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Urteile zu Kategorie: Verwalter

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Im Verwaltervertrag dürfen für die dem Verwalter obliegenden üblichen Tätigkeiten keine Sondervergütungen festgelegt werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall dem Verwalter für seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ein Sonderhonorar zubilligen will.

Beim Verwalterwechsel ist der zum 01.01. des Folgejahres eintretende neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung des Vorjahres verpflichtet.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten.
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
Ein Beschluss über eine Verwalterbestellung ist nicht schon deshalb für ungültig zu erklären, weil bei der Versammlung nur zwei Alternativangebote vorlagen, wenn drei Alternativangebote bei Einberufung der Eigentümerversammlung, der dritte Anbieter allerdings am Versammlungstag das Angebot zurückgezogen hat und war auch nicht mehr zur Versammlung erschienen ist.
AG Bonn, AZ: 27 C 160/15, 22.07.2016
Ein WEG-Verwalter ist verpflichtet, die vom Vorverwalter erstellte Abrechnung auf einer Eigentümerversammlung beschließen zu lassen.

Die Anfechtung einer Verwalterbestellung rechtfertigt es nicht, eine Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückzustellen.

Wird eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwertes erhoben, ist das Beschwerdegericht auch berechtigt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert höher festzusetzen als das Amtsgericht.
LG Dortmund, AZ: 1 T 77/17, 28.08.2017
Wird die Jahresabrechnung eines nicht professionell tätigen WEG-Verwalters erfolgreich angefochten, ist der Nachverwalter berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der zu korrigierenden Abrechnung zu beauftragen.

Die hierdurch entstandenen Mehrkosten können durch Beschluss nachträglich genehmigt und der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt werden.

(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 46/16, 11.08.2017
Ein Wohnungseigentümer kann auch ohne besonderen Anlass jederzeit Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

Das Einsichtsrecht ist lediglich durch das Schikaneverbot und dem Rechtsmissbrauch eingeschränkt.

Daran ändert weder ein aggressives Vorverhalten des Eigentümers etwas, noch die Gefahr der unberechtigten Entnahme von Dokumenten aus den Verwalterunterlagen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 51/16, 11.08.2017
Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters bedeutet im Regelfall die Billigung der Verwaltertätigkeit und befreit den Verwalter von der Pflicht zur weiteren Erklärung über Vorgänge, die bei der Beschlussfassung bekannt oder für die Eigentümergemeinschaft bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren.

Der die Sammelüberweisung erläuternde Buchungsbeleg macht die zivilrechtlichen Einzelforderungen nachvollziehbar. Ihre Zuordnung zum Saldoverlauf eines Kontos ist normaler Bestandteil einer jeden Kassenprüfung. Ihr Abgleich stellt keine höheren Anforderungen an die Prüfer.
LG Krefeld, AZ: 7 O 20/16, 03.05.2017
Bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Verwalters ist grundsätzlich die Einholung mehrerer Angebote durch die Wohnungseigentümer erforderlich.

Hat ein Wohnungseigentümer in einer zerstrittenen Gemeinschaft sich selbst nicht um die Einholung eines eigenen Verwalterangebotes gekümmert selbst haben sich nicht darum gekümmert, so besteht kein gerechtfertigter Anlass, wenn er dies der Mehrheit, die sich für die Wahl eines bestimmten Bewerbers entschieden hat, als Mangel ordnungsgemäßer Verwaltung vorwirft.
LG Dortmund, AZ: 17 S 112/15, 15.01.2016
Im Rahmen einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG übt das Gericht kein freies Ermessen aus, sondern das Gericht ist an den Tatsachenvortrag der Parteien gebunden und übt sein Ermessen lediglich anstelle der Wohnungseigentümer aus, wobei es eine Regelung nach denselben Maßstäben zu treffen hat, wie sie das WEG den Wohnungseigentümern vorgibt.

Bei einer Neubestellung eines Verwalters müssen - anders als bei einer Wiederbestellung - wenigstens drei Alternativangebote vorliegen, damit das Gericht einen Verwalter gem. § 21 Abs. 8 WEG bestellen kann.
LG Dortmund, AZ: 1 S 416/15, 25.02.2016
Ein Verwaltervertrag unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragskontrolle der §§ 305 ff. BGB.

Die Bevollmächtigung von Eigentümern zum Abschluss eines Verwaltervertrages widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verwaltervertrag einer Kontrolle nach § 307 ff. BGB nicht standhält.

Insoweit bezieht sich die Ungültigerklärung des Beschlusses über den Verwaltervertrag auch auf die Verwalterbestellung, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter trotz Ungültigkeit des Beschlusses betreffend den Abschluss eines Verwaltervertrages bestellt hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 49/16, 27.09.2017
Haben die Wohnungseigentümer einen einheitlichen Beschluss gefasst, der zwei selbstständige Regelungen enthält, zum einen die Verwalterbestellung und zum anderen die Bevollmächtigung einer Miteigentümerin zum Abschluss eines Verwaltervertrages, so führt die Unwirksamkeit des Verwaltervertrages auch zur Unwirksamkeit der Bestellung.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 232/06, 04.01.2007
Einer gerichtlichen Inhaltskontrolle hält der Verwaltervertrag nicht stand, wenn sie eine Sondervergütung für eine von dem Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu erbringenden Tätigkeit vorsieht.

Ist die Summe der unwirksamen Klauseln ist nicht so groß, dass nur ein leerer Vertragstorso zurückbleibt, werden die zentralen Aufgaben und Pflichten des Verwalters davon nicht berührt, da unterstellt werden kann, dass der Vertrag auch ohne die zu beanstandende Klausel gebilligt worden wären.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 132/13, 24.06.2015
Verweigert der Verwalter trotz ausdrücklicher Nachfrage die Vorlage einer vertretungsvollmacht für die Eigentümerversammlung, muss der nachfragende Wohnungseigentümer anschließend zusätzlich die fehlende Vollmacht auch noch zurückweisen, um die Rechtsfolgen des § 174 BGB herbeizuführen.

Eine strafrechtliche Verurteilung des Verwalters stellt nach Tilgung der Strafe gem. § 51 BZRG kein Bestellhindernis dar.

Auch wenn in § 49 Abs. 7 S. 4 LBauO NRW dem tatsächlichen Nutzer einer Wohnung die Wartung der Rauchwarnmelder zugewiesen ist, besitzt die Gemeinschaft auch dann eine Beschlusskompetenz über die Wartung der Rauchwarnmelder, wenn die Eigentumswohnung vermietet ist.

Die tatsächlich geleisteten Ist-Vorauszahlungen eines Wohnungseigentümers sind zwingender Bestandteil einer Jahresabrechnung und den Gesamtausgaben gegenüberzustellen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 32/17, 23.11.2017
Wenn der Hausverwalter eine Mieterhöhung verlangt, muss er in diesen Fall offenkundig als Stellvertreter des Vermieters handeln, sonst ist die Willenserklärung formell unwirksam.

Allein der Umstand, dass der Hausverwalter im Kopf der Mietvertragsvertragsurkunde als Vertreter bezeichnet wird, den Vertrag allerdings ohne Vertretungszusatz auf Vermieterseite unterzeichnet, reicht nicht aus, um ein Vertretungsverhältnis offen zu legen.
LG Potsdam, AZ: 13 S 127/12, 21.11.2012
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 89/17, 16.02.2018
Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 82/17, 08.12.2017
Es besteht keine Befugnis der Gemeinschaft, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.

Wohnungseigentümer können zu einer eigenständigen Anbringung und Wartung von Rauchmeldern nicht durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung verpflichtet werden.

Die Beschlusskompetenz einer Gemeinschaft kann bezüglich dem einzelnen Eigentümer auferlegter Handlungspflichten nicht dadurch begründet werden, dass die Wohnungseigentümer ohnehin verkehrssicherungspflichtig seien. Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten habe gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen.
AG Bonn, AZ: 27 C 144/14, 30.01.2015
Die Anfechtung von Beschlüssen verschiedener Eigentümerversammlungen können in einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

Hat ein Verwalter ohne Bevollmächtigung ein gerichtliches Klageverfahren eingeleitet, kann die Gemeinschaft dieses Handeln auch dann noch nachträglich genehmigen, wenn das gerichtliche Verfahren verloren wurde.

Zur Wiederwahl eines Verwalters zu geänderten Konditionen ist es erforderlich, dass der geänderte Verwaltervertrag den Wohnungseigentümern rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung zur Verfügung gestellt wird.
AG Essen, AZ: 196 C 217/17, 23.04.2018
Der Verwaltervertrag ist nicht von dem Bestellungsrechtsverhältnis im Sinne einer Rechtsbedingung abhängig.

Der Verwaltervertrag wird nicht mit den übrigen Wohnungseigentümern, sondern mit der (teil)rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen. Daher richten sich Vergütungsansprüche auch nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer sondern aufgrund des Verwaltervertrages gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 135/15, 30.11.2017
Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages ist rechtlich grundsätzlich abschließend nach den in § 626 Abs. 1 BGB niedergelegten Kriterien und nicht anhand der Regelung der Abberufung in § 26 WEG zu bewerten.

Die gesetzliche Frist des § 626 Abs. 2 BGB von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes bei einer seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochenen Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund wegen der erforderlichen Befassung der Miteigentümerversammlung findet keine Anwendung.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 9/15, 20.09.2017
Wegen der erheblichen Tragweite einer vorzeitigen Abwahl des amtierenden Verwalters muss ein dahin gerichteter Beschlussantrag aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

Die Eigentümer müssen sich darüber hinaus vorher mit den Erfolgsaussichten einer Kündigung auseinandergesetzt haben, um Schadensersatzansprüche des abgewählten Verwalters bei einer möglichen unberechtigten Kündigung abwägen zu können.

Im Falle der Neuwahl eines Verwalters müssen den Wohnungseigentümern die schriftlichen Angebote der Bewerber rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 2/17, 03.01.2018
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