederbestellung der bisherigen Verwaltung nicht mehr vertretbar erscheinen lassen.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 39/12, 12.07.2013
Dass ein Beschluss über eine größere Instandsetzungsmaßnahme in der Regel nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn zuvor mehrere Kostenangebote eingeholt werden, muss ein Verwalter wissen.

Ein Hinweis des Verwalters auf der Eigentümerversammlung, es seien drei Angebote erforderlich, lassen seinen Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Die Pflichtverletzung liegt bereits darin, den Beschlussantrag über die Instandsetzung ohne das Vorliegen von drei Angeboten auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt zu haben.
LG Berlin I, AZ: 85 S 98/16, 02.02.2018
Wird eine bechlossene Jahresabrechnung angefochten, ist der Verwalter grds. verpflichtet, die zu korrigierende Abrechnung innerhalb von zwei Monaten zu erstellen und auf einer Eigentümerversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen, sofern nicht besondere Umstände eine längere Frist für geboten erscheinen lassen.
LG Dortmund, AZ: 1 T 51/18, 06.07.2018
Wurde eine Beschlussfassung über die Genehmigung einer Jahresabrechnung erfolgreich angefochten, besteht gegen den Verwalter ein Nacherfüllungsanspruch, welchen der Verwalter innerhalb von 8 Wochen nach Rechtskraft des die Jahresabrechnung aufhebenden Urteils zu erstellen ist (differenzierter: LG Dortmund 1 T 51/18).

Stimmen nicht sämtliche Wohnungseigentümer der Genehmigung einer nach erfolgreicher Anfechtung zu korrigierenden Jahresabrechnung durch Umlaufbeschluss zu, muss der Verwalter unverzüglich eine Eigentümerversammlung einberufen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 63/17, 13.04.2018
Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Abberufung eines Verwalters ist gegeben, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugernutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhäitnis zerstört ist.

Dies ist der Fall, wenn der Verwalter ein fehlerhaftes Protokoll erstellt, in welchem er einen Beschluss über seine Kündigung mit einem späteren Datum versieht.
AG Langenfeld (Rhld.), AZ: 64 C 95/16, 16.08.2018
Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.

Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/16, 20.04.2018
Der Verwalter ist verpflichtet, die eingenommenen WEG-Gelder getrennt von seinem Vermögen getrennt zu halten. Diesbezüglich muss ein auf den Namen der Wohnungseigentümer lautendes Konto eingerichtet werden.

Übersteigen die Hausgeldvorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan den Forderungen aus der Jahresabrechnung, muss eine zwischenzeitlich eingereichte Zahlungsklage aus dem Wirtschaftsplan in Höhe des Differenzbertrages für erledigt erklärt werden.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 44/17, 04.05.2018
Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.

Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/17, 08.06.2018
Ein Verwaltervertrag unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragskontrolle der §§ 305 ff. BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2012, 2648) ist eine Gesamtunwirksamkeit des Verwaltervertrages dann anzunehmen, wenn der unbeanstandet gebliebenen Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 14/18, 25.09.2018
Bei der Wiederwahl eines Verwalters kann auf Alternativangebote verzichtet werden, weil der damit verbundene Aufwand dann nicht erforderlich ist, wenn die Wohnungseigentümer an dem amtierenden Verwalter, der seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und mit dem sie gut zurechtkommen, festhalten wollen.

Eine Erstbestellung liegt dagegen bereits dann vor, wenn Beschlussgegenstand nicht die Wiederbestellung des bisherigen Verwalters war, einer Einzelperson, sondern die Bestellung einer GmbH, deren Geschäftsführer allerdings der bisherige Verwalter war. Damit liegt bereits keine Personenidentität vor.

Dass der Geschäftsführer der bisherige Verwalter ist, macht die Einholung von Alternativangeboten nicht entbehrlich.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 27/18, 26.03.2018
Die Abberufung stellt einen bedingungsfeindlichen Organisationsakt dar. Mit Zugang des Abberufungsbeschlusses verliert der Verwalter sein Verwalteramt und es stehen ihm die Verwalterbefugnisse nicht mehr zu.

Wegen § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gilt dies auch, wenn der Abberufungsbeschluss angefochten ist; erst nach rechtskräftiger Ungültigerklärung verliert der Beschluss seine Wirkung.
LG Dortmund, AZ: 9 T 95/18, 13.12.2018
Die Verwalterzustimmung ist ein formaler Akt, der grundsätzlich nur mit guten Gründen verwfeigert werden kann, wenn durch die Zustimmung nachhaltige Rechte der Gemeinschaft beeinträchtigt sind, insbesondere wenn aus wirtschaftlichen Gründen davon auszugehen ist, dass der Erwerber die Gewähr für die gegenüber der Gemeinschaft bestehenden wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht wird erfüllen können.

Soweit möglicherweise in der Vergangenheit Hausgelder nicht gezahlt worden sind, ist das Zustimmungsverfahren zum Verkauf des Objekts nicht der Weg, derartige Zahlungen nachträglich zu erzwingen.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 8/18, 14.01.2019
Den Wohnungseigentümern fehlt es an der Beschlusskompetenz, um eine vom Kalenderjahr abweichend Abrechnungsperiode für die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan festzulegen.

Nichtig ist ein Beschluss infolge Unbestimmtheit dann, wenn er keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Beschlüsse einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sind ,,aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 49/18, 04.12.2018
Bei der Errichtung eines neuen Müllstellplatzes handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

Eine Zustimmung zur Errichtung eines Müllstellplatzes liegt nicht schon dann vor, wenn von beiden im Grundbuch eingetragenen Ehegatten nur einer seine Zustimmung erteilt hat.

Ein Verwalter, der den neuen Müllstellplatz wegen Wegfalls des bisherigen Standortes ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer errichtet, ist verpflichtet, den Müllstellplatz auf seine Kosten wieder zu entfernen.
AG Dortmund, AZ: 511 C 7/18, 22.02.2019
Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaff zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaffsplans eingesetzt worden sind.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 24/18, 20.12.2018
Der Verwalter ist verpflichtet, den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und ihre ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen. Die Herausgabe einer entsprechenden Liste kann im Klageweg durchgesetzt werden.

Dagegen besteht auch unter Berücksichtigung des elektronischen Fortschritts keine Pflicht zur Herausgabe von E-Mail-Adressen der einzelnen Wohnungseigentümer, weil es einen nicht unerheblichen Unterschied in der Art und Weise, Sorgfalt und Intensität der Nutzung von E-Mails gegenüber dem postalischen Schriftverkehr gibt.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 22/18, 04.10.2018
Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht befugt, einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch im eigenen Namen gegen den amtierenden oder ausgeschiedenen Verwalter geltend zu machen.

Der einzelne Wohnungseigentümer, dem an der gerichtlichen Durchsetzung eines seiner Ansicht der Gemeinschaft zustehenden Anspruchs gegen den Verwalter gelegen ist, ist daher gehalten, einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 235/17, 25.09.2018
Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen dahingehenden Beschluß der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 7/88, 15.12.1988
Die Anfechtung eines Negativbeschlusses über die Abwahl des Verwalters erledigt sich regelmäßig mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt worden ist. In diesem Fall kann der antragstellende Wohnungseigentümer nicht mehr erreichen, dass der Verwalter vor Ablauf des regulären Zeitraums sein Verwalteramt durch gerichtliche Entscheidung verliert.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 38/18, 07.02.2019
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