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Urteile zu Kategorie: Verwalter

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Stimmt die Gemeinschaft einer Veräußerung eines Teileigentümers nicht zu, beeinträchtigt der Negativbeschluss die Rechte des Klägers nicht, namentlich entfaltet er keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand (vgl. OLG München ZMR 2007, 304).
LG Köln, AZ: 29 S 34/08, 22.12.2008
Bei einem Verwalterwechsel ist der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung des Vorjahres verpflichtet, sofern die Abrechnungsreife noch nicht gegeben und somit noch nicht fällig war.

Erstellt der alte Verwalter die Jahresabrechnung und wird diese wegen festgestellter Fehler nicht genehmigt, führt dieser Umstand nicht dazu, dass der neue Verwalter nicht mehr verpflichtet wäre, eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu erstellen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 205/16, 05.10.2016
Ein Verwalter hat schuldhaft gegen ihre Pflichten aus dem ehemaligen Verwaltervertrag verstoßen, wenn er es unterlassen hat, den sich aus der beschlossenen Jahresabrechnung für das Jahr 2006 ergebenden Nachzahlbetrag gegen einzelne Wohnungseigentümer einzuziehen.

Er haftet auf Schadensersatz, wenn durch eine weitere Pflichtverletzung die Nachzahlungsforderung gegen die Wohnungseigentümer während seiner Amtstätigkeit verjährt.
AG Köln, AZ: 215 C 146/15, 08.03.2016
Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus.

Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 15/14, 07.07.2016
Der Verwalter ist in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse gegenüber den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr. Deshalb hat sich der Verwalter so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung" selbst vornehmen würde.
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 883 C 11/14, 27.05.2016
Der Verwalter als Vertreter einzelner Wohnungseigentümer ist jedenfalls dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn keine speziellen Anweisungen für die Stimmabgabe in Bezug auf die Beschlussfassung zur sofortigen Abberufung des Verwalters in der Bevollmächtigung enthalten sind (a.A. OLG München; 32 Wx 16/10).

Nach dem Rechtsgedanken der §§ 712, 737 BGB, 117, 127, 140 HGB, kann niemand in eigener Sache über die Entziehung einer Rechtsposition aus wichtigem Grund entscheiden.
LG Köln, AZ: 29 S 180/15, 07.07.2016
Eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn der Abrechnung eine unzulässige Kontenführung zugrunde liegt. Dies ist der Fall, wenn die Konten als offene Treuhandkonten, die auf den Namen des Verwalters laufen, geführt werden.

Die Einholung von Konkurrenzangeboten ist bei der Wiederwahl des amtierenden Verwalters nicht erforderlich.

Der Umstand, dass dem Verwalter die Entlastung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zu versagen war, steht einer Wiederwahl nicht entgegen.
AG Mettmann, AZ: 24 C 40/14, 15.04.2016
Einem Verwalter können nur dann die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch seine Pflichtwidrigkeit adäquat kausal verursacht wurde.

Werden Beschlüsse nicht nur mit der Begründung einer Säumnis der Verwaltung, sondern auch mit anderer Begründung angefochten, kann davon ausgegangen werden, dass es auch bei dezidierter vorheriger Information über die finanzielle Situation der Gemeinschaft zu einer Beschlussanfechtungsklage gekommen wäre.
LG Hamburg, AZ: 318 T 10/16, 24.06.2016
Wurde der Verwalter durch gerichtliches Urteil verpflichtet, einem Eigentümer "Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen des 1. bis 3. Quartals 2012 zu gewähren", ist er dieser Pflicht mit der Gewährung der Einsichtnahme nachgekommen.

Hierbei ist dem Wohnungseigentümer lediglich eine Einsichtnahme in die bei der Verwaltung vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

Nicht dagegen waren von der Verwaltung bei ihr nicht vorhandene Unterlagen zu besorgen. Dieses Begehren wäre mit einem Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung zu verfolgen, der von einem Anspruch auf Einsichtnahme klar zu unterscheiden ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 48/14, 29.06.2016
Werden bei der Durchführung der Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung der Kläger) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.

Die Gemeinschaft hat für Eingriffe im Bereich des Sondereigentums keine Beschlusskompetenz. In diesen Fällen muss sich der anschlusswillige Wohnungseigentümer mit den Miteigentümern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen.
AG Köln, AZ: 204 C 116/14, 18.08.2015
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung eines für unwirksam erklärten, aber bereits vollzogenen Beschlusses kann zunächst nur dahin gehen, dass eine ordnungsmäßige Entscheidungsfindung der Eigentümer auf hinreichender Tatsachengrundlage, entsprechend vorbereitet durch die hierfür zuständige Verwaltung, darüber stattfindet, wie sie mit dem durch die Beschlussaufhebungen entstandenen ordnungswidrigen Zustand umgehen.
LG München I, AZ: 1 S 13988/15, 09.05.2016
Begehren mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung, muss der Verwalter diese einberufen, auch wenn die Mehrheit dies nicht wünscht.

Ein materielles Prüfungsrecht, ob der zu fassende Beschluss rechtlich zulässig ist, steht dem Verwalter ebenfalls nicht zu.
AG Dorsten, AZ: 3 C 203/16, 07.02.2017
Begehrt ein Hausmeister gegenüber einem WEG-Verwalter eine Erhöhung seiner Vergütung, stellt dies ein Angebot unter Anwesenden dar.

Lässt der Verwalter über das Erhöhungsbegehren die Wohnungseigentümer auf der nächsten Versammlung abstimmen, stellt diese zustimmende Beschlussfassung noch eine sofortige Annahme i.S.d. § 147 dar, wenn die Versammlung innerhalb von 6 Monaten erfolgt.

Die Annahme eines Angebots kann als eine Willenserklärung auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Der Umstand, dass der Verwalter diesen erst später umsetzte, hat auf die Wirksamkeit der Annahme keine Auswirkung, wenn durch Übergabe einer Protokoll-Kopie seitens einer Wohnungseigentümerin die Entscheidung der Beklagten auch bekannt gemacht wurde, § 130 Abs. 1 BGB.
AG Nördlingen, AZ: 2 C 532/16, 13.01.2017
Für die Bildung von Wohneigentum ist ausschließlich auf die Teilunsgerklärung abzustellen. Auf die Frage, ob das Gebäude bereits errichtet wurde, kommt es nicht an.

Sieht die Teilungserklärung eine Zustimmung des Verwalters im Falle der Veräußerung von Wohnungseigentum vor, ist die Zustimmung auch dann erforderlich, wenn das Gebäude noch nicht errichtet wurde.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 35/16, 22.02.2017
Wird ein WEG-Verwalter zur Führung von Aktivprozessen oder dem Einlegen von Rechtsmitteln generell ermächtigt, muss dieser Beschluss der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.

Dies ist nicht der Fall, wenn die Ermächtigung auch für offensichtlich unbegründete oder noch nicht bekannte Prozesse gilt.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 106/14, 17.02.2017
Ein deklaratorischer Beschluss ist anfechtbar, weil von ihm der Rechtsschein der Gültigkeit ausgeht.

Ein Beschluss über die Verwaltervergütung ist nichtig, wenn die Höhe des Verwalterhonorars nicht beschlossen wurde.

Eine Verwalterneubestellung entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft vorab keine Bonitätsprüfung vorgenommen hat. Diese ist aber zwingend erforderlich, wenn berechtigte Gründe Zweifel an der Bonität des Verwalters begründen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 177/16, 28.03.2017
Eine Hausverwaltung ist nicht berechtigt, mit einem ihrer Mitarbeiter, welcher auf der Versammlung zur Unterzeichnung des Verwaltervertrages ermächtigt wurde, einen Verwaltervertrag abzuschließen, da dies einen Verstoß gegen § 181 BGB darstellt.

Eine Verwaltung kann auch dann zum WEG-Verwalter bestellt werden, wenn deren Geschäftsführer wegen Vermögensdelikte vorbestraft ist, allerdings seine mehrjährige Haftstrafe verbüßt hat. Getilgte Haftstrafen dürfen dem Verwalter aus Gründen der Resozialisierung nicht vorgehalten werden.

Dies gilt auch dann, wenn neue Strafverfahren bekannt geworden sind, die nach § 154 StPO eingestellt wurden, es aber noch nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, da insoweit die Unschuldsvermutung gilt.

(nicht rechtskräftig)
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 61/16, 06.04.2017
Ein Wohnungseigentümer nicht berechtigt ist, durch eine Klage gegen den Verwalter die Durchführung von beschlossenen Maßnahmen zu erzwingen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verwaltervertrag auch Schutzwirkungen zu Gunsten des einzelnen Wohnungseigentümers entfaltet.

Insoweit muss der einzelne Wohnungseigentümer ggf. bei dem Verband darauf hinwirken, dass dieser gegenüber dem Verwalter tätig wird, wozu aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis ein Anspruch bestehen kann (BGH NJW 2012, 2955 Rn 19).
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 128/16, 15.02.2017
Eine Jahresabrechnung mit Korrekturvorbehalt ("Ggf. noch vorzunehmende Korrekturen sind in der Jahresabrechnung vorzunehmen") ist zu unbestimmt.

Aufgrund dieser inhaltlichen Unbestimmtheit ist eine durchführbare Regelung letztlich nicht mehr zu erkennen, so dass nicht nur ein Anfechtungs-, sondern vielmehr ein Nichtigkeitsgrund vorliegt.
LG München I, AZ: 36 S 22442/15, 22.09.2016
Ein Hausverwalter ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Beschlussfassung Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen. Er darf eigenmächtig auch keine Parkplatzordnung für vorhandene Stellplätze erstellen.

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, den WEG-Verwalter als Handlungsstörer auf Unterlassen und Beseitigung in Anspruch zu nehmen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrer Ausübungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat.
AG Rostock, AZ: 54 C 27/16, 30.11.2016
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